TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/20 LVwG-AV-568/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §81 GewO

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 12. April 2018, Zl. ***, betreffend Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage der C GmbH im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffend Projekt „Zu- und Umbau für Schrottmanipulation, Werkzeugbau und Sozialbereich“ und Projekt „Zu- und Umbau des Kommissionierungslagers, Büro- und Laborbereiches“, zu Recht:

1.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld in der Art abgeändert, dass der dritte Absatz wie folgt lautet:

„Die Anlagenänderungen müssen mit den Projektunterlagen

nach Maßgabe der nachstehenden Projektbeschreibung übereinstimmen. Die Projektunterlagen, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und sind beigelegt.

Die Projektunterlagen umfassen folgende Bestandteile:

?    (A/1) Baubeschreibung –Zubau und Umbau für Schrottmanipulation, Werkzeugbau und Sozialbereich, erstellt von D GmbH

?    (A/2) Betriebsbeschreibung vom 1.7.2017

?    (A/3) Erweiterung der Betriebsanlage Belichtung, Freie Durchsicht und Belüftung

?    (A/4) Plan (Lageplan) vom 25.09.2017, erstellt von D GmbH

?    (A/5) Plan (WZB Erdgeschoß, WZB 1. OG, WZB 2. OG) vom 25.09.2017, erstellt von D GmbH

?    (A/6) Plan (Schnitt A-A, Schnitt B-B, Ansicht Süd, Ansicht Ost) vom 25.09.2017, erstellt von D GmbH

?    (A/7) Plan (Grundriss Erdgeschoß) vom 25.09.2017, erstellt von D GmbH

?    (A/8) Technischer Bericht - haustechnischen Anlagen (Heizung/Kühlung/Lüftung/Sanitär/Elektrotechnik vom 27.09.2017 von E GmbH

?    (A/9) Plan (haustechnischen Anlagen), erstellt von E GmbH

?    (A/11) Bau- und Betriebsbeschreibung - Zubau und Umbau des Kommissionierungslagers, Büro- und Laborbereiches, erstellt von D GmbH

?    (A/12) Erweiterung der Betriebsanlage Belichtung, Freie Durchsicht und Belüftung

?    (A/13) Unterlage Wärmedurchgangszahl

?    (A/14) Energieausweis „Zubau Büro“

?    (A/15) Energieausweis „Zubau Kommissionierlager“

?    (A/16) Plan (Lageplan) vom 29.11.2017, erstellt von D GmbH

?     (A/17) Plan (Erdgeschoss Komm.Lager, Büro+Labor) vom 29.11.2017, erstellt von D GmbH

?    (A/18) Plan (1. Obergeschoß, 2. Obergeschoß) vom 29.11.2017, erstellt von D GmbH

?    (A/19) Plan (Schnitt 01, Schnitt 02) vom 29.11.2017, erstellt von D GmbH

?    (A/20) Plan (Ansicht West, Ansicht Ost, Ansicht Nord) vom 29.11.2017, erstellt von D GmbH

?    (A/22) Technischer Bericht - haustechnischen Anlagen (Heizung/Kühlung/Lüftung/Sanitär/Elektrotechnik vom 27.11.2017 von E GmbH

?    (A/23) Plan (haustechnischen Anlagen Grundrisse EG H / K / L), erstellt von E GmbH

?    (A/24) Plan (haustechnischen Anlagen - Grundrisse 1. OG H / K / L), erstellt von E GmbH

?    (A/25) Plan (haustechnischen Anlagen 2. OG H / K / L), erstellt von E GmbH

?    (A/26) Zentrallabor - Projektbeschreibung

?    (A/27) Zentrallabor - Maschinenaufstellung (Laboreinrichtung)

?    (A/28) Unterlage Laborofen SNOL 180/600

?    (A/29) Unterlage Laborofen SNOL 220/300 LSN11 ST

?    (A/30) Unterlage Rohröfen mit Stativ für Horizontal- und Vertikalbetrieb

?    (A/31) Unterlage »Schwenkbare Bandschleifmaschine«

?    (A/32) Unterlage Industriesauger

?    (A/33) Unterlage Kastenständerbohrmaschine KBM 40

?    (A/34) Unterlage Presse 10•150 TON R LINE

?    (A/35) Unterlage EMCO 3-Achsen-CNC-Fräsmaschine

?    (A/36) Unterlage EMCO CNC-Drehmaschine für Stangenteile

?    (A/37) VbF-Lager - Inhalt und Lagermengen (Übersicht)

?    (A/38) Gefahrenstoffschrank - Inhalt und Lagermengen (Übersicht)

?    (A/39) Gaselager - Übersicht max. Lagermenge

?    (A/40) Späneabsaugung - Beschreibung + Prüfbericht

?    (A/41) Späneabsaugung - Planunterlage (Reststoffzentrale)

?    (A/42) Unterlagen KAESER-Kompressoren

?    (A/43) Brandschutzkonzept (FSE)

?    (A/44) Entrauchungskonzept (FSE)

?    (A/45) Brandschutzkonzeptplan - Lageplan (FSE)

