Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2019Norm
BAO §93 Abs2Rechtssatz
Eine Erledigung, die mangels Angabe der Abgabenhöhe der Kanalbenützungsgebühr keinen bestimmten Spruch enthält, stellt – ungeachtet der Bezeichnung als Bescheid – keinen Bescheid dar. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wird durch ein solches Schreiben nicht begründet. Diese Verpflichtung würde sich erst aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) ergeben (vgl VwGH 2004/16/0036).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; schmutzfrachtbezogener Gebührenanteil; Gesamtbetrag; Verfahrensrecht; Bescheidqualität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.743.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019