Entscheidungsdatum
09.08.2019Norm
BAO §279 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 17.10.2018, AZ: ***, betreffend die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Mischwasserkanal für die Liegenschaft ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, KG ***,
EZ ***,***, Grundbuch ***, (nach der Bundesabgabenordnung – BAO iVm dem NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, i.d.g.F), wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 17.Oktober 2018, AZ: ***, mit welchem der Spruch des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.02.2018, AZ: ***, dahingehend abgeändert wurde, dass unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche nach der Änderung von 448,29 m² und des Einheitssatzes von € 14,95 sowie unter Zugrundelegung der Berechnungsfläche vor der Änderung von 175,75 m² und des Einheitssatzes von
€ 14,95 eine Ergänzungsabgabe von € 4.074,48 (zuzüglich 10% Umsatzsteuer) vorgeschrieben wurde, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Ausspruch der Berufungsentscheidung die Wortfolge „in der Eigenschaft als Bauwerkseigentümer“ ersetzt wird durch die Wortfolge „in der Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer (Hälfteeigentümer)“.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 i.d.g.F
§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. Februar 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer und Frau B als Liegenschaftseigentümer (Hälfteeigentümer) der Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, *** KG ***) gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Mischwasserkanal im Betrag von € 747,50 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 175 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 225 m² herangezogen wurde.
Die Zustellung dieses Abgabenbescheides der Behörde erster Rechtsstufe erfolgte an den Beschwerdeführer. Der Bezug habende Bescheid enthielt einen Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO.
Über die gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe fristgerecht erhobene Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.03.2018 (die weitere Hälfteeigentümerin hat keine Berufung erhoben) entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde *** nach vorheriger Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 26.09.2018 dahingehend, dass in Änderung des angefochtenen Abgabenbescheides der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe dem Beschwerdeführer in der Eigenschaft als „Bauwerkseigentümer der Liegenschaft“ mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, ***, KG ***) folgende Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Mischwasserkanal vorgeschrieben wurde:
Berechnungsfläche Einheitssatz Anschlussabgabe
I. nach der Änderung 448,29 m² € 14,95 € 6.701,94
II. vor der Änderung 175,75 m² € 14,95 € 2.627,46
Ergänzungsabgabe € 4.074,48
+ 10 % Umsatzsteuer € 407,45
Gesamtbetrag: € 4.481,93
Begründend verwies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** in der Berufungsentscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (u.a. § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) darauf, dass auf Grund der vorliegenden Fertigstellungsmeldung, datiert mit 04.07.2017, diese bezüglich des Bauansuchens zur „nachträglichen Bewilligung zur Errichtung einer Überdachung und von zwei Abstellräumen sowie den Ausbau des Dachgeschoßes“ auf der Liegenschaft ***, ***, der Abgabenbescheid zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe erstellt worden sei. Auslösender Abgabentatbestand seien die Errichtung eines Badezimmers und WC im Obergeschoß sowie die Vergrößerung der bebauten Fläche bei lotrechter Projektion der oberirdischen baulichen Anlagen. Der neu hinzugekommene Abstellraum sei nicht als Gebäudeteil zu betrachten, da er mit dem Wohngebäude statisch verbunden und durch den Eingang in das Wohnhaus dieses mit dem Abstellraum verbunden sei. Es könne daher der Abstellraum nicht als Gebäudeteil oder eigenes Gebäude betrachtet werden.
In der Berufungsentscheidung wurde zur Ermittlung der Berechnungsfläche folgendes ausgeführt:
Ermittlung der Ergänzungsabgabe
(alle Flächenangaben in m²)
I. Bestand nach der Änderung
Gebäude Bebaute Flächen- angeschl.
Fläche hälfte Geschoße Fläche
Wohnhaus neu
Anteil der bebauten Fläche: 248,86 m² 124,43 m² 2 + 1 373,29 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.751,89 m² 75 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche nach der Änderung: 448,29 m²
II. Bestand vor der Änderung
Gebäude Bebaute Flächen- angeschl.