?    (A/46) Brandschutzkonzeptplan - Grundriss EG, 1. OG, 2. OG (FSE)

?    (A/47) „Schalltechnischen Untersuchung“ der F GmbH vom 5.3.2018 mit der Zahl *** mit der Maßgabe, das hinsichtlich der lärmtechnischen Beurteilung (auch bezogen auf den genehmigten Konsens) die ergänzende lärmtechnische Stellungnahme vom 16. April 2018,
***, relevant ist;

?    (A/48) Unterlage (Be- und Entlüftung des Nitrieranlagenraumes)

?    (A/49) Plan-Legende (Zu- und Umbau - 1. Obergeschoss, Auszug Nitrieranlage)“

Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

2.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. April 2018, Zl. ***, wurde der C GmbH (in der Folge: Konsenswerberin) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffend Projekt „Zu- und Umbau für Schrottmanipulation, Werkzeugbau und Sozialbereich“ und Projekt „Zu- und Umbau des Kommissionierungslagers, Büro- und Laborbereiches“ entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt.

Dagegen hat Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 15. Mai 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten werde. Zur Begründung werde die Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht, mit Schreiben vom 22.3.2018, einen Antrag auf Vertagung der am 26.3.2018 anberaumten Augenscheinverhandlung eingebracht. Dieser Vertagungsantrag sei von der Beschwerdeführerin damit begründet worden, dass ihr die Verständigung über die Anberaumung der Augenscheinverhandlung erst am 8.3.2018 - zusammen mit umfangreichen Unterlagen - zugestellt worden sei.

Im Hinblick auf den komplexen Sachverhalt sowie dem extremen Umfang der Unterlagen einerseits und dem Umstand, dass der Konsenswerberin zur Vorlage eines möglicherweise genehmigungsfähigen Projekts über ein Jahr Zeit gegeben worden sei, stehe die der Beschwerdeführerin gewährte Frist zur Formulierung detaillierter und begründeter Einwendungen von lediglich 12 Arbeitstagen, im krassen Widerspruch zu dem durch Art 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren.

Mit Mail vom selben Tag habe die belangte Behörde mitgeteilt, dass dem Vertagungsantrag nicht stattgegeben werde. Die Projektunterlagen seien der Beschwerdeführerin bereits seit 5.10.2017 bzw. 12.1.2018 bekannt. Das überarbeitete schalltechnische Projekt sei der Beschwerdeführerin am 7.1.2018 übermittelt worden. Mit diesem Mail sei auch angekündigt worden, dass über den Vertagungsantrag im Bescheid über den Bewilligungsantrag förmlich abgesprochen werden würde. Dies sei in weiterer Folge nicht geschehen. Über diesen Vertagungsantrag sei weder in der Augenscheinverhandlung vom 26.3.2018 noch im angefochtenen Bescheid vom 12.4.2018 förmlich abgesprochen worden.

Auch inhaltlich sei die im Mail der BH Lilienfeld vom 22.3.2018 vertretene Position verfehlt. Für die Beschwerdeführerin sei alleine das schalltechnische Projekt als Grundlage für die Überprüfung der Zulässigkeit des Projektes bzw. die Ausarbeitung fundierter Einwendung relevant gewesen. Dieses schalltechnische Projekt sei ihr nachweislich erst per Mail vom 7.3.2018 zugekommen. Der Beschwerdeführerin seien also zwischen der Zustellung des schalltechnischen Projekts am 7.3.2018 und der Verhandlung am 26.3.2018 lediglich 12 Arbeitstage zur Verfügung gestanden, um die Zulässigkeit des beantragten Projektes unter Zugrundelegung des schalltechnischen Projektes der Konsenswerberin zu überprüfen. Dieses schalltechnische Projekt bestehe aus 223 Seiten mit einer Vielzahl von Auswertungen und Berechnungen. Es liege auf der Hand und bedürfe keiner näheren Begründung, dass die Beurteilung eines so komplexen und umfangreichen schalltechnischen Projektes entsprechender Sachkenntnisse bedürfe, dass also weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Rechtsvertreter im Stande sei, dieses schalltechnische Projekt selbst zu überprüfen, zumal nach ständiger Judikatur des VwGH einem derartigen schalltechnischen Projekt nur auf gleicher fachlicher Ebene, also mit einem gleichwertigen, ebenfalls von einem einschlägigen Sachverständigen erstellten Gutachten, entgegengetreten werden könnte. Es sei der Beschwerdeführerin vollkommen unmöglich innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Frist von lediglich 12 Arbeitstagen ein derartiges Sachverständigen-Gutachten zur Überprüfung des schalltechnischen Projektes der Konsenswerberin zu besorgen. Der Vertagungsantrag sei daher berechtigt gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe gegen die beantragte gewerberechtliche Genehmigung vorgebracht, dass im Zuge der schalltechnischen Untersuchung vom 5.3.2018 keine Messungen zur Erfassung der derzeitigen tatsächlichen Lärmemissionen der bestehenden Anlage durchgeführt worden sei. Das Projekt baue daher nach wie vor auf angenommenen bzw. hochgerechneten Werten auf.

