RS Lvwg 2019/8/20 LVwG-AV-568/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §81 GewO

Rechtssatz

Ein Betriebsanlage-Änderungs-Genehmigungsverfahren stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl zB VwGH 2012/04/0130 mwN).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Immissionen; Lärm;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.568.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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