Fläche hälfte Geschoße Fläche
Wohnhaus alt
Anteil der bebauten Fläche: 100,75 m² 50,375 m² 1 + 1 100,75 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.900,00 m² 75 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche vor der Änderung: 175,75 m²
In der Berufungsentscheidung wurde darauf verwiesen, dass nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile in der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sondern zur unbebauten Fläche zählten.
Die gegenständliche Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 23.10.2018 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2018, somit fristgerecht, eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom „19.10.2018, ***“ (offenkundiger Schreibfehler, gemeint wohl: Bescheid vom 17.10.2018) erhoben.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der Größe der Berechnungsfläche, Nichtberücksichtigung des Weinbaubetriebes – Betriebsnummer: ***, Beschwerde erhebe.
Begründend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Räumlichkeiten, bestehend aus einem mindestens 50 Jahre altem Schuppen/Hühnerstall, Komposthaufen, Hühnerauslauf, Pergola, Pultdach über dem Ausgang und Toreinfahrt, unverändert vorhanden seien. Bei den Fassadenarbeiten der Nachbarn Fam. C sei das angrenzende Dach erheblich beschädigt. Bei den daraus notwendig gewordenen Sanierungsmaßnahmen des Daches seien alle asbesthaltigen Dachteile entfernt und durch asbestfreies Material ersetzt worden. Alle genannten Räumlichkeiten seien nicht an das Kanal-/Wassernetz angeschlossen.
Das auf der Liegenschaft gebaute Wohnhaus, Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, *** Grundbuch ***, sei beim Kauf vollständig ausgebaut übernommen worden, inklusive Strom-, Kanal- und Wasseranschluss im Erd- und Dachgeschoss.
Auf Grund des von der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe vorgelegten Abgabenaktes, weiters auf Grund des dem erkennenden Gericht vorliegenden Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.08.2014, Zl. ***, des diesen betreffenden Rückscheines als Nachweis der Zustellung an den Beschwerdeführer, der vorliegenden Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung vom 04.07.2017 betreffend das mit dem Bezug habenden baubehördlichen Bewilligungsbescheid bewilligte Bauvorhaben und des vorliegenden Lageplanes hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.08.2014, Zl. ***, wurde gegenüber der Baubewerberin D und gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer sowie gegenüber Frau B als Eigentümerin die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung und von zwei Abstellräumen sowie für den Ausbau des Dachgeschosses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt.
Spruchgemäß verfügt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 NÖ Bauordnung 1996 – Baubeschreibung, Pläne, usw.) zu erfolgen habe.
Die gegenständliche baubehördliche Bewilligung wurde (u.a.) dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 05.09.2014 zugestellt.
Der Beschwerdeführer ist (ebenso wie Frau B) Hälfteeigentümer der Bezug habenden Liegenschaft, auf der sich das Bauwerk befindet, in Bezug auf welches die oben bezeichneten baulichen Maßnahmen mit dem bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheid nachträglich bewilligt wurden.
Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 übermittelte die E, ***, ***, der Gemeinde *** die Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung und wurde die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung und die ordnungsgemäße Fertigstellung des mit Bescheid vom 18.08.2014, Zl. ***, genehmigten Bauvorhabens laut Lageplan mitgeteilt.
Entsprechend den vorliegenden Lageplänen (Grundriss Erdgeschoß und Grundriss Dachgeschoß) ergibt sich, dass der Altbestand (bestehend aus Vorraum, Küche, Esszimmer, Zimmer, Wohnzimmer und Schlafzimmer) eine Fläche von 100,75 m² aufweist.
Die überdachte Fläche im Erdgeschoß, bezüglich welcher um nachträgliche baubehördliche Baubewilligung angesucht wurde und auf welche sich die baubehördliche Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.08.2014, Zl. ***, bezieht, hat das Ausmaß 11,17 m x 13,29 m, weist somit eine Gesamtfläche von 148,11 m² auf.