Von den Ehegatten A und H seien dagegen Messungen der tatsächlichen Immissionen auf ihrem Grundstück in der Zeit von 10.2.2018 bis 23.2.2018 mittels eines geeichten Schallmessgerätes sowie unter Berücksichtigung der durch die einschlägigen Normen vorgegebenen Vorgangsweise durchgeführt worden. Diese Auswertungen seien in der Augenscheinverhandlung am 26.3.2018 vorgelegt worden. Diese Messungen würden eindeutig zeigen, dass derzeit die zuletzt genehmigten Höchstwerte bei Lärmemissionen regelmäßig um fünf bzw. teilweise sogar um sechs dB überschritten werden würden.

Ausgehend von dieser Ist-Situation sei das nunmehr zur Genehmigung eingereichte Projekt nicht geeignet, die Einhaltung der genehmigten Grenzwerte bei den Lärmemissionen, insbesondere des Grenzwertes von 40 dB während der Nachstunden, zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, vor einer allfälligen Entscheidung über den gegenständlichen Genehmigungsantrag eine neuerliche Messung zur Feststellung der tatsächlichen betriebsbedingten Lärmemission zu veranlassen bzw. der Konsenswerberin die Vornahme von entsprechenden Messungen und die Vorlage eines darauf beruhenden lärmtechnischen Projektes aufzutragen bzw. allenfalls die beantragte gewerberechtliche Bewilligung zu versagen.

Diesem Beweisantrag sei von der Behörde mit der Begründung nicht gefolgt worden, dass für die Behörde, gestützt auf die Aussagen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, diese Auswertung nicht dem Verfahren zugrunde gelegt werden könne, da offene Fragen betreffend detaillierte Angaben über den Zustand der Fahrbahn, tatsächliche Windgeschwindigkeit, verantwortlichen Sehallquellen, etc. bestünden. Es sei davon auszugehen, dass die Immissionspegel sowohl durch Umgebungsein?üsse als auch durch die Betriebe der Fa. C beeinflusst seien. Das konkrete Ausmaß der Beeinflussung sei jedoch aus den vorgelegten Unterlagen nicht abzuleiten. Im Projektgenehmigungsverfahren seien die beantragen Betriebsweisen auf ihre Emissionen zu beurteilen - somit ausschließlich das eingereichte Vorhaben in seiner konkreten planlichen Darstellung und Beschreibung. Nur dieses würde - bei positiven Gutachten - genehmigt.

Diese Begründung der Behörde sei falsch. Der Behörde seien keine objektiven Beweisergebnisse vorgelegen, aus denen die Unrichtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorlegten Messergebnisse ableitbar gewesen wäre. In Wahrheit seien von der Behörde bzw. vom Amtssachverständigen vage Vermutungen angestellt worden, dass möglicherweise oder vielleicht der Zustand der Fahrbahn die Windgeschwindigkeiten sowie verantwortliche Schallquellen etc. die Messergebnisse beein?usst hätten. Derartige vage Vermutungen seien aber nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Messergebnisse tatsächlich in Frage zu stellen oder vollständig zu negieren. Nur die von der Beschwerdeführerin beantragen schalltechnischen Messung wären geeignet gewesen, unter Ausschluss von jedem Zweifel bzw. Unsicherheitsfaktor die Richtigkeit dieser Messungen zu bestätigen.

Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile normgerechte Messungen der laufenden betriebsbedingten Emissionen der aktuellen Betriebsanlage der Konsenswerberin durch einen lärmtechnischen Sachverständigen in Auftrag gegeben. Dieser werde die Messungen und die darauf beruhenden Auswertungen und gutachterlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung aller durch die einschlägigen ÖNORMEN vorgeschrieben Kriterien vornehmen. Hierbei werden auch alle möglichen äußeren Ein?üsse, wie sie von der Behörde vermutet werden (Windgeschwindigkeiten, Witterung, Straßenbelag etc.) berücksichtigt werden. Diese Messungen werden ergeben, dass die Betriebsanlage der Konsenswerberin schon jetzt, also noch vor Vornahme der beantragten Änderungen regelmäßig Lärmemissionen verursacht, die um 5 dB oder mehr über den aktuellen genehmigten Werten liegen.

Mit den von der Konsenswerberin beantragten Änderungen an der Betriebsanlage komme es nicht nur zu einer Änderung des Ausmaßes, sondern auch zu einer Änderung der Art der zu erwartenden Immissionen. Insbesondere sei von einer Änderung der Eigenart der Geräusche auszugehen (wie z.B. Informationshältigkeit oder Impulscharakter). Diese Änderungen seien in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu bestimmen und anschließend zu beurteilen (VwGH 94/04/0054, 20.9.1994). Doch weder das schalltechnische Projekt noch der lärmtechnische Amtssachverständige habe sich mit diesen Fragen auseinandergesetzt.

Die Behörde verneine die Notwendigkeit der von der Beschwerdeführerin beantragten Messungen zur Feststellung der aktuellen Lärmemissionen mit der unrichtigen Begründung, dass lediglich das beantragte Projekt zu beurteilen sei, hierbei sei es nicht relevant, welche Emissionen aktuell von der Anlage ausgingen bzw. ob die Anlage Lärmemissionen produziere, die über den aktuell genehmigten Werten lägen.

