TE Lvwg Beschluss 2019/8/19 LVwG-M-27/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

B-VG Art132 Abs2
StGG Art9

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt C in ***, ***, gerichtet gegen die behauptete Hausdurchsuchung des Hauses des Beschwerdeführers sowie der Beschlagnahme und Sicherstellung von 0,59 g Cannabiskraut am 18.08.2018, nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 03.04.2019 und vom 30.07.2019 – jeweils am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling – gefasst folgenden

BESCHLUSS

1.  Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG idgF. iVm § 31 Abs 1 leg. cit. als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n.

2.  Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei – Bezirkshauptmannschaft Mödling – gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro, als Ersatz des Schriftsatzaufwandes und die Summe von 461 Euro, binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.

3.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 27.09.2018 bekämpfte der Beschwerdeführer A, vertreten durch RA C, die stattgefundene Amtshandlung von Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** an der Wohnörtlichkeit des Beschwerdeführers in ***, als unzulässige Hausdurchsuchung und unzulässige Beschlagnahme und Sicherstellung einer geringen Menge Cannabiskraut.

Begründet wurde vorliegendes Rechtsmittel inhaltlich dahingehend, dass einerseits die Amtshandlung an der genannten Örtlichkeit eine unzulässige Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme und Sicherstellung von Cannabiskraut eine auf der unzulässigen Hausdurchsuchung beruhende Folgemaßnahme gewesen sei.

Dadurch, durch dieses behördliche Handeln der zwei konkret genannten Organe der Polizeiinspektion ***, sei der Beschwerdeführer durch die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt worden, werde der Antrag gestellt, die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, diese aufzuheben und die gesetzlich normierten Kosten zu Handen des bevollmächtigten Vertreters zuzusprechen.

In Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde seitens der amtshandelnden Beamten der Polizeiinspektion *** im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass es sich um keine Hausdurchsuchung entsprechend den Bestimmungen der StPO gehandelt habe, sondern um eine freiwillige Nachschau, dahingehend das Beschwerdevorbringen – behauptete unrechtmäßige Hausdurchsuchung – der Richtigkeit nach bestritten, die Abweisung der Beschwerde und der gesetzmäßig normierte Kostenzuspruch begehrt würde.

In Hinblick auf die vorliegenden Stellungnahmen der im Zuge des Verfahrens erstatteten Schriftsätze beider Parteien, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge von öffentlichen mündlichen Verhandlungen zum 03.04.2019 und 30.07.2019 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der im Akt erliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Lichterbögen, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, den sowohl schriftlich als auch mündlich ergänzend getätigten Vorbringen und Rechtsausführungen der Rechtsvertretung, der Stellungnahme der Vertreterin der belangten Partei und insbesondere durch die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Zeugen B, D, E, und der zweifachen, im fortgesetzten Verfahren neuerlich getätigten, Aussagen des Polizeibeamten F, und wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren als erwiesen angesehen und der darauf basierenden rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt:

Am 18.08.2018 erlangte die Kriminaldienststreife „***“, besetzt mit den Polizeibeamten F und B, Kenntnis davon, dass bei der Polizeiinspektion *** via Funkspruch der Bezirksleitstelle Mödling eine Anzeige wegen „häuslicher Gewalt“, dies in ***, ***, eingegangen sei, des Inhaltes, dass sich die weibliche Anruferin im Badezimmer eingesperrt hätte, weil sie von ihrem Mann geschlagen werde.

Aufgrund dieser Mitteilung nahm obgenannte Kriminaldienststreife, unabhängig von weiteren Polizeistreifen, die Anfahrt zum angegebenen Einsatzort auf und wurde bei Betätigung der Glocke des Wohnhauses den Beamten F und B von einem nervös wirkenden Mann die Tür geöffnet, dessen Identität sich im Zuge der Amtshandlung als die Person des nunmehrigen Beschwerdeführers erwies.

Während nach dem zeitnahen Eintreffen anderer Polizeistreifen eine getrennte Vernehmung der anrufenden Lebensgefährtin des A, D, in räumlich getrennten Örtlichkeiten des Hauses stattfand, fand die Befragung des Beschwerdeführers, welcher nervlich weiterhin emotional aufgelöst schien und Zigaretten konsumierte, im Bereich des Wohnzimmers durch Polizeibeamte statt.

