Entscheidungsdatum
09.08.2019Norm
BAO §212a Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin
HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18.02.2019, AZ: *** vom 17.10.2018 – Antrag auf Aussetzung/Berufungsentscheidung, betreffend die Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.11.2018,
AZ: *** vom 17.10.2018 (nach der Bundesabgabenordnung – BAO) wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18.Februar 2019, AZ: *** vom 17.10.2018 – Antrag auf Aussetzung/Berufungsentscheidung, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.November 2018, AZ: *** vom 17.10.2018- Antrag auf Aussetzung, keine Folge gegeben wurde, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch der Berufungsentscheidung zu lauten hat wie folgt:
„Gemäß § 260 Abs. 1 lit.a) iVm § 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20. November 2018, AZ: *** vom 17.10.2018-Antrag auf Aussetzung, abgewiesen.“
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art .133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.11.2018, AZ: *** vom 17.10.2018 – Antrag auf Aussetzung, wurde dem Antrag von Herrn A vom 03.11.2018, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 05.11.2018, auf Aussetzung der Einhebung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe keine Folge gegeben.
Begründend verwies die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe darauf, dass gemäß § 212a Abs. 2a BAO die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nicht zu bewilligen ist, soweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Da die Berechnungsflächen nach Rücksprache und Abstimmung mit dem „Land Niederösterreich“ ermittelt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Berechnung korrekt erstellt worden sei, weshalb eine Beschwerde wenig
erfolgversprechend sei.
Über die mit 08.12.2018 datierte und am 10.12.2018 eingelangte Berufung entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde *** nach vorheriger Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 07.02.2019, mit Berufungsbescheid vom 18.02.2019, AZ: *** vom 17.10.2018 – Antrag auf Aussetzung/Berufungsentscheidung, dahingehend, dass der Berufung nicht stattgegeben wurde.
Begründend verwies die Berufungsbehörde auf das von der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe Ausgeführte.
In der gegen den Bezug habenden Bescheid der Berufungsbehörde vom 18.02.2019 erhobenen und als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde, welche fristgerecht eingebracht wurde, verwies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Begründung, wonach das Rechtsmittel wenig erfolgversprechend sei, darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schon zwei Mal (am 06.09.2018 und am 19.09.2018) anderer Meinung gewesen sei und zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden sowie die Berechnungsgrundlagen der Gemeinde *** für rechtswidrig und gesetzeswidrig erklärt habe.
Der Beschwerdeführer erstattete ein weiteres inhaltliches Vorbringen
(materiellrechtlich zur Abgabenvorschreibung).
Von folgendem, als entscheidungswesentlich und feststehend anzusehenden Sachverhalt war auszugehen:
Der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist die Vorschreibung eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Mischwasserkanal für die Liegenschaft in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, KG ***, EZ ***,***, Grundbuch ***, in dem laut Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 17.10.2018, AZ: ***, festgesetzten Ausmaß € 4.074,48 (zuzüglich 10% USt).
Über die Beschwerde gegen diesen Bescheid ergeht gleichzeitig die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-1284/001-2018, mit welcher die Rechtsmäßigkeit der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entsprechend der Beschwerdeentscheidung im bezeichneten Verfahren LVwG-AV-1284/001-2018 festzustellen war.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Nichtvorliegens von Änderungen waren im Hinblick auf das Vorliegen der nachträglich erteilten baubehördlichen Bewilligung laut baubehördlichem Bewilligungsbescheid vom 18.08.2014, GZ: ***, auf Grund der in diesen baubehördlichen Bewilligungsverfahren erstatten Fertigstellungsanzeige samt Vorlage einer Bauführerbescheinigung vom 04.07.2017 sowie im Hinblick auf die bestehende höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Wertung einer Baulichkeit als „Gebäudeteil“ bereits auf Grund des Inhaltes der jeweiligen Rechtsmitteleingabe als widerlegt und somit als nicht erfolgversprechend anzusehen.
Der im gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung erlassenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** liegt eine entsprechende Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 07.02.2019 zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
§ 212a Abs. 1, 2 und 3 BAO:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a)
soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b)
soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Auf Grund des dem Antrag auf Aussetzung zur Einhebung der Abgabe zu Grunde liegenden Sachverhaltes, wie er sich aus dem im Abgabenverfahren zur Festsetzung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe erlassenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 17.10.2018, AZ: ***, ergibt, war unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Rechtsfrage des Vorliegens/Nichvorliegens eines Gebäudeteiles und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der bebauten Fläche sowie der umfangreich vorhandenen höchstgerichtlichen Judikatur (diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis zur Zl. LVwG-AV-1284/001-2018 verwiesen) festzustellen, dass bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde *** auf Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung (Bescheid vom 20.11.2018) vom Vorliegen einer Sach- und Rechtslage auszugehen war, bezüglich welcher die Einbringung einer Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend war.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach betreffend den Sachverhalt bereits zwei aufhebende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vorliegen, waren nicht geeignet, eine Änderung in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, handelt es sich doch bei den Bezug habenden Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich um ausschließlich formalrechtliche Entscheidungen (LVwG-AV-884/001-2018 vom 19.09.2018, Aufhebung mangels Beschlussdeckung und LVwG-AV-885/001-2018 vom 06.09.2018, Aufhebung auf Grund des Nichtvorliegens der Veränderungsanzeige zur Festsetzung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe).
Mit diesen formalrechtlichen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden keine materiellrechtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der gegenständlich dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegenden Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe getroffen.
Auf Grund des oben Ausgeführten hatte das erkennende Gericht daher davon auszugehen, dass die Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18.02.2019, AZ: *** vom 17.10.2018 – Antrag auf Aussetzung/Berufungsentscheidung, mit welcher der Berufung gegen den den Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ***, AZ: *** vom 17.10.2018 – Antrag auf Aussetzung, keine Folge gegeben wurde, rechtmäßiger Weise erlassen wurde.
Die Spruchkorrektur erfolgte zur Konkretisierung und Vervollständigung und bewirkte keine Änderung des Abspruchgegenstandes.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung wurde von keiner der Parteien des Verfahrens beantragt und stand der maßgebliche, ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehende Sachverhalt bereits auf Grund des Akteninhaltes des vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt war gleichzeitig ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Einhebung; Aussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.822.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019