Diese Begründung sei widersinnig. Das von der Konsenswerberin vorgelegte schalltechnische Projekt vom 5.3.2018 gehe erwiesenermaßen von falschen Grundlagen bzw. Annahmen aus. In diesem schalltechnischen Projekt werde als Referenzwert nicht auf die tatsächlichen Lärmemissionen Bezug genommen, sondern auf die zuletzt genehmigten Werte, obwohl diese Werte erwiesenermaßen (hierzu werde auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lärmmessungen verwiesen) um mehr als 5 dB überschritten werden. Dieses schalltechnische Projekt sei als Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit der genehmigten Änderungen der Betriebsanlage nicht geeignet.

Wenn durch die beantragten Änderungen der Betriebsanlage keine Verschlechterung der Situation herbeigeführt werden dürfe, wie dies der ständigen Judikatur des VwGH in vergleichbaren Fällen entspreche, bei denen die genehmigten Lärmemissionen die zulässige Obergrenze bereits erreichen oder überschreiten, dann müsste es durch die beantragten Änderungen zu einer ganz massiven Reduktion der tatsächlichen Lärmemissionen kommen, um die Anlage wieder auf den zuletzt genehmigten Stand bei den Lärmemissionen zurückzuführen. Eine derartig massive Reduktion der anlagenbedingten Lärmemissionen sei allerdings dem schalltechnischen Projekt nicht zu entnehmen und werde auch dem angefochtenen Genehmigungsbescheid nicht zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Veranlassung der neuerlichen Messung zur Feststellung der tatsächlichen betriebsbedingten Lärmemissionen (auch nach deren Art) zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, die Beiziehung des lärmtechnischen Amtssachverständigen zur mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Antrags auf Änderung der Betriebsanlage.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die C GmbH (Konsenswerberin) hat mit Schreiben vom 28. September 2017 die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Zu- und Umbau für Schrottmanipulation, Werkzeugbau und Sozialbereich unter Vorlage von Projektunterlagen und Einreichplänen bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld beantragt.

Mit Schreiben vom 29. November 2017 hat die Konsenswerberin weiter die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Zu- und Umbau des Kommissionierlagers, Büro- und Laborbereiches unter Vorlage von Projektunterlagen und Einreichplänen bei der belangten Behörde beantragt.

Auf Grund dieser Anträge wurde nach Vorbegutachtung seitens der belangten Behörde für 26. März 2018 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurde die Beschwerdeführerin (zu Handen ihres Rechtsvertreters) geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen.

Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung im Internet in der Zeit vom 8. März 2018 bis 26. März 2018 kundgemacht.

Mit Schreiben vom 22. März 2018 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Vertagungsantrag, welchem seitens der belangten Behörde nicht nachgekommen wurde.

Der Verhandlung am 26. März 2018 wurden seitens der belangten Behörde Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, der Brandschutztechnik und der Lärmtechnik beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der belangten Behörde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung Einwendungen (betreffend Lärm) erhoben hat.

Auch wurde seitens der belangten Behörde im Vorfeld zur Verhandlung ein Gutachten eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der gegenständliche angefochtene Bescheid erlassen.

Dieser Bescheid wurde unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt.

Daraufhin wurden seitens der Beschwerdeführerin die oben angeführte Beschwerde erhoben.

Aus den Verfahrensakten der belangten Behörde ergibt sich hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage nachstehender gewerberechtlicher Genehmigungskonsens:

?    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Dezember 2003, *** (***) wurde der Konsenswerberin die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage *** genehmigt.

?    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 28. Dezember 2006, ***, ***, wurde der Konsenswerberin die Änderung der Betriebsanlage durch

-    Erweiterung der Produktionshalle (Wärmebehandlungshalle)

-    Einbau von mechanischen Entlüftungsanlagen im Bereich der Produktionshallen

-    Aufstellung einer dritten *** sowie Austausch einer ***

-    Ersatz der bestehenden Kühlung durch drei hintereinander geschaltete Kühlventilatoreinheiten

-    Änderung der Beschickung

-    Errichtung eines Stiegenhauses

-    Erhöhung der Schallschutzwand

-    Veränderung des Anlieferverkehrs

-    Umstellung der genehmigten Nitrieranlage sowie des Laugenbetriebes von 2-Schichtbetrieb auf 3-Schichtbetrieb

genehmigt.
Festgehalten wird, dass die Berufungen gegen diesen Bescheid mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 17. Juli 2012, Senat-AB-07-0020, abgewiesen wurden.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2014,
***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage durch Änderung der maschinellen Einrichtung in der „Weiterbearbeitung“ und Einbau eines Meisterbüros und eines Messraumes mit integriertem Werkzeugeinstellraum in der Weiterbearbeitungshalle zur Kenntnis genommen.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2014,
***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage durch den Austausch der Beiz- und Strahlanlage in der „Werkzeugabteilung“ zur Kenntnis genommen.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2014,
***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage durch Integration eines Mehrzonen-Induktionsofens in die *** P2 zur Kenntnis genommen.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2015, ***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage die Errichtung eines Destackers auf den Verpackungsplätzen 3 und 4 zur Kenntnis genommen.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2015, ***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Gestellpuffers bei der *** P3 zur Kenntnis genommen.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2015, ***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage durch die Aufstellung und den Betrieb eines gemieteten Stickstoffgenerators direkt am Betriebsgelände zur Versorgung des *** mit Stickstoff (parallel zum vorhandenen Stickstofftank) zur Kenntnis genommen.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2016, ***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Instandhaltungslagers im ehemaligen Hochregallager für die ***werkzeuge, Änderung der maschinellen Ausstattung in der Weiterbearbeitung, Errichtung einer Schweißzelle in der Weiterbearbeitung zur Kenntnis genommen.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2016, ***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage durch die Aufstellung und den Betrieb eines Vorwärmofens (gasbetriebener Konvektionsofen) zur Kenntnis genommen.

?    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2017, ***, wurde die Anzeige über die Änderung der Betriebsanlage durch die Aufstellung und den Betrieb eines Induktionsofens (elektrisch betriebener Mehrzonen-Induktionsofen zur Kenntnis genommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 16. Jänner 2019 und 23. Juli 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt, ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik eingeholt sowie ein medizinischer Amtssachverständigen beigezogen.

Die Verhandlung ergab im Wesentlichen Folgendes:

Verhandlung vom 16. Jänner 2019:

Nach Aufruf der Sache wird die Identität der Erschienenen festgestellt.

Der Verhandlungsleiter legt den bisherigen Gang des Verfahrens kurz dar.

Die Vertreterin der Konsenswerberin bringt replizierend auf die Beschwerde ergänzend vor:

Zum Beschwerdepunkt 1, wonach über den Vertragungsantrag der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen worden sei, wird ausgeführt, dass die belangte Behörde sowohl den Vertagungsantrag auf Seite 16 des Bescheides und auf Seite 24 erwähnt und damit förmlich abgesprochen hat.

Materiellrechtlich wird vorgebracht, dass sowohl das LVwG NÖ in seinen Entscheidungen als auch der VwGH eine Vorbereitungszeit von 8 Tagen als ausreichend ansieht, das muss umso mehr im gegenständlichen Fall gelten, wo die Beschwerdeführerin ausreichend lange Kenntnis vom Projekt hatte.

Zum Beschwerdepunkt 2., wird das Fehlen aktueller Messwerte moniert. Hier vertreten wir die Ansicht der belangte Behörde, dass der Ist-Zustand für das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren irrelevant ist, da es hier nur um das tatsächlich eingereichte Projekt geht.

Der Beschwerdeführervertreter bringt ergänzend vor, dass der angefochtene Bescheid erster Instanz rechtsirrtümlich offenbar davon ausgeht, dass schlussendlich mit Bescheid des UVS vom 17.07.2012 genehmigte Projekt bzw. der Umfang des Konsenses durch die in der Verhandlung vor dem UVS erstatteten Gutachten bzw. die in diesem Verfahren vorgelegten Messungen definiert wurde, was daraus resultiert, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides mehrfach diese Messungen und dieses Gutachten zitiert werden. Diese Rechtsmeinung ist falsch. Tatsächlich wird der Umfang des genehmigten Konsenses durch den seinerzeitigen Bescheid der BH LF vom 28.12.2006 bzw. diesen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen insbesondere Baubeschreibung, Einreichpläne sowie diverse lärmtechnische Projekte definiert. Eine Änderung des genehmigten Umfanges im Sinne dieses ursprünglich eingereichten Projektes wurde von der Konsenswerberin zu keinem Zeitpunkt beantragt oder vorgebracht. Mit dem Bescheid des UVS vom 17.07.2012 wurde lediglich den gegen diesen Bescheid der BH LF vom 28.12.2006 eingebrachten Berufungen nicht Folge gegeben, das heißt dieser Bescheid sowie der diesem Bescheid zugrunde liegende Genehmigungsumfang stellen den aktuellen Stand der genehmigten Betriebsanlage dar. Bei der Frage ob die beantragten Änderungen im Vergleich zum genehmigten Stand zulässig sind, ist daher ausschließlich auf diesen Umfang des genehmigten Konsenses abzustellen.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

Auf die Verlesung der Verfahrensakte wird verzichtet. Diese gelten somit als verlesen und in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen.

Die Vertreter der Konsenswerberin geben bekannt, dass das gegenständliche Änderungsprojekt im Bau ist, jedoch noch nicht umgesetzt wurde.

Sodann wird ein Lokalaugenschein vorgenommen. Im Zuge dieses Loklaugenscheines wird sowohl die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (Gartenbereich) als auch die gegenständliche Betriebsanlage, insbesondere die Örtlichkeiten der relevanten Änderungen, besichtigt.

Die Vertreter der Konsenswerberin geben im Zuge des Lokalaugenscheins an, dass die Betriebsanlage in Vollbetrieb läuft.

Festgehalten wird, dass vom Verhandlungsleiter auch die Vorakten der belangten Behörde (***, *** und ***) beigeschafft wurden. Diese stehen am heutigen Tag zur Verfügung.

Auf die Verlesung dieser Verfahrensakte wird seitens der anwesenden Verfahrensparteien verzichtet. Diese gelten somit als verlesen und in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen.

Sodann wird die Verhandlung um 10.40 Uhr für 20 Minuten unterbrochen.

Sodann wird die Verhandlung um 11.00 Uhr fortgesetzt.

Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob im Hinblick auf den vorgelegten schalltechnischen Prüfbericht vom 09.08.2018, GZ ***, des G GmbH, seine fachliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes, welche im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde (Verhandlungsschrift vom 26.03.2018, ***) gemacht wurde, aufrecht bleibt.

Klargestellt wird, dass dieser Beurteilung des lärmtechnischen ASV im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde das eingereichte Projekt, welches aus lärmtechnischer Sicht jene Lärmemissionen und in der Folge Lärmimmissionen am Grundstück der Beschwerdeführerin zugrunde legte, als genehmigter Konsens, welche sich aus der Begründung des Bescheides des UVS NÖ vom 17.07.2012, Senat-AB-07-0020 (Verfahren betreffend eine Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage) enthalten sind.

Der lärmtechnische ASV führt dazu aus:

Befund und Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 26.03.2018 im Verfahren der belangten Behörde bleiben vollinhaltlich aufrecht. Der vorgelegte Messbericht vom 09.08.2018 bestätigt im Wesentlichen, jene Messwerte welche die Grundlage für die Entscheidung des UVS NÖ vom 17.07.2012 gebildet hat.

Seitens des Verhandlungsleiters wird an den lärmtechnischen ASV die Frage gestellt, ob eine lärmtechnische Beurteilung des gegenständlichen Projekts im Hinblick auf die Änderungen unter Zugrundelegung des Lärmprojekts, welches der Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2006 (Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2006) zu Grunde lag, erfolgen kann.

Sodann wird die Verhandlung um 11.40 Uhr für 25 Minuten unterbrochen.

Sodann wird die Verhandlung um 12.05 Uhr fortgesetzt.

Sodann wird vom lärmtechnischen ASV dargelegt, dass eine Beurteilung wie vom Verhandlungsleiter gefordert, bei welcher eine Beurteilung auf Basis des Lärmprojekts aus dem Jahr 2006 (Genehmigungsbescheid der BH LF) und den dort ermittelten Immissionspegeln am heutigen Tag nicht möglich ist. Eine entsprechende Aufbereitung des Änderungsprojektes 2018 durch den Konsenswerber würde eine entsprechende Beurteilungsgrundlage darstellen.

Die Vertreter der belangten Behörde und der Konsenswerberin führen aus, dass die wegfallenden Immissionen und hinzukommende auf Seite 27 der schalltechnischen Untersuchung Bericht Nr. *** vom 05.03.2018 aufgelistet sind und sich daraus jedenfalls eine Verbesserung zum genehmigten Konsens ergibt.

Am heutigen Tag ist es nicht möglich im Detail aus dem lärmtechnischen Projekt vom 27.11.2006 (hierauf bezieht sich der Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2006) die einzelnen Schallimmissionen der wegfallenden Schallemissionen in Bezug zu bringen. Dies wird auch seitens der Vertreter der Konsenswerberin bestätigt.

Der Verhandlungsleiter gibt sodann bekannt, dass vom schalltechnischen ASV eine Beurteilung des Projektes (insbesondere im Hinblick auf die Plausibilität der Immissionsangaben – sowohl wegfallender Immissionen als auch hinzukommender Immissionen) im Hinblick auf die Grundlage des genehmigten Lärmprojektes aus dem Jahr 2006 erfolgen wird und dieser dem LVwG NÖ mitteilen wird, ob ergänzende Unterlagen notwendig sind. Verneinendenfalls wird eine Beurteilung der Auswirkungen der Lärmimmissionen in Hinblick auf Emissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin erfolgen.

Die Verhandlung wird sodann auf unbestimmte Zeit vertagt.“

Verhandlung vom 23. Juli 2019:

„Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen wird das Ermittlungsverfahren fortgesetzt:

Der Verhandlungsleiter legt kurz die Verfahrensschritte seit der Verhandlung am 16.01.2019 dar.

Der Rechtsanwalt B gibt bekannt, dass er am gestrigen Tag an eine Mitarbeiterin des LVwG NÖ per Mail zwei Dokumente übermittelt hat. Das ist einerseits eine lärmtechnische Stellungnahme des G GmbH vom 11. Juli 2019 und darauf aufbauend eine medizinische Stellungnahme zur Lärmbelastung von I vom 22. Juli 2019.

Vom Verhandlungsleiter wird festgehalten, dass ihm diese Dokumente bis zu Verhandlungsbeginn nicht bekannt waren und er diese daher auch nicht an die Verfahrensparteien weiterleiten konnte.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin legt diese Dokumente heute in Kopie vor. Sodann wird zum Zwecke der Vervielfältigung dieser Kopien und auch zum Zwecke des Lesens die Verhandlung auf die Dauer von 45 min (bis 10:30 Uhr) unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr fortgesetzt.

Ergänzend wird festgehalten, dass den anwesenden Verfahrensparteien je eine Ausfertigung der vorgelegten Unterlagen (G vom 11.07.2019 und medizinische Stellungnahme zur Lärmbelästigung von I, 22.7.2019) vor Unterbrechung der Verhandlung ausgefolgt wurden. Diese Unterlagen werden auch als Beilagen A und B zum Akt genommen und der Verhandlungsschrift angeschlossen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt ergänzend vor, dass diese beiden Unterlagen dazu vorgelegt werden, zum Beweis dafür, dass von der tatsächlichen Lärmimmission eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer ausgehe. Dies zumal die gemessenen Immissionswerte in der Nacht LA, eq 41-43 db betragen. Dies beruht wiederrum auf den bereits vorgelegten schalltechnischen Messungen der G GmbH.

Der Verhandlungsleiter ersucht den lärmtechnischen ASV seine Stellungnahme vom 16. April 2019 kurz zu erörtern.

Daraufhin erörtert der lärmtechnische ASV seine Stellungnahme vom 16. April 2019, ***.

Über Befragung durch den Verhandlungsleiter, gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass sich die Stellungnahme der G GmbH vom 11.07.2019 damit beschäftigt in wie weit die IST-Situation dem genehmigten Konsens entspricht.

Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob sich aufgrund der Stellungnahme der der G GmbH vom 11.07.2019 eine Änderung seiner Stellungnahme vom 16. April 2019, ***, aus fachlicher Sicht ergibt.

Der lärmtechnische ASV führt hierzu aus, dass sich daraus keine Änderung seiner Stellungnahme vom 16. April 2019 ergibt.

Der Verhandlungsleiter hält für das gegenständliche Verfahren fest, dass im gegenständlichen Verfahren eine Beurteilung stattfinden wird, in wie weit sich der genehmigte Konsens ändert und keine Überprüfung der Einhaltung des genehmigten Konsenses erfolgen wird.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob die gegenständliche Anlage nach Umsetzung des gegenständlichen Projekts auch weiterhin in der Nacht energieäquivalente Immissionspegel im Bereich IP-A von 36 db haben wird.

Hierzu führt der lärmtechnische ASV aus:

Es handelt sich bei der in der Stellungnahme des lärmtechnischen ASV vom 16.04.2019 getätigten Vergleichsberechnung auf einem theoretischen Vergleich von im Jahr 2006 beurteilten und genehmigten Immissionspegeln und eines nunmehr vorgelegten Änderungsprojektes mit hinzukommenden und auf Basis des ursprünglichen Projektes wegfallenden Pegeln. Unter Zugrundelegung dieser Untersuchungen müssten die energieäquivalente Immissionen in der Nachtzeit im Bereich des Wohnhauses A genannte IP-A bei 36 db zu liegen kommen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt über Befragen des Verhandlungsleiters bekannt, dass sich aus seiner Sicht die Stellungnahme des I auf den genehmigten Konsens (somit auf den Konsens aus dem Jahr 2006) bezieht. Dies war auch der Auftrag. Demnach ist auch für die Beschwerdeführerin unstrittig, dass bei Einhaltung des Konsenses (2003 iVm 2006) es zu keiner Gesundheitsgefährdung und auch zu keiner unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführerin kommt. Jedoch ergibt sich aus diesem Gutachten zweifelsfrei, dass durch die tatsächliche Situation (Überschreitung dieses Konsenses) eine erhebliche Belästigung der Beschwerdeführerin ergibt.

Der Verhandlungsleiter stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob sich durch die seitens des lärmtechnischen ASV in der Stellungnahme vom 16. April 2019,
***, dargelegte Veränderungen der Immissionen auf dem Grundstück A (zur Tagzeit) eine Auswirkung auf Menschen ergibt, bejahendenfalls ist darzulegen in welcher Art diese sein wird, insbesondere ob diese zu einer Gesundheitsgefährdung oder zu unzumutbaren Belästigungen aus fachlicher Sicht führen wird.

Festgehalten wird, dass dieser Beurteilung ein normal empfindendes Kind und ein normal empfindender Erwachsener zugrunde zu legen ist.

Am Immissionspunkt A zum Tagzeitpunkt ist von einem Pegel von 38,6 db auszugehen. Hier kommt es zu einer Erhöhung von 0,6 db. Gemäß schalltechnischen Gutachten, da es sich um eine gleiche Schallquelle handelt, also gleiche Geräuschcharakteristik, ist eine Anhebung um max. 1 db in Fachkreisen zweifelsfrei als nicht wahrnehmbar bzw. nicht relevant zu beurteilen. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Anhebung um 0,6 db, bei einer gleichen Geräuschquelle und daher ist nicht zu erwarten, dass es hier zu einer Wahrnehmbarkeit und jedenfalls nicht zu erheblichen Belästigung kommen wird.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt an den medizinischen ASV die Frage, woher er zu dem Schluss kommt, dass es um eine gleiche Schallquelle handelt.

Hierzu führt der medizinische ASV aus:

Im konkreten Fall handelt es sich um die 13-Tag-Stunden, die als energieäquivalente Dauerschallpegeln mit 38,6 db ausgewiesen werden im Vergleich zu 38 db zum Bestand 2006, das ist ein Summenpegel, ein energieäquivalenter Dauerschallpegel, der alle Geräuschquellen integriert. Insofern handelt es sich hier um die gleiche Schallquelle den Betrieb der C AG und dieser ist aus meiner Sicht vergleichbar.

Hierauf stellt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den medizinischen ASV die Frage, ob er weiß, welche Schallquellen wegfallen und welche hinzukommen.

Hierauf gibt der Verhandlungsleiter bekannt, dass dies sich aus der Stellungnahme des lärmtechnischen ASV vom 16. April 2019, ***, ergibt.

Hierauf stellt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den medizinischen ASV die Frage, ob er wisse, welche charakteristische Lärmsituation aufgrund dieser wegfallenden und hinzukommenden Lärmquellen sich ergibt.

Hierauf führt der medizinische ASV aus:

Es handelt sich hierbei um einen energieäquivalenten Dauerschallpegel der geringfügig erhöht wird. Im schalltechnischen Gutachten, Seite 7, findet sich dann Feststellung zu den einzelnen Lärmquellen und hier heißt es: Es zeigt sich, dass die ausgewiesenen Spitzenpegel zu allen Zeiten an allen betrachteten Immissionspunkten, max. im Bereich der bestehenden statistischen Spitzelpegel zum Liegen kommen, ergo aus meiner Sicht, dass hier zu keiner Änderung zur Bestandsituation kommt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob er die Charakteristik der hinzukommenden Lärmquellen kenne und daher die Charakteristik dieser Lärmquellen auch der Beurteilung zugrunde gelegt hat.

Die Charakteristik der dort vorherrschenden Lärmquellen sind mir aus einem Lokalaugenschein und einer Verhandlung mit der Bezirksverwaltungsbehörde und auch mit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannt. Ich gehe davon aus, dass es sich um diese Lärmquellen handelt und liegen der Beurteilung zugrunde.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass es besonders lästig wird, weil, immer, wenn er berechtigte Fragen stellt, die Sachverständigen in einem Geschwafel flüchten.

Es wird der Rechtsanwalt an seine standesrechtlichen Verpflichtungen insbesondere auch der Wortwahl in der Verhandlung vor dem LVwG NÖ hingewiesen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus, dass er eine Verpflichtung hat, seine Mandantin zu vertreten.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob er die hinzukommenden Lärmquellen, hinsichtlich ihrer Charakteristik jeder einzelnen beschreiben kann.

Hierzu führt der medizinische ASV aus, dass er nicht wisse, was konkret jetzt von ihm gewollt werde.

Hierauf führt der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass der Sachverständige die Grundlagen darlegen müsse, aufgrund derer er seine Beurteilung macht. Die Frage ist klar und eindeutig.

Der medizinische ASV führt ergänzend aus, dass es aus seiner Sicht konkret um den Pegelwert geht. Bei der Beurteilung hat er diesen auch zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Pegelwertes wird auch auf die Auflistung der einzelnen Schallquellen in der Stellungnahme des lärmtechnischen ASV vom 16. April 2019, ***, verwiesen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin ersucht den medizinischen ASV darzulegen, wo in der Stellungnahme des J vom 16. April 2019 die Charakteristika der hinzukommenden Schallquellen angeführt sind.

Der medizinische ASV führt hierzu aus:

Im Detail wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin gefordert, ergibt sich aus der Stellungnahme des J nicht jede einzelne Charakteristik, der einzelnen hinzukommenden Lärmquelle. Ergänzend führt der medizinische ASV aus, dass im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Art und das Ausmaß des Lärms durch den lärmtechnischen ASV zu beurteilen sind und seitens des medizinischen ASV die Auswirkungen auf den Menschen zu beurteilen sind. Es wird im konkreten Fall die Beurteilung derart durchgeführt, dass ein energieäquivalenter Dauerschallpegel verglichen wird und auch Spitzenpegel berücksichtigt werden. Beim energieäquivalenten Dauerschallpegel kommt es gegenständlich zu einer geringfügigen Erhöhung, die aus seiner fachlichen Einschätzung, aus medizinischer Sicht als irrelevant einzustufen ist. Bei den Spitzenpegeln kommt es im Vergleich zum genehmigten Konsens zu keiner Änderung.

Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob aus seiner fachlichen Einschätzung eine charakteristische Änderung der hinzukommenden Lärmquellen vorliegt, im Vergleich zu den genehmigten Lärmquellen (auch wegfallender Lärmquellen).

Die betrieblichen Immissionen in der Tagzeit werden durch eine Vielzahl betrieblicher Quellen verursacht. Diese dringen durch Gebäudeteileschwachstellen in der Hülle, wie Fenster, Lüftungsöffnungen und vