Entscheidungsdatum
08.08.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau B, geb. ***,
StA: Ägypten, vertreten durch A, *** in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28.02.2019, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF. (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis: Die Vorschreibung der Kosten für die Beiziehung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 13.08.2018 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich des Erfordernisses gemäß § 21a Abs. 1 NAG die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage eines Diploms über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1-Niveau im Original bei der Österreichischen Botschaft in Kairo nicht nachgekommen sei.
Somit haben im Verfahren weder die Echtheit des Zertifikates noch die tatsächlichen Sprachkenntnis überprüft werden können.
Aufgrund der EB zur RV zu BGBI. I 38/2011 sei jedoch davon auszugehen, dass der
Nachweis gemäß § 21a NAG kein rein abstraktes Formalerfordernis darstelle,
sondern sichergestellt werden solle, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag
tatsächlich verständigen könne.
Ebenso sei der geforderte Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung des ENIC NARIC AUSTRIA, dass die Beschwerdeführerin über einen Abschluss, der der allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UnivG oder einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, verfügt, nicht erbracht worden.
Der erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 21a Abs. 1 NAG sei somit nicht erbracht worden.
lm Niederlassungsverfahren sei sicherzustellen, dass der Aufenthalt des Fremden
zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann.
Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 NAG mit dem Ehegatten A angestrebt werde, müsse die Behörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein würde.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (Wert der freien Station € 294,65) ein Betrag von
€ 249,99 (€ 544,64 für Miete - € 249,99) für die bekannt gegebenen Aufwendungen für die Unterkunft zum Richtsatz gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von € 1.398,97 hinzuzurechnen.
Damit der Aufenthalt zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer
Gebietskörperschaft führe, seien somit aufgrund der diesbezüglich vorliegenden
Unterlagen vom unterhaltspflichtigen Familienerhalter feste und
regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.648,96
(€ 1.398,97 + € 249,99) netto erforderlich.
Die belangte Behörde stellte fest, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung am
Verfahren, insbesondere mangels Vorliegens eines Nachweises sowohl betreffend
die Höhe der für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin mit dem Gatten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, als auch mangels Bekanntgabe etwaiger weiterer Unterhaltsverpflichtungen betreffend die Beschwerdeführerin sowie betreffend ihren Ehegatten, es sich der Beurteilung durch die Behörde entziehe, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen von A zu tragen sind.
Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Aufwendungen die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des
Familienerhalters dementsprechend höher sein müssen.
Trotz nachweislicher Aufforderung mittels Verbesserungsauftrag vom 29.01.2019, ***, seien betreffend die Einkommenssituation des Familienerhalters nicht alle geforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt worden.
Den betreffend die Einkommenssituation des Familienerhalters vorliegenden Unterlagen sei dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug‚ ausgestellt am
01.02.2019, zu entnehmen, dass der Familienerhalter A seit 01.07.2017 in Österreich eine Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei „C e.U“ und weiters seit 01.11.2018 eine Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei „D" ausübe und die der Sozialversicherung gemeldete Beitragsgrundlage (inklusive Sonderzahlung) im Jahr 2018 insgesamt € 4.127,02 betrage.
Weiters sei dem für das Jahr 2018 vorliegenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, dass die vom Familienerhalter erzielten und dem Finanzamt gemeldeten steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt € 4.680,43 (monatlich durchschnittlich
€ 390,00) betragen würden. Die von Herrn A für das Jahr 2018 dem Finanzamt gemeldeten Einkünfte lägen somit deutlich unter dem erforderlichen ASVG- Richtsatz.
In den der Behörde betreffend die Konten (Nr. *** und Nr. ***) von „A“ bei der „***“ übermittelten Unterlagen (Übersicht der Kontoumsätze und Kontoauszüge) würden keine Lohnüberweisungen von den Arbeitgebern aufscheinen.
Betreffend die derzeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisse seien die mittels
Verbesserungsauftrag vom 29.01.2019, ***, geforderten Nachweise
(Dienstvertrag bzw. aktuelle Dienstzettel, sowie ein Nachweis der Lohnüberweisungen für den Zeitraum August 2018 bis Jänner 2019) bis dato der Behörde nicht vorgelegt worden.
Für die Behörde liege somit weder ein ausreichender und tragfähiger Nachweis
betreffend den tatsächlichen Erhalt der auf den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln
(ausgestellt von den Arbeitgebern „C e.U.“, sowie „D“) ausgewiesenen Bezüge in der Höhe von insgesamt
€ 15.028,73 brutto vor, noch sehe es die Behörde als erwiesen an, dass für alle im
Jahr 2018 von Herr A erzielten Einkünfte tatsächlich auch Abgaben und Steuern (im vollen Umfang) entrichtet wurden.
Weiters entziehe es sich mangels Vorliegen jener den Beschäftigungsverhältnissen
von Herrn A zugrundeliegenden Dienstverträgen bzw. aktuellen Dienstzetteln der Beurteilung durch die Behörde, ob diese Beschäftigungen vom Familienerhalter auch zukünftig (sowohl im selben Umfang als auch für die Dauer Ihrer beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet) ausgeübt werden können und daraus regelmäßige und ausreichende (dem ASVG-Richtsatz entsprechende) Einkünfte erzielt werden können.
Der Behörde lägen somit (trotz verstärkter Mitwirkungspflicht der Partei) keine
ausreichenden und tragfähigen Nachweise und Unterlagen vor, aus denen ersichtlich
wäre, dass der Familienerhalter derzeit tatsächlich regelmäßige Einkünfte erziele,
welche (nach Abzug von Steuern und Abgaben) dem ASVG-Richtsatz entsprechen
und diese auch zukünftig, für die Dauer Ihrer beabsichtigten Niederlassung im
Bundesgebiet, erzielen werde können.
Bezüglich den im Verfahren betreffend das Konto mit der Kontonummer *** vorgelegten Kontoauszügen (auf diesen sind keine Kontoumsätze ersichtlich, jedoch ist per 08.01.2019 ein Saldo in der Höhe von € 6.016,85 ausgewiesen), seien von der Beschwerdeführerin (trotz verstärkter Mitwirkungspflicht) weder nähere Angaben (insbesondere bezüglich die Entstehung des Sparvermögens, sowie wer über das auf diesem Konto befindliche Guthaben verfügungsberechtigt ist) getätigt, noch hierzu ergänzende Unterlagen und Nachweis vorgelegt worden.
Da die Bruttoeinkünfte, laut der im Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2019
enthaltenen Beitragsgrundlage, für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils deutlich unter
dem erforderlichen ASVG-Richtsatz gelegen seien, könne die Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das auf den vorliegenden Kontoauszug ausgewiesene Sparvermögen (per 08.01.2019 in der Höhe von € 6.016,85) tatsächlich von Herrn A selbst angespart worden sei und es sich hierbei nicht um (geborgte) Mittel Dritter handle.
Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass Herr A Eigentümer und allein Verfügungsberechtigter über das Sparvermögen sei und dieses ausschließlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie heranziehen könne.
Die der Behörde betreffend den Lebensunterhalt des Familienerhalters vorliegenden
Unterlagen könnten somit nicht als tragfähiger und ausreichender Nachweis eines
gesicherten Lebensunterhaltes für die beabsichtigte Dauer Ihres Aufenthaltes in
Österreich angesehen werden.
Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des
beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz
entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, könne somit nicht zu
Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen.
Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne
der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 NAG sei nicht erbracht worden.
Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei
festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch stelle die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und sei ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden.
Aus diesem Grunde sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten
Fremdenwesens höher zu bewerten als die privaten Interessen. Die Abwägung der
gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.
Der VfGH habe mit Erkenntnis vom 08.10.2003, ZI. G119/03, festgestellt, dass der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer
Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in
einem Vertragsstaat zugestehe. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle
Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die
verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer
Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das
Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.
Des Weiteren bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur
Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.
Die Abwägung des § 11 Abs. 3 NAG habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen
gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und daher die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden könnte.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die persönliche Vorlage des Sprachdiploms bei der Österreichischen Botschaft in Kairo nachgeholt worden sei.
Die Einkommenssituation des Ehemannes der Antragstellerin sei unter Vorlage von Belegen umfassend dargestellt worden. Er verdiene € 750,- bei D und bei C e.U. monatlich € 1.000,-.
Die Verbindlichkeiten existierten, wie nachgewiesen worden sei, nicht, ebenso wenig Unterhaltsverpflichtungen bzw. zu leistende Alimentationszahlungen.
Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich dieser Beschwerde am 23.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** und in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts NÖ, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Zeugen A.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 22.07.2019 Folgendes mitgeteilt:
„Sehr geehrter Herr Mag. Allraun,
im Hinblick auf die morgen stattfindende Verhandlung wird bekanntgegeben, dass eine Teilnahme seitens der belangten Behörde nicht möglich sein wird.
Zu den übermittelten Unterlagen darf wie folgt Stellung genommen werden:
1.) Tätigkeit in der Pizzeria ***, Inhaber: C:
Diese scheint in Ordnung zu sein, der Ehegatte ist dort bereits seit 2017 beschäftigt und ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit auch im nächsten Jahr ausgeübt werden wird.
2.) Tätigkeit als Küchenhilfe bei D:
Die Vorlage eines Dienstvertrages/Dienstzettels wäre zweckmäßig, um eine allfällige Befristung und damit einhergehend eine mögliche Gefälligkeitsbestätigung ausschließen zu können.
Der Ehegatte war davor lediglich geringfügig beschäftigt und wurde das Ausmaß der Beschäftigung zu einem Zeitpunkt geändert, zu dem sich die Negativentscheidung durch die belangte Behörde bereits abzeichnete.
3.) Goethe Zertifikat:
Sofern dies nicht schon ohnehin durch das Gericht veranlasst wurde, beantragt die belangte Behörde das Goethe Zertifikat A1 einer Echtheitsüberprüfung durch das prüfende Institut zu unterziehen.
Um Übermittlung der Verhandlungsschrift wird gebeten.“
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:
? Versicherungsdatenauszug vom 22.07.2019
? Bestätigung der *** vom 13.03.2019 über einen Dauerauftrag von D als Auftraggeberin, mit dem ein Betrag in der Höhe von 700 Euro monatlich an Herrn A überwiesen wird
? Dauerauftrag der *** über einen Dauerauftrag des Herrn C, mit dem ein Betrag in der Höhe von € 1.000,- monatlich ab 25.03.2019 an Herrn A überwiesen wird
? Auszug des auf Herrn A lautenden Kontos Nr. *** über den Zeitraum 01.01.2018 bis 22.07.2019, aus dem Überweisungen der beiden Arbeitgeber hervorgehen
? Auszug eines auf Herrn A lautenden Kontos bei der *** zur IBAN *** vom 22.07.2019 mit einem Guthaben von € 6.016,85
? Auszug eines auf Herrn A lautenden Kontos bei der *** zur IBAN *** vom 22.07.2019 mit einem Guthaben von € 6.016,85
? Einkommenssteuerbescheid vom 25.02.2019 betreffend Herrn A
? KSV-Auszug Herrn A vom 24.02.2019
? Eine Bonitätsprüfung der *** vom 04.02.2019 betreffend Herrn A
? Lohnabrechnungen aus den Beschäftigungen des Herrn A zu D und C
Der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin hat nach der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 24.07.2019 Auszüge des auf ihn lautenden Kontos mit der Konto Nr. *** übermittelt.
Weiters hat die Beschwerdeführerin am 06.08.2019 eine Strafregisterauskunft des Innenministeriums der Republik Ägypten, Amt für öffentliche Sicherheit, Amt für Bewertung krimineller Indizien, Computerverwaltung, ausgestellt am 24.07.2019, übermittelt.
Diese genannten Urkunden wurden auch im Original persönlich vom Ehemann der Beschwerdeführerin beim LVwG NÖ übergeben.
Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.08.2019 zum Parteiengehör mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung übermittelt.
Mit Schreiben vom 07.08.2019 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass zu den Unterlagen keine Stellungnahme erfolge.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Frau B, geboren ***, Staatsbürgerin der Arabischen Republik von Ägypten, hat am 13.08.2018 bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.
Geplant ist die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn A, geb. am ***, wohnhaft *** in ***.
Der Beschwerdeführerin wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz zugeteilt.