Aufgrund der Angaben des A gelangten die befragenden Beamten davon in Kenntnis, dass seine Lebensgefährtin, die intervenierende D, an einer bipolaren Störung, einer psychischen Erkrankung, leide, und – insbesondere im Fall einer Fehlmedikation – ein aggressives Verhalten an den Tag lege.

Hinsichtlich der weiteren Angabe des A dahingehend, dass der Streit Ausgang in den Duschräumlichkeiten genommen und sich dann in mehreren Wohnräumlichkeiten abgespielt hätte, stellten die Beamten fest, dass im Bereich der Küche offenbar ein Geschirrteil oder Aschenbecher zertrümmert wurde, die Scherben am Fußboden lagen.

Aufgrund der objektivierten Feststellungen der Spuren von „häuslicher Gewalt“ – Sachbeschädigung – ersuchte der Polizeibeamte F den im Wohnzimmer aufhältigen, Zigarette rauchenden, A, ob er den 1. Stock des Wohnhauses betreten dürfe, um Nachschau zu halten, ob im Zuge der häuslichen Auseinandersetzung zwischen D und A weitere Sachbeschädigungen vorliegen würden.

Diese Frage, dieses Ersuchen des Polizeibeamten, dem bis dato die Person des A weder persönlich noch aus einer zeitlich vorgelagerten Amtshandlung geläufig war, wurde in Form einer höflichen Frage, weder verbunden mit einem harschen Auftreten, einem allfälligen Befehlston oder gar der Androhung von Zwang oder Gewalt im Falle einer abschlägigen Antwort, gestellt.

Die Reaktion des nunmehrigen Beschwerdeführers auf die Frage des Polizeibeamten war eine einladende bejahende Gestik, ein hinweisendes Deuten zur Treppe des Wohnhauses in offener Bauweise, die Treppe in den oberen Stock des Bauwerks führend.

Unterstützt wurde die einladende Gestik im Sinne einer schlüssigen verbalen Zustimmung durch die eindeutigen, unmissverständlichen Worte „Ja, schauen Sie nur.“

Dabei verblieb A in seiner Sitzposition und rauchte weiter.

Aufgrund der ausdrücklichen verbalen und gestikulierenden Zustimmung des nunmehrigen Beschwerdeführers ist F alleine über die Treppe in das Obergeschoß gegangen.

Zu diesem Zeitpunkt des Entschlusses, dies mit ausdrücklicher Zustimmung des A, obere Wohnräumlichkeiten zu betreten, war der amtshandelnde Polizeibeamte F nicht in Kenntnis des Umstandes, dass angeblich eine Faustfeuerwaffe in diesen Räumlichkeiten vorhanden war.

Bei Betreten der Räumlichkeiten im 1. Stock nahm der Beamte den für ihn unverkennbaren Geruch nach Cannabiskraut wahr und bemerkte er beim sich Nähern der vermuteten Quelle des süßlichen Geruches eine im räumlichen Bereich des Bettes abgestellte Einkaufstasche der Firma G.

Diese ermöglichte einen ungehinderten Eindruck in das Innere, ein Öffnen oder Veränderung der Lage des abgestellten Einkaufssackes durch den Beamten nicht erforderlich war.

Durch Bücken und in Anschaunahme des Inhaltes der Tasche bemerkte er einen Plastikbehälter mit darin befindlichem Cannabiskraut, für ihn wahrnehmbar aufgrund der Durchsichtigkeit des Plastikbehältnisses.

Weiters stellte er einen der Farbe nach auffälligen orangen „Grinder“ darin fest, welcher ein übliches Utensil zum Konsum von Cannabiskraut ist.

Dieser Polizeibeamte hat den Auffindungsort der Einkaufstasche mit obig beschriebenen Inhalt nicht verändert, hat er den Auffindungsort – vor Öffnung – fotografisch festgehalten, keinesfalls im Zuge der freiwilligen Nachschau dieses Behältnis unter dem Bett hervorgezogen.

Nach unmittelbar zeitnah erfolgter Anfertigung der Lichtbilder ging F mit der Plastikdose, Cannabis enthaltend, und dem Grinder wieder in das Wohnzimmer hinab und konfrontierte A über Vorhalt der aufgefundenen Gegenstände.

