Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.08.2019Norm
AVG 1991 §10Rechtssatz
Die Bestellung eines Vertreters wird mit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht oder mit einer mündlichen Erteilung der Vollmacht vor der Behörde, dieser gegenüber wirksam (vgl VwGH 2001/07/0164). Die Bestellung eines Vertreters bewirkt, dass die Behörde Verfahrenshandlungen gegen den Vertreter zu setzen hat; diesem ist daher im Ermittlungsverfahren Gehör zu gewähren bzw zuzustellen (vgl VwGH 2009/21/0014).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Vertretung; Zustellmangel; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1311.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019