Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
WRG 1959 §95a Abs4Rechtssatz
Da der Regelungsinhalt des §95a WRG im Wesentlichen dem § 83 leg cit betreffend die Auflösung von Wassergenossenschaften entspricht (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² § 95a Kommentar) ist auch die Rechtsprechung zu § 83 WRG grundsätzlich auf die im Zusammenhang mit der Auslegung des § 95a leg cit zu lösenden Fragen übertragbar. Es gilt daher auch hier der Grundsatz, dass im Auflösungsverfahren sowohl der Wasserverband als auch seine Mitglieder Parteistellung haben und dass die Auflösung mit Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam wird (vgl VwGH 2001/07/0150).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserverband Auflösung; Verfahrensrecht; Liquidatorbestellung; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.771.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019