RS Lvwg 2019/8/8 LVwG-AV-1311/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

AVG 1991 §10
ZustG §7
ZustG §9 Abs3

Rechtssatz

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person als Empfänger gemäß § 9 Abs 3 ZustG zu bezeichnen. Somit ist eine Zustellung an den Vertretenen unwirksam (vgl VwGH 2007/06/0167). Die – zunächst unwirksame – Zustellung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellempfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine bloße Kenntnisnahme – etwa im Zuge der Akteneinsicht oder durch Mitteilung – ist nicht ausreichend (vgl VwGH 2001/06/0004).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Vertretung; Zustellmangel; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1311.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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