Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
WRG 1959 §95a Abs4Rechtssatz
Aus dem Gesetzeswortlaut und auch aus Sinn und Zweck des § 95a Abs 4 WRG kann nicht abgeleitet werden, dass die Liquidatorbestellung untrennbar im Sinne des § 59 Abs 1 AVG mit einem Ausspruch der Auflösung verbunden wäre. Freilich darf ein Liquidator jedenfalls nicht bestellt werden, bevor eine Auflösung ausgesprochen wurde, auch zumal bis zur Rechtskraft der Auflösung die Organe des Verbandes noch in Funktion sind.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserverband Auflösung; Verfahrensrecht; Liquidatorbestellung; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.771.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019