Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.09.2019Rechtssatz
* Mit der Novelle BGBl 626/1976 wurde erstmals eine Regelung in Bezug auf das sog. „Kleine Glücksspiel“ geschaffen; dadurch hat der einfache Bundesgesetzgeber, dem (wie bspw auch gemäß § 3 Abs. 1 F-VG) hinsichtlich der Festlegung der inhaltlichen Reichweite des Glücksspielmonopols die Kompetenzkompetenz zukommt (vgl VfGH v 10.10.2018, G 105/2018), ei-ne Abgrenzung zwischen seinem eigenen Zuständigkeitsumfang und jenem der Länder vorgenommen, und zwar derart, dass es sich hierbei (wenn-gleich um – gesamthaft betrachtet – wechselseitig komplementäre [vgl bereits LVwG OÖ v 7.2.2018, LVwG-412532, S 15], so doch) – wie anhand der normierten Wertgrenze deutlich wird – jeweils um trennscharfe, einander allenfalls tangierende, nicht jedoch einander materiell-substituierende Teilbereiche handelt.
* Als der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 GSpG entsprechende „verbotene Ausspielungen“ iSd § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG können nur jene qualifiziert wer-den, die – weil sie vom Glücksspielmonopol des Bundes nicht ausgenommen sind – einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG selbst bedürften.
* Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG sind Landessausspielungen als i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen anzusehen; diese Ausspielungen bedürfen nach § 5 GSpG einer Bewilligung – jedoch nicht einer solchen nach dem GSpG, sondern einer Bewilligung auf Grund des jeweils in Betracht kommenden Landesgesetzes (wie bspw. nach § 3 Abs. 1 OöGSpAG).
* Während die Strafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG explizit auf eine gemäß § 2 Abs. 4 GSpG verbotene Ausspielung abstellt, wird de facto häufig bloß eine Ausspielung ohne Vorliegen einer gemäß § 3 Abs. 1 OöGSpAG erforderlichen Bewilligung zur Anzeige gebracht; eine derartige Ausspielung ist jedoch – wenn überhaupt, dann nur – nach Landesrecht (wie allenfalls nach § 22 Abs. 1 OöGSpAG) strafbar.
* Ist demnach im Ergebnis eine Strafbarkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG nicht gegeben, dann ist insoweit aber auch all jenen Eingriffsnormen des GSpG, die iSe Akzessorietät explizit auf (den Verdacht einer bzw) eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG abstellen, hinsichtlich Landesausspielungen gemäß § 5 Abs. 1 GSpG jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Dies betrifft insbesondere Beschlagnahmen gemäß § 53 GSpG, Einziehungen nach § 54 GSpG und Betriebsschließungen i.S.d. § 56a GSpG, soweit diese jeweils eine „verbotene Ausspielung“ gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG voraussetzen.
Schlagworte
Glücksspielmonopol – Kompetenzkompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers; komplementär-trennscharfe, jedoch einander nicht materiell substituierende Teilbereiche; verbotene Ausspielung – Begriff; Strafbarkeit nach § 52 GSpG – Strafbarkeit nach § 22 OöGSpAG – Abgrenzung; Akzessorische Eingriffsmaßnahmen (Beschlagnahme, Einziehung, Betriebsschließung)Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.413519.5.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
22.10.2019