Die zwei Abstellräume sind durch die Möglichkeit eines jeweiligen Zuganges in den Wohnbereich des Altbestandes, welcher über einen Anschluss an den Kanal (vorhandenes Bad und vorhandenes WC) verfügt, mit dem Wohnbereich im Erdgeschoß verbunden.
Zwischen den Abstellräumen bzw. der dort errichteten überdachten Fläche und dem an die Kanalanlage angeschlossenen Wohnhaus befindet sich nicht eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand, sodass die Flächen für Abstellräume nicht vom übrigen Wohnhaus (mit Kanalanschluss) baulich zur Gänze getrennt sind.
Entsprechend der planlichen Darstellung des Grundrisses des Erdgeschosses des maßgeblichen Bauwerkes beträgt die Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, gegenständlich insgesamt 248,86 m² (Altbestand: 100,75 m², Neubestand durch Überdachung und Schaffung der Abstellräume: 148,11 m²).
Aus dem der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung vom 18.08.2014, Zl. ***, zu Grunde liegenden Plan betreffend den Ausbau des Dachgeschoßes im maßgeblichen Bauwerk ergibt sich, dass im Dachgeschoss ein Bad mit WC, somit sanitäre Einrichtungen, errichtet wurden.
Die auf den Bezug habenden Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung vom 04.07.2017) anzuwendende Kanalabgabenordnung für die Gemeinde *** in der Fassung vom 16.12.2013 sieht gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 2 einen Einheitssatz von
€ 14,95 vor.
In der Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** am 26.09.2018 erfolgte zu TOP 1) eine entsprechende Beschlussfassung in Bezug auf den gegenüber dem Beschwerdeführer als Berufungswerber zu erlassenden Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe.
Dem Entwurf, auf den sich offenkundig die Beschlussfassung des Gemeindevorstandes bezieht, ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Entscheidung zu entnehmen.
In der Berufungsentscheidung vom 17.10.2018 ist als zusätzliche Bescheidadressatin die weitere Hälfteeigentümerin, Frau B, angeführt. In dieser Berufungsentscheidung wurde auf die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 1 BAO hingewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde die nunmehr von ihm in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung nachweislich zugestellt.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
Zu diesem Sachverhalt war auf Grund des vorliegenden Abgabenaktes der Behörde, des Bezug habenden Auszuges aus dem Grundstückverzeichnis, des dem Beschwerdeführer bekannten baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 18.08.2014, Zl. ***, auf Grund der vorliegenden Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung vom 04.07.2017 sowie auf Grund der Planunterlagen als Beilage zum baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu gelangen.
Die Beschlussdeckung in Bezug auf die gegenüber dem (als alleiniger Berufungswerber eingeschrittenen) Beschwerdeführer erlassene Berufungsentscheidung ergibt sich aus dem Bezug habenden Sitzungsprotokoll der Gemeinde *** vom 26.09.2018 samt Beilagen.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:
§ 1a Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. bebaute Fläche:
Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der
lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.
Unberücksichtigt bleiben:
- bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich
überragen,
- nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,
- nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen,
- untergeordnete Bauteile.
…
7. Gebäudeteil:
ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu
seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als
Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit
einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines
Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten
Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
…
9. Liegenschaften:
Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen
bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein
anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und
dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;
…
11. unbebaute Fläche:
Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar
angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem
gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.
§ 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine
Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
…
(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten
Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits
entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese
Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3
Abs. 6 eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren,
gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand
und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten
Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet,
wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes
bemessen worden wäre.
…
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der
Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten
Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen
Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt
wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten
Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die
Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die
Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
…
(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der
Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der
Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld
geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den
Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß
§ 3 Abs. 2 zu ermitteln.
§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe,
Ergänzungsabgabe) entsteht
…
b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der
Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
…
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ist das von der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig und ergibt sich dieses Ausmaß überdies aus den bereits im baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorliegenden Planunterlagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Eingaben gegen die Einbeziehung der Abstellräume in die bebaute Fläche, dies mit dem Hinweis, dass diese nicht über einen Kanalanschluss verfügten, wie er auch ausführte, dass hinsichtlich des gesamten Gebäudes eine Änderung nicht vorgenommen worden sei.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach eine Änderung am Bauwerk nicht vorgenommen worden sei, sind durch die nachträglich erteilte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der Überdachung und zur Errichtung von zwei Abstellräumen sowie betreffend den Ausbau des Dachgeschoßes wiederlegt.
Gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6 leg.cit) eine höhere Abgabe ergibt.
Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zugrundeliegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit zu ermitteln.
Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (vgl. z.B. VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264; 16.12.2003, 2000/15/0101; 15.3.2001, 2000/16/0652; 31.7.2002, 98/13/0223, 26.1.1996, 95/17/0484 u.a.) kommt es bei der Vorschreibung der Abgabe auf die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage, Einheitssatz) zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an.
Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe,
Ergänzungsabgabe) entsteht gemäß § 12 Abs. 1 lit.b NÖ Kanalgesetz 1977 im Fall einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach das auf der Liegenschaft Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, Grundbuch ***, gebaute Wohnhaus beim Kauf vollständig ausgebaut übernommen wurde, dies inklusive Strom-, Kanal- und Wasseranschluss im Erd- und Dachgeschoß, waren im Hinblick auf das Entstehen der Abgabenschuld erst im Zeitpunkt des Vorliegens der Fertigstellungsanzeige (samt Bauführerbescheinigung), gegenständlich jener vom 04.07.2017, als nicht rechtserheblich anzusehen.
Nach § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein.
Die bebaute Fläche ist gemäß § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird
(vgl. VwGH vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom 21. März 2005,
Zl. 2005/17/0001).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom 17.04.2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom 25.06.2002, Zl. 2002/17/0048), kann im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 aus (vgl. weiters VwGH vom 20.11.2002, 2002/17/0155, vom 20.03.2003, 2002/17/0276, vom 17.10.2003, 2003/17/0224, vom 09.05.2012, 2011/17/0284 sowie den Beschluss vom 09.10.2015, Ra 2015/16/0092).
Auf Grund des vorliegenden, unbedenklichen und nicht weiter zur hinterfragenden Inhaltes des Abgabenaktes sowie der baurechtlichen Unterlagen hatte das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass die überdachten Abstellräume vom Altbestand des Wohnhauses nicht durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand getrennt sind. Vielmehr war festzustellen, dass entsprechend der plangemäßen Ausführung von beiden Abstellräumen eine Verbindung über den Vorraum in das Wohnhaus (zum Altbestand) gegeben ist, in welchem Geschoß – Erdgeschoß – auf Grund des Bestandes der dort befindlichen Sanitäranlage (Bad und WC) ein Kanalanschluss vorhanden ist.
Da die Qualifikation als Gebäudeteil im Sinne des § 1 Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 nur dann vorliegt, wenn eine bauliche Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand vorhanden ist und – kumulativ – neben der Trennung der Teil des getrennten Gebäudes eine Nutzung als Garage, als gewerblicher und industrieller Lager- oder Abstellraum oder eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufzuweisen hat, es im gegenständlichen Fall jedoch bereits an der – kumulativ – geforderten Voraussetzung der baulichen Trennung durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand mangelt (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/17/0155), war festzustellen, dass der Fläche mit Überdachung, welche die geschaffenen Abstellräume umfasst, nicht die Qualifikation als Gebäudeteil im Sinne des § 1 Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 zukommt.
Es waren daher die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung eines Weinbaubetriebes als rechtsunerheblich anzusehen und war die gesamte Fläche (der überdachten Abstellräume), welche mit Zugangsverbindung an das mit Kanalanschluss ausgestattete Erdgeschoß des Wohnhauses angrenzt, rechtmäßiger Weise durch den Gemeindevorstand in die bebaute Fläche als Grundlage für die Berechnung der Ergänzungsabgabe einzubeziehen.
Die bebaute Fläche nach der Änderung, welche der Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe zu Grunde zu legen war, wurde daher rechtmäßiger Weise in der Berufungsentscheidung mit 248,86 m² (Altbestand Haus: 100,75 m², überdachte Abstellräume: 148,11 m², insgesamt somit 248,86 m²) zu Grunde gelegt.
Die bebaute Fläche in Bezug auf das Wohnhaus alt, welches von der Berufungsbehörde in der Berufungsentscheidung mit 100,75 m² zu Grunde gelegt wurde, ebenso wie das jeweils nach der Änderung bzw. vor der Änderung zu Grunde gelegte Ausmaß der unbebauten Fläche von max. 75 m² wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Dass die Anzahl der angeschlossenen Geschoße im Bestand vor der Änderung mit „1+1“, betreffend den Bestand nach der Änderung jedoch mit „2+1“ festgelegt wurde, ist ebenfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, war doch auf Grund der Planunterlagen und der oben bezeichneten baurechtlichen Bewilligung festzustellen, dass im ausgebauten Dachgeschoß ein Bad mit Kanal- und Wasseranschluss geschaffen wurde, weshalb der Multiplikator bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nach der Änderung in der Berufungsentscheidung normkonform mit „2+1“ Geschoßen festgesetzt wurde.
In Übereinstimmung mit den bereits in der Berufungsentscheidung festgehaltenen Ausführungen betreffend die Festsetzung der Ergänzungsabgabe für die Kanaleinmündungsabgabe war daher folgende Ermittlung der Berechnungsfläche zu Grunde zu legen:
Ermittlung der Ergänzungsabgabe
(alle Flächenangaben in m²)
I. Bestand nach der Änderung
Gebäude Bebaute Flächen- angeschl.
Fläche hälfte Geschoße Fläche
Wohnhaus neu
Anteil der bebauten Fläche: 248,86 m² 124,43 m² 2 + 1 373,29 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.751,89 m² 75 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche nach der Änderung: 448,29 m²
II. Bestand vor der Änderung
Gebäude Bebaute Flächen- angeschl.
Fläche hälfte Geschoße Fläche
Wohnhaus alt
Anteil der bebauten Fläche: 100,75 m² 50,375 m² 1 + 1 100,75 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.900,00 m² 75 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche vor der Änderung: 175,75 m²
Unter Zugrundelegung der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung vom 04.07.2017) geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** in der Fassung vom 16.12.2013 und unter Bezugnahme auf den dort normierten Einheitswert für die Festsetzung des Einheitssatzes für die Ergänzungsabgabe für die Kanaleinmündungsabgabe mit € 14,95 ergab somit folgendes:
Abgabe für den Bestand nach der Änderung:
448,29 m² x € 14,95 = € 6.701,94
Abgabe für den Bestand vor der Änderung:
175,75 m² x € 14,95 = € 2.627,46
Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977):
€ 6.701,94 - € 2.627,46 = € 4.074,48 (zuzüglich Umsatzsteuer).
Die Spruchkorrektur erfolgte, da gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 Abgabenschuldner (primär) der Liegenschaftseigentümer ist.
Da mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung eine Änderung betreffend das Bestehen und die Höhe der Abgabenschuld gegenüber der Berufungsentscheidung nicht eingetreten ist und die Beschwerde ausschließlich vom verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer und im eigenen Namen erhoben wurde, war die Beschwerdeentscheidung ausschließlich an den Einschreiter zu adressieren.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung wurde von keiner der Parteien des Verfahrens beantragt und stand der maßgebliche, ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehende Sachverhalt bereits auf Grund des Akteninhaltes des vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** vorgelegten Abgabenaktes und der dem Beschwerdeführer bereits bekannten baurechtlichen Unterlagen unzweifelhaft fest. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt war gleichzeitig ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenfestsetzung; Berechnungsfläche; Gebäudeteil;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1284.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019