TE Lvwg Beschluss 2019/7/26 LVwG-AV-771/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

WRG 1959 §95a Abs4
WRG 1959 §96 Abs3

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Auflösung eines Wasserverbandes, beschlossen:

I.       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 95a und 96 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 7, 24, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 5. Juni 2019, ***, traf die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde folgende Entscheidung (Spruch des Bescheides):

„Gemäß den §§ 95a Abs. 1 und 99 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBL.Nr. 215/1959, in der derzeit geltenden Fassung) wird die Auflösung des mit Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ, vom 9.Jänner 1990, Zahl: ***, anerkannten Wasserverbandes „***“, dem als Mitglieder die Stadtgemeinde ***, das B und das C angehören, ausgesprochen.

Es wird festgestellt, dass seitens des aufzulösenden Wasserverbandes zum Zeitpunkt der Auflösung keine Verbindlichkeiten bestehen.

Das Guthaben von € 40.831,48,- befindlich auf dem Verbandseigenen Girokonto der D, ist gemäß dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel auf die Mitglieder aufzuteilen. Nach Auszahlung des Guthabens an die Mitglieder, ist das Girokonto (IBAN ***) zu schließen. Diese Buchungen bzw. die dazugehörigen Kontoauszüge (mit der Kontoschließung) sind der Abteilung *** zur Kenntnis zu bringen.

Die *** Seilwinde (Bewegliches Vermögen) mit einem Buchwert von € 1,00,- (angekauft im Rechnungsjahr 1999) soll im Eigentum der Stadtgemeinde *** verbleiben.“

1.2. Begründend legt die nunmehrige belangte Behörde zunächst dar, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 9. Jänner 1990, *** die „Erhaltungskonkurrenz des *** Gerinnes“ aufgelöst und gleichzeitig der „***“ Wasserverband unter Genehmigung von Satzungen anerkannt worden sei. Bei der Mitgliederversammlung vom 2. April 2015 sei die Auflösung des Verbandes einstimmig beschlossen worden. Ein Weiterbestand des Verbandes sei daran gescheitert, dass eine „Neuberechnung“ des Aufteilungsschlüssels der verbleibenden Mitglieder (im Hinblick auf das beabsichtigte Ausscheiden des D) nicht zustande gekommen sei.

Nach Auflösung des Verbands sei die Stadtgemeinde *** als Instandhaltungsverpflichtete des „***“ anzusehen, dies im Hinblick auf die Bewilligung durch ein Gesetz vom 8. Juni 1887.

Weiters wird ausgeführt, dass der Wasserverband in buchhalterischer Hinsicht durch die Revisionsabteilung der NÖ Landesbuchhaltung überprüft worden sei, wobei „die ordnungsgemäße Abwicklung“ der Auflösung des Verbandes bestätigt worden wäre. Es seien keine Verbindlichkeiten vorhanden, das Verbandsguthaben sei gemäß dem Aufteilungsschlüssel an die Mitglieder auszubezahlen. Das bewegliche Vermögen, nämlich eine Seilwinde, „verbliebe“ im Eigentum der Stadtgemeinde ***.

Die Auflösung eines freiwilligen Verbands sei von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn die Mitgliederversammlung mit der für die Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt und der Weiterbestand des Verbandes keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde „gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG“ der Stadtgemeinde ***.

Darin wird zunächst geltend gemacht, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die im Spruch des Bescheides angeführten Vermögensbestandteile (Bankguthaben und Seilwinde) nicht die Auflösung des Verbandes hätte aussprechen dürfen, ohne einen Liquidator nach § 95a Abs. 4 WRG 1959 bestellt zu haben. Die genannte Gesetzesbestimmung sehe vor, dass nicht die belangte Behörde, sondern der Liquidator über das Verbandsvermögen zu verfügen hätte; die von der Behörde ohne Bestellung eines Liquidators verfügte Aufteilung sei daher gesetzwidrig.

Da der Auflösungsbeschluss des Wasserverbandes vom 2. April 2015 dem öffentlichen Interesse widerspreche, weil mangels Einigung der Verbandsmitglieder der ungehinderte Bestand und Betrieb der bisher vom Verband wahrgenommenen wasserwirtschaftlichen Infrastruktur nicht gesichert sei, wäre die Behörde zur Aufhebung des genannten Beschlusses gemäß § 96 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet gewesen.

Auch die (zwar nicht im Spruch, sondern in der Begründung) enthaltene und vorsichtshalber als Vorschreibung gemäß § 95a Abs. 3 WRG 1959 anzusehende Ausführung der belangten Behörde sei rechtswidrig, wonach die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Wasserverbands als Instandhaltungsverpflichtete des *** anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang seien Interessen des B als Grundeigentümerin angrenzender Liegenschaften unberücksichtigt geblieben.

Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich in ihren Rechten „auf Nichtauflösung des Wasserverbandes ***, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen“, auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und Bestellung eines Liquidators nach § 95a Abs. 4 WRG 1959 sowie weiters auf gesetzmäßige Anwendung des § 96 Abs. 3 WRG 1959, da die belangte Behörde einen dem öffentlichen Interesse offenkundig wiederstreitenden Beschluss aufheben hätte müssen, verletzt erachte. Die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergebe sich aus den aufgezeigten Begründungsmängeln. Die Behörde hätte nach einem mängelfreien Verfahren zu einer Aufhebung des Auflösungsbeschlusses bzw. zur Bestellung eines Liquidators kommen müssen.

Schließlich stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Aufhebung des Beschlusses vom 2. April 2015 über die Auflösung des Verbandes ausgesprochen werde, in eventu die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.    Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedarf es, wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, nicht.

2.2.    Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 95a. (1) Die Auflösung eines freiwilligen Wasserverbandes oder eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt oder wenn der Weiterbestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.

(2) Die Auflösung eines Zwangsverbandes ist von der Behörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 letzter Halbsatz zu verfügen.

(3) Die Behörde hat die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(4) Für einen aufgelösten Wasserverband, der im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht der Wasserverband selbst für den Fall seiner Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Verbandsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.

§ 96 (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich ein Wasserverband über zwei oder mehrere Länder, so gilt § 101 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 1) hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrage nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere, wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

VwGVG

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(…)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.    Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall liegt, wie sich sowohl aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als auch dem Inhalt des Rechtsmittels selbst ergibt, eine sogenannte Parteibeschwerde vor.

Das Wesen einer Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision (vgl. zB 11.9.2017, Ro 2017/17/0019; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418) übertragbar.

Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv- öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Verletzung des objektiven Rechts nicht.

Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (zB VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).

Daraus folgt mit Relevanz für den gegenständlichen Fall, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann; mit anderen Worten: Selbst wenn das Gericht zum Ergebnis käme, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, darf es dies nicht aufgreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin damit nicht verbunden ist bzw. wenn es sich bei den geltend gemachten Rechten nicht um der Beschwerdeführerin zustehende subjektiv-öffentliche Recht handelt.

2.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Auflösung eines Wasserver-bandes nach § 95a WRG 1959 ausgesprochen. Da dessen Regelungsinhalt im Wesentlichen dem § 83 leg.cit betreffend die Auflösung von Wassergenossen-schaften entspricht (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 95a, Kommentar) ist auch die Rechtsprechung zu § 83 WRG 1959 grundsätzlich auf die im Zusammenhang mit der Auslegung des § 95a leg. cit. zu lösenden Fragen übertragbar. Es gilt daher auch hier der Grundsatz, dass im Auflösungsverfahren sowohl der Wasserverband als auch ihre Mitglieder Parteistellung haben und dass die Auflösung mit Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam wird (vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150).

2.3.3. Freilich kann ein Verbandsmitglied dabei nur jene Rechte geltend machen, die ihm selbst zustehen. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen wird den Verbands-mitgliedern durch das Gesetz nicht eingeräumt.

Gerade aber solche macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn sie rügt, dass die belangte Behörde den zugrundliegenden Auflösungsbeschluss wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse am ungehinderten Bestand und Betrieb der bisher vom Verband wahrgenommenen wasserwirtschaftlichen Infrastruktur nach § 96 Abs. 3 WRG 1959 aufheben hätte müssen. Auf die Ausübung der Aufsichtstätigkeit im Rahmen des öffentlichen Interesses hat nämlich auch ein Mitglied des Wasser-verbands keinen Anspruch.

2.3.4. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde nicht entgegentritt, dass der zugrundeliegende Auflösungsbeschluss einstimmig, das heißt auch mit der Stimme der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Im Unterbleiben der Aufhebung eines einstimmigen Beschlusses kann jedoch eine Rechtsverletzung der an diesem Beschluss teilnehmenden Mitglieder nicht erblickt werden. Dass der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen wäre bzw. die entsprechende Stimmabgabe der Stadtgemeinde *** nicht zugerechnet werden hätte können, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin im konkreten Fall kein subjektives Recht auf Aufhebung des Beschlusses auf Auflösung des Wasserverbandes wegen Verletzung öffentlicher Interessen zukommt, kann sie nicht dadurch beschwert sein, dass die Behörde den von der Beschwerdeführerin selbst mitgetragenen Beschluss unangetastet lässt. Schon aus diesem Grund erweist sich das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Auflösungsbeschlusses vom 2. April 2015 als unzulässig. Es braucht daher nicht mehr erörtert zu werden, ob die Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 2 WRG 1959 vorgehen hätte können bzw. müssen.

2.3.5. Auch im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin die Verletzung ihr zukommender subjektiv- öffentlicher Rechte nicht einmal zu behaupten.

Wenn die Beschwerdeführerin das Unterbleiben der Bestellung eines Liquidators geltend macht und darin die Verletzung eines ihr zustehenden Rechtes erblickt, ist ihr Folgendes zu antworten:

Nach dem Wortlaut des § 95a Abs. 4 WRG 1959 ist die Bestellung des Liquidators ein der Auflösung nachgelagerter Akt, dh. erstere setzt letztere voraus (arg.: „aufgelösten Wasserverband (…) Vermögen besaß“). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung einer gleichzeitigen Liquidatorbestellung mit dem in diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht rechtskräftigen Ausspruch der Auflösung entgegensteht (zumal die Auflösung erst mit Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam wird, vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150). Jedenfalls kann aus dem Gesetzes-wortlaut und auch aus Sinn und Zweck der Norm nicht abgeleitet werden, dass die Liquidatorbestellung untrennbar im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG mit dem Ausspruch der Auflösung verbunden wäre. Freilich darf der Liquidator jedenfalls nicht bestellt werden, bevor die Auflösung ausgesprochen wurde, auch zumal bis zur Rechtskraft der Auflösung die Organe des Verbandes noch in Funktion sind.

Es ist somit auch nicht als objektiv rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde zunächst die Auflösung verfügt und später – wenn es sich als erforderlich erweist – einen Liquidator bestellt (was auch im vorliegenden Fall noch in Betracht kommt, stellt sich doch die Frage, wer die Auszahlung des Guthabens und die Schließung des Kontos verfügen soll, da die dafür ansonsten kompetenten Verbandsorgane mit Rechtskraft des die Auflösung verfügenden Bescheides funktionslos geworden sind). Darüber hinaus kann ein Mitglied eines Wasserverbandes durch das Unterbleiben der Bestellung eines Liquidators selbst noch nicht in seinen Rechten verletzt sein (umgekehrt wäre eine Rechtsverletzung im Hinblick auf die Kostenfolgen denkbar, wenn die Behörde unnötigerweise einen Liquidator bestellt).

Ein Anspruch der Verbandsmitglieder auf eine Willensentscheidung durch die Person des Liquidators ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, ist in dieser doch gemäß § 95a Abs. 4 4. Satz WRG 1959 an die Weisungen der Behörde gebunden. Aus dem Umstand allein, dass die Behörde in den Auflösungsbeschluss bereits jene Anordnungen aufgenommen hat, die sie dem Liquidator als Weisung erteilen könnte, ist daher eine Rechtsverletzung nicht zu erblicken. Dass die Vermögensverfügung durch die Behörde die Beschwerdeführerin benachteiligen würde (sie etwa einen höheren Anspruch als den ihr von der Behörde zugedachten Anteil am Barvermögen hätte), behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Auch ist nicht zu sehen, worin eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin gelegen sein soll, wenn ihr die belangte Behörde die das bewegliche Vermögen des Verbandes bildende Seilwinde zugesprochen hat.

Unabhängig davon, ob die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Vermögensaufteilung ausreicht, um die Auszahlung des Guthabens an die Mitglieder zu bewirken, oder ob es dazu nicht doch noch der Bestellung eines Liquidators bedürfen wird (was nach dem zuvor Gesagten weiterhin möglich ist), kann im inkriminierten Ausspruch der belangten Behörde somit eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin von vornherein nicht erblickt werden. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unstatthaft.

2.3.6. Auch durch die bloß in der Begründung geäußerten Auffassung der belangten Behörde, die Instandhaltung von Anlagen werde aufgrund eines Gesetzes aus 1887 künftig der Beschwerdeführerin obliegen, kann diese nicht beschwert sein. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung (zB VwGH 22.04.1994, 93/02/0283; 19.7.2007, 2006/07/0111) zu verweisen, dass nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, weshalb ein Ausspruch in der Begründung die Rechte der Partei nicht verletzen und deshalb auch kein Recht zur Beschwerde begründen kann.

Ebensowenig obliegt es der Beschwerdeführerin, Rechte bzw. Interessen Dritter (des B als Grundeigentümerin angrenzender Liegenschaften) geltend zu machen.

2.3.7. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche losgelöst von der Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Es trifft in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Judikatur zum Beschwerde/ Revisionsverfahren zu, wonach derartige Rechtsverletzungen nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 06.06.2019, Ra 2018/20/0432 mwN).

2.3.8. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall trotz Antrags der Beschwerdeführerin unterbleiben:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kommt ein Entfall der Verhandlung somit dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 9. 9. 2014, Ro 2014/09/0049, 17. 2. 2015, Ra 2014/09/0007).

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15.5. 2015, Ra 2015/03/0030 und 29.1. 2016, Ra 2015/06/0124).

Zum einen war gegenständlich – angesichts der zurückweisenden Entscheidung -kein inhaltlicher Abspruch zutreffen, zum anderen waren im vorliegenden Fall weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären; vielmehr kommt das Gericht auch unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltes zur oben dargestellten rechtlichen Beurteilung.

2.3.9. Nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht zur Auslegung des § 95a WRG 1959 noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes. Allerdings handelt es sich insoweit bei den im vorliegenden Fall zu beantwortenden Fragen um solche, hinsichtlich derer die Rechtslage völlig klar und eindeutig ist. Daher liegen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. zB VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0052; 27.2.2019, Ra 2019/05/0041). Im übrigen ist die Rechtslage durch die nicht uneinheitliche Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärt. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserverband Auflösung; Verfahrensrecht; Liquidatorbestellung; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.771.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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