Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.08.2019Rechtssatz
Bewirkt eine Änderung der Betriebsanlage, dass durch sie neue oder größere Emissionen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, so hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (ua VwGH 90/04/0199).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Immissionen; Lärm;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.568.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019