RS Lvwg 2019/7/26 LVwG-AV-771/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

WRG 1959 §95a Abs4
WRG 1959 §96 Abs3

Rechtssatz

Ein Verbandsmitglied kann im Auflösungsverfahren betreffend den Wasserverband

nur jene Rechte geltend machen, die ihm selbst zustehen. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen wird den Verbandsmitgliedern durch das Gesetz nicht eingeräumt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserverband Auflösung; Verfahrensrecht; Liquidatorbestellung; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.771.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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