Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
WRG 1959 §95a Abs4Rechtssatz
Ein Verbandsmitglied kann im Auflösungsverfahren betreffend den Wasserverband
nur jene Rechte geltend machen, die ihm selbst zustehen. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen wird den Verbandsmitgliedern durch das Gesetz nicht eingeräumt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserverband Auflösung; Verfahrensrecht; Liquidatorbestellung; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.771.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019