Dieser bestätigte gegenüber den Beamten, dass diese Dinge – Grinder und Cannabiskraut – in seinem Besitz stünden.

Daraufhin verließ F kurz die Räumlichkeiten, verstaute die von ihm aufgefundenen Gegenstände im Dienst-KFZ und erfuhr er erst frühestens zu diesem Zeitpunkt von weiteren amtshandelnden Kollegen, dass sich eine Waffe im Haus befinden soll.

Nachdem F die Örtlichkeit des Vorfalles verlassen hat, hat er bei Eintreffen auf seiner Dienststelle, der Polizeiinspektion ***, den Inhalt des Behältnisses auf ein weißes Papier gebracht und ausgebreitet, fotografisch unter Zuhilfenahme auch der Größen und Mengenverhältnisse nach, mit einem Maßstab dokumentiert.

Im Zuge der weiteren Amtshandlung vor Ort wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, durch den die Amtshandlung führenden Polizeibeamten E, ein Betretungsverbot nach § 38a SPG ausgesprochen.

Trotz seiner mündlich gegebenen Zusage im Rahmen der Amtshandlung, ist A am nächsten Tag zur vorgesehenen, niederschriftlichen Vernehmung als Beschuldigter auf der Polizeiinspektion *** unentschuldigt nicht erschienen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht durch – wie obig geschildert – durchgeführtes, umfangreiches Beweisverfahren, insbesondere aufgrund der durchaus glaubwürdigen, in sich geschlossenen, nicht formelhaft vorgebrachten, sachlichen, fachkundigen und um Vollständigkeit bemühten Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden, dem Diensteid unterliegenden Polizeibeamten F, welcher auch persönlichkeitsmäßig auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ, seine umfangreichen, zeugenschaftlichen Angaben frei und mit Sicherheit nicht abgesprochen klingend zu Protokoll gab, auch keinerlei Anhaltspunkt dahingehend erkennbar war, dass der Zeuge den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise wahrheitswidrig bezichtigen wollte.

Der Zeuge F verhielt sich im Rahmen seiner Einvernahmen durchaus angepasst, blieb im Rahmen des Sachlichen und sind diese seine Angaben, in den wesentlichsten, verfahrensrelevanten Bereichen übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen B und E.

Insbesondere die zeugenschaftlichen Angaben des an gegenständlicher Amtshandlung in weiten Teilbereichen – so es sich auf die Befragung des A im räumlichen Bereich des Wohnzimmers des Vorfallortes bezieht – aussagenden

B stützen die zweifelsfreien Angaben des Zeugen F in nachvollziehbarer und lebensnahen Weise, bilden diese Angaben auch in Zusammenschau mit dem zeitnah erstatteten, schriftlich dargelegten Sachverhaltselementen im Zuge der Anzeigeerstattung und im Zuge der Stellungnahme, ein in sich geschlossenes, nachvollziehbares Ganzes, an dessen Glaubheitswert und Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel im Gericht bestehen.

Dass der Zeuge F in seinen Aussagen vom 03.04.2019 und 30.07.2019 auf penibles Nachfragen der Rechtsvertreterin in Details der gegenständlichen Amtshandlung Unschärfen zeigte, stützt insbesondere seine Glaubwürdigkeit der Aussage in den verfahrensrelevanten, geschilderten Abläufen, weil insbesondere bei Vorbereitung auf die neuerliche Aussage und Berücksichtigung der bisher getätigten Angaben solche Unschärfen in den zeitlich nachgelagerten, unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben nicht aufgetreten wären, gerade diese Ungenauigkeiten, für gegenständliche Entscheidung jedoch keinesfalls relevant, und die Glaubwürdigkeit des Zeugen F keinesfalls erschütternd, lebensnah zeigen, dass dieser Polizeibeamte korrekt, wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen, sachlich objektiv seiner Zeugenpflicht nachgekommen ist.