Sie verfügt über einen bis 24.03.2025 gültigen Reisepass der Arabischen Republik von Ägypten und hat am 20.02.2019 die Prüfung „GOETHEZERTIFIKAT A1 - START DEUTSCH 1“ am Prüfungszentrum Alexandria mit „sehr gut“ bestanden.
Über diese bestandene Prüfung hat die Beschwerdeführerin das Zertifikat A1 vom 26.02.2019 nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vorgelegt.
Frau B ist seit 25.01.2018 mit Herrn A, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, verheiratet, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 06.04.2021, ist.
Die Beschwerdeführerin war zuvor noch nie verheiratet und hat keine Kinder.
Herr A war von 28.11.2012 bis 25.06.2014 mit Frau E verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder. Herr A hat gegenüber seiner Exfrau keine Unterhaltsverpflichtungen.
Herr A ist Mieter einer Wohnung an der Wohnadresse, welche eine Wohnfläche von 42,88 m² hat. Das Mietverhältnis ist befristet bis 30.04.2021.
Herr A ist seit 01.06.2013 bei Herrn C, ***, *** und seit 01.06.2018 bei Frau D, ***, ***, beschäftigt. Die Beschäftigungsverhältnisse sind unbefristet.
In den Monaten Mai 2018 bis Juni 2019 hat Herr A ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt von € 1.717,66 aus den oben genannten Beschäftigungsverhältnissen bezogen, wobei im Monat Mai 2018 neben dem Dienstverhältnis zu Herrn C noch ein Dienstverhältnis zu Herrn F anstatt zu Frau D bestand.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über zwei Konten bei der *** zur IBAN *** mit einem Guthaben von € 6.016,85 und zur IBAN *** mit einem Guthaben von € 9.837,70.
An monatlichen regelmäßigen Belastungen hat Herr A für die Wohnung an der oben angeführten Adresse Miete (inkl. Betriebs- und Heizkosten) in der Höhe von
€ 544,64, und Stromkosten in der Höhe von € 43,20 monatlich zu bezahlen.
Beweiswürdigung:
Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Das Einkommen des Herrn A ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde und jenem des erkennenden Gerichts einliegenden Lohnabrechnungen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dem Kontoauszug zum Konto Nr. *** lautend auf Herrn A und dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug, aus dem hervorgeht, dass Herr A seit 01.06.2013 bei Herr C, ***, *** und seit 01.06.2018 bei Frau D, ***, ***, beschäftigt ist.
Dass diese Beschäftigungsverhältnisse unbefristet sind, ist der Aussage des Zeugen A zu entnehmen:
„…
Mein Dienstverhältnis bei D ist unbefristet.
Wenn ich gefragt werde, woher ich wisse, dass mein Arbeitsverhältnis zu Herrn D unbefristet sei, wenn ich keinen Dienstvertrag habe, gebe ich an, dass ich auch seit 6 Jahren bei Herrn C ohne Dienstvertrag arbeite und dies offenbar auch unbefristet ist.
Ich habe auch mit D besprochen, dass mein Dienstverhältnis unbefristet ist.
…“
Für das erkennende Gericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge machte einen glaubhaften Eindruck. Dieser verstärkt sich durch die Tatsache, dass der Zeuge seit 2013 bei Herrn C arbeitet und auch hier kein schriftlicher Dienstvertrag laut Aussage des Zeugen existiert.
Es ist auch nicht korrekt, dass, wie die belangte Behörde vorbringt, der Ehegatte bei Frau D lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei und das Ausmaß der Beschäftigung zu einem Zeitpunkt geändert worden sei, zu dem sich die Negativentscheidung durch die belangte Behörde bereits abzeichnete.
Herr A ist seit 01.06.2018 bei D beschäftigt, wobei die geringfügige Beschäftigung nur in der Zeit von 01.11.2018 bis 28.02.2019 gegeben war. Herr A war also auch schon lange vor Bescheiderlassung in einem größeren als geringfügigen Umfang bei D beschäftigt.
Das Guthaben auf den Konten des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist den im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Auszügen zu den Konten bei der *** zur IBAN *** und zur IBAN *** zu entnehmen.
Die Höhe der Miet- und Stromkosten ergeben sich aus dem Mietvertrag im Akt der belangten Behörde und der im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Umsatzliste betreffend das auf Herrn A lautende Konto Nr. ***, woraus Zahlungen an die Vermieterin, Frau G, in der Höhe von
€ 544,64 und Zahlungen an die H GmbH & Co KG in der Höhe von € 43,20 hervorgehen.
Die Feststellung, dass Herr A von 28.11.2012 bis 25.06.2014 mit Frau E verheiratet war, dieser Ehe keine Kinder entstammen und Herr A gegenüber seiner Exfrau keine Unterhaltsverpflichtungen hat, gründen sich auf den Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des BG *** vom 25.06.2014, *** und der Vergleichsausfertigung des BG *** vom 25.06.2014, ***. Diese Urkunden befinden sich im Akt der belangten Behörde.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Gemäß Z. 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).
Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 21a Abs. 1
Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9b NAG-Durchführungsverordnung
(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2. Goethe-Institut e.V.;
3. Telc GmbH;
4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.
Dass eine Aufenthaltsehe vorläge, hat die belangte Behörde nicht behauptet und hat das Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise darauf ergeben.
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn A erbracht werden.
Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn A ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben.
Ebenso wurden der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des
§ 21a Abs. 1 NAG erbracht.
Die Beschwerdeführerin hat mit Vorlage eines von einem nach § 9b NAG-DV anerkanntem Sprachinstitut ausgestellten Sprachdiploms im Original jedenfalls die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen.
Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es laut den Gesetzesmaterialien das Ziel ist, dass die zuziehenden Fremden die deutsche Sprache zumindest auf elementarem Niveau sprechen sollen.
Das Gesetz sieht jedoch ganz eindeutig vor, was als Nachweis der geforderten Deutschkenntnisse zu gelten hat. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin erbracht. Es bestehen für das erkennende Gericht keine Hinweise, dass es sich bei dem vorgelegten Zertifikat um eine Fälschung oder Lugurkunde handelt.
Eine Echtheitsprüfung, wie von der belangten Behörde beantragt, wurde daher nicht für erforderlich erachtet, da die belangte Behörde gar nicht begründet, aus welchem Grund sie vom Vorliegen einer falschen Urkunde ausgeht.
Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach
§ 123 Abs. 1 und 2 Z 1 ASVG gegeben.
Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.
Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.
Für das Jahr 2019 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.398,97.
Als regelmäßige Belastungen sind diesem Richtsatz folgende Beträge gemäß § 11 Abs. 5 NAG zuzuschlagen:
? Miete für die Wohnung des Herrn A in der Höhe von € 544,64
? Koste für Strom von € 43,20
Die Kosten für den Zusatzbeitrag für Angehörige beträgt laut § 51d ASVG 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage.
Ausgehend vom festgestellten durchschnittlichen Nettoeinkommen von € 1.717,66 errechnet sich laut Brutto-Netto-Rechner des BMF ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von € 2.848,49 inkl. Sonderzahlungen.
Daraus errechnet sich ein Zusatzbeitrag von € 96,85.
Weitere regelmäßige Belastungen konnten nicht festgestellt werden.
Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen, unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 294,65, € 1.789,01.
Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).
Für das erkennende Gericht hat das durchgeführte Beweisverfahren keinen Hinweis ergeben, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht aufrechterhalten werden sollten.
Aus diesen Beschäftigungen bezieht der Zusammenführende ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt € 1.717,66.
Damit liegt das Einkommen nur geringfügig unter dem zu erreichenden Mindesteinkommen.
Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können. (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046)
Der Zusammenführende verfügt unter anderem über ein Guthaben auf einem Sparkonto der ***, IBAN ***, mit einem Guthaben von € 6.016,85.
Aus den vorgelegten Auszügen dieses Konto betreffend sind seit Mai 2014 Ein- und Auszahlungen in unterschiedlicher Höhe ersichtlich, die für ein Sparkonto nicht ungewöhnlich erscheinen. Es gibt keinerlei Hinweise, dass das Guthaben aus einer illegalen Quelle stammt.
Umgelegt auf die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels von 12 Monaten entspricht das Guthaben einem monatlichen Einkommen von € 501,40, dass dem oben festgestellten Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung hinzuzuzählen ist.
Das erforderliche Mindesteinkommen wird damit überschritten.
Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Einkünfte; Erstantrag; Familienzusammenführung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.380.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019