RS Lvwg 2019/7/26 LVwG-AV-771/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

WRG 1959 §95a Abs4
WRG 1959 §96 Abs3

Rechtssatz

Aus dem Gesetzeswortlaut und auch aus Sinn und Zweck des § 95a Abs 4 WRG kann nicht abgeleitet werden, dass die Liquidatorbestellung untrennbar im Sinne des § 59 Abs 1 AVG mit einem Ausspruch der Auflösung verbunden wäre. Freilich darf ein Liquidator jedenfalls nicht bestellt werden, bevor eine Auflösung ausgesprochen wurde, auch zumal bis zur Rechtskraft der Auflösung die Organe des Verbandes noch in Funktion sind.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserverband Auflösung; Verfahrensrecht; Liquidatorbestellung; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.771.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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