Insbesondere die Wertung seiner Aussage, in Zusammenschau mit den weiteren Angaben der Zeugen E und B, sprechen unter Bedachtnahme auf die der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Beweisgrundsätze für die Richtigkeit des von den Beamten geschilderten Sachverhalt, insbesondere hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Zeuge F den A ausschließlich in Erlaubnisform, ohne Androhung allfälliger Zwangsmaßnahmen, ohne psychischen Druck, um Erlaubnis bat, die einen Stock höhergelegenen Räumlichkeiten in Augenschein zu nehmen.

Des Weiteren ist auch das Gericht überzeugt, dass der Polizeibeamte F keinerlei Behältnisse oder Laden, in den von ihm aufgesuchten oberen Räumlichkeiten, eigenmächtig geöffnet hat.

Demgegenüber kommt der Verantwortung des Beschwerdeführers A keinerlei Glaubheitswert zu, hat dieser – in offensichtlicher Absprache mit der Zeugin D – seiner Lebensgefährtin – Angaben getätigt, die keinesfalls der Richtigkeit entsprechen, er somit von seinem Recht der freien Verantwortung ausgiebig Gebrauch gemacht hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmungen des Gerichtes im Zuge der Verhandlung am 30.07.2019 sich der Beschwerdeführer als eine Persönlichkeit präsentierte, die ganz offensichtlich unverhohlen Polizeibeamten ablehnend und mit innerer Aggression gegenübersteht, dieser Eindruck sich auch in der Verhandlung durch nur mühsam unterdrückte, fallweise halblaut gemurmelte Mimik und verbale Äußerungen manifestierte, und offensichtlich seine negative Einstellung gegenüber amtshandelnden Polizeibeamten aus einer zeitlich vorgelagerten Amtshandlung, im Zuge derer er einer Verwaltungsübertretung bezichtigt wurde, herrühren.

Dass A – über intensives Nachfragen des Richters – nur widerwillig zugesteht, zu einem späteren Zeitpunkt – Mai 2019 – wiederum eine von ihm subjektiv als ungerecht empfundene Amtshandlung mit Polizeibeamten gehabt zu haben – Gegenstand der Amtshandlung – sich am 22.05.2019 geweigert zu haben, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, passt in das gewonnene Bild des Gerichtes in der Person des A, wobei selbstverständlich festzuhalten ist, dass diese Amtshandlung keinerlei Einfluss auf gegenständlich bekämpfte Amtshandlung – Maßnahmenbeschwerde wegen behaupteter, unzulässiger Hausdurchsuchung – nimmt.

Diese Feststellung rundet lediglich das in der Person des Beschwerdeführers im Rahmen der Unmittelbarkeit gewonnene Persönlichkeitsbild ab.

Insbesondere unglaubwürdig ist A dahingehend, dass er – in sich nicht widerspruchsfrei und rhetorisch nicht so begabt wie seine Lebensgefährtin – bestreitet, dem Ersuchen des fragenden Polizeibeamten, die oberen Räumlichkeiten in Augenschein nehmen zu dürfen, widersprochen zu haben.

Weiters ist es völlig unglaubwürdig, dass lediglich – seiner Angabe nach – die einzige Frage des Polizeibeamten die nach einer Waffe, gewesen sei, genauso der Umstand, dass dieser – ohne ihn um Erlaubnis zu fragen – die oberen Räumlichkeiten betreten hätte, um die „Pfefferpistole“ zu holen.

Bemerkenswert ist auch die Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vom 30.07.2019, dass er auf dezidierte Befragung des Gerichtes angibt, nicht mehr zu wissen, ob sich der Beamte in den Räumlichkeiten „Umschauen“ dürfe (vgl. 2. Abs, S 6, TB-Protokoll vom 30.07.2019).

Überdies hat A auch weiters implizit verneint, dies ganz konkret protokolliert im darauffolgenden Absatz obzitierter Textstelle des Tonbandprotokolls, ob die Frage des Beamten, ob sich dieser in den Räumlichkeiten „Umschauen“ dürfe, sich dies für ihn eine Frage mit Zwangscharakter dargestellt hätte, für ihn ausschließlich die ausgesprochene „Wegweisung“ einen Zwang dargestellt hätte.

Für die ausdrückliche Unglaubwürdigkeit der Rechtfertigung des A spricht auch, dass er nunmehr seine zeitnahe erste Angabe gegenüber den Beamten auf die Frage nach dem Besitz des Cannabis, diese auf seinen Gebrauch bezogen bejaht und nunmehr – als Verdrehung – dies als Schutzbehauptung zu Gunsten seiner Lebensgefährtin D – getätigt zu haben.

Zusammenfassend stellt sich der Beschwerdeführer als Person dar, dessen Angaben in sich widersprüchlich – Kenntnis über Vorhandensein von Cannabis – unglaubwürdig sind, und der seiner Persönlichkeitsstruktur nach nicht gewillt ist, objektiv und wahrheitsgemäß, bezogen auf Amtshandlungen im Beisein von Polizeibeamten, Angaben zu tätigen, die aufgrund ihrer Glaubwürdigkeit zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage führen können.

Letztgenannte Feststellungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen treffen geradezu in verstärktem Ausmaß auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die einvernommene, sich ihrer Aussage nach nicht entschlagende D zu.

Diese vermittelt gleichfalls persönlichkeitsmäßig einen Eindruck, dass ihre Angaben durchaus mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers abgesprochen klingen, jedoch bei genauerem Nachfragen dahingehend doch wesentliche, gravierende Widersprüche erkennbar sind.

Ihre Aussage scheint vom Beginn der Befragung bis zum Ende durchaus konstruiert, logisch auch nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich, auch in Zusammenschau mit dem Erscheinungsbild, welche die einvernommene Zeugin – trotz mehrmaliger, ausdrücklicher Belehrung hinsichtlich der sie treffenden Wahrheitspflicht – auf das Gericht bot.

Es handelt sich in der Peron der D um eine durchaus intellektuell begabte, rhetorisch gut argumentierende Person, die allerdings logisch völlig unglaubwürdig ausführte, hinsichtlich des Besitzes vom aufgefundenen Cannabiskraut, der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sowie der Weigerung der Bekanntgabe, welcher „Therapeut“ ihr aus medizinischer Sicht – ohne Rezept – Cannabiskraut zur Linderung der Beschwerden gegeben hätte. Ihre nunmehrigen Angaben, dass sie Konsumentin des Cannabiskrautes gewesen sei, entbehrt jeglicher Wahrheit. Im Übrigen zieht sie sich in ihrer Aussage auf die Pauschalverdächtigung gegenüber den Polizeibeamten zurück, dass diese „lügen“ (vgl. TB-Protokoll vom 30.07.2019 S 15 3. Abs).

Ihre unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben, auf die sich die Zeugin D versteift, sind unglaubwürdig und an der Grenze des Vorliegens des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde angesiedelt.

Da sich das Gericht ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte, war von allfällig, offen gebliebenen, weiteren Beweisaufnahmen auch amtswegig Abstand zu nehmen, ergab das durchgeführte Ermittlungsverfahren ein klares Bild hinsichtlich der wesentlichen verfahrensrelevanten Sachverhaltselemente und wird – basierend auf obig festgestelltem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt – rechtlich erwogen wie folgt:

Vorliegende Maßnahmenbeschwerde wird als

u n z u l ä s s i g

zurückgewiesen.

Insbesondere liegt kein mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt eines Verwaltungsorganes, im Bereich der Hoheitsverwaltung, im Außenverhältnis liegend, unmittelbar ergehend vor, kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch oder angewendetem physischen Zwang (vgl. bspw. VfSlg, 96/02/0590 ua.).

Bei gegenständlicher bekämpfter Amtshandlung handelt es sich deshalb um keinen Befehlsakt, da es sich um kein mündlich geäußertes Ge- oder Verbot handelt, dies verbunden mit einem unmittelbaren Befolgungsanspruch (vgl. VfSlg, 10.662/85 ua.).

Diese unabdingbaren Voraussetzungen, dass gegenständlich, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, die Maßnahmenbeschwerde als subsidiärer Rechtsbehelf greifen kann, sind gegenständlich keinesfalls gegeben.

Aufgrund der Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der Art der Frage, ein Einverständnis des Beschwerdeführers für eine freiwillige Nachschau zu erhalten, die ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers, lässt das Vorliegen eines behördlich mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Aktes, als ausgeschlossen erscheinen.

Darüber hinaus ist gegenständlich nicht einmal von einer Aufforderung durch einen intervenierenden Polizeibeamten gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen, der der Adressat freiwillig nachkommt (vgl. VwGH vom 28.10.2003, 2001/11/0162), sondern handelt es sich lediglich um die Frage, eine Nachschau in einen Wohnbereich zuzulassen.

Mit Sicherheit ist auch die Fallkonstellation zu verneinen, dass der Betroffene – in diesem Fall der Beschwerdeführer – subjektiv davon ausgegangen ist und auch objektiv keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass er auf diese Frage des Beamten keine Wahlmöglichkeit hat und er sich deshalb dem scheinbar Unvermeidlichen fügen muss.

Gerade in diesem Verfahren handelte es sich um keine, mit allfälliger Rechtsfolgen verbundenen, auch subjektiv so zu verstehende Frage des Polizeibeamten im Rahmen einer freiwilligen Nachschau, sondern um die ganz offensichtlich klare, ohne auf eine Bedingung gestützte Frage, um ein Ersuchen, Räumlichkeiten aufgrund der schon objektivierten Umstände der Sachbeschädigung im Rahmen häuslicher Gewalt zu betreten, Umstände vollständig objektiv klären zu können.

Diese Frage hat auch keinerlei Wirkung beim Rechtsadressaten, dem Beschwerdeführer dergestalt hinterlassen, dass diese Befehlsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG darstellen können (siehe idZ Funk, ZfV 1987).

Weiters ist unter Wertung sämtlicher subjektiver Nuancen und Abläufe der Geschehnisse mit Sicherheit ausdrücklich zu verneinen, dass in Hinblick auf die Satzstellung, des Wortlautes und der Reaktion des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines subjektiv so empfundenen „psychischen Drucks“ gesprochen werden kann, dieser auch nur denkbar erscheint.

Es wurde weder explizit ein Befehl durch die Beamten behauptet noch für den Weigerungsfall eine Zwangsandrohung durch den Beamten vom Beschwerdeführer geltend gemacht, und konnte schon aus diesen Erwägungen eine Beschwerde nicht zum Erfolg gelangen, weil es ihr an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt (vgl. UVS Oberösterreich, Erkenntnis vom 14.05.2002, VwSen-420321/18/Kl/Rd).

Des Weiteren sind auch im Zuge des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es sich nach einer Durchsuchung von Ort und Gegenständen sowie von Personen nach § 119 StPO handelt.

Des Weiteren ist auch keinesfalls Art 9 des Staatsgrundgesetzes – Unverletzlichkeit des Hausrechtes – durch das Vorgehen der Beamten berührt worden. Der Schutz des Hausrechtes durch § 4 des Gesetzes vom 27.10.1862, RGBl. 88, zum Schutz des Hausrechtes – zu Folge Art 49 Abs 1 B-VG verfassungsgesetzlich und auch strafgesetzlich geschützt – ist nicht verletzt worden. Da – wie aus obig beweisgewürdigtem, festgestellten Sachverhalt – zweifelsfrei erhellt, ist gegen das Umsehen in den oberen Räumlichkeiten der Wohnung, basierend auf der ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers, als Reaktion auf die einfache bloße Frage des Polizeibeamten, kein Einwand erhoben worden.

Des Weiteren ist auch dadurch, dass keiner der an der Amtshandlung beteiligten Beamten eigenmächtig Laden geöffnet und Gegenstände entnommen hat, vom Vorliegen einer allfälligen Durchsuchung als völlig unzutreffend auszugehen und war für gegenständliche Amtshandlung in Form einer ausdrücklich zugestandenen freiwilligen „Nachschau“ kein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich.

Da sohin kein einer Maßnahmenbeschwerde zugänglicher Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Hausdurchsuchung und Auffindung von Cannabis, nach durchgeführtem Beweisverfahren vorliegt, war gegenständliche Maßnahmenbeschwerde – ohne auf weiteres inhaltliches, materiell-rechtliches Vorbringen einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen, wobei sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen stützt und die Beschwerde mit Beschluss

z u r ü c k z u w e i s e n

war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zur Anwendung zu bringenden Rechtsprechung, wie sie obig punktuell zitiert wurde, ist diese auch als einheitlich zu beurteilen und liegen auch gegenständlich keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Hausdurchsuchung; freiwillige Nachschau;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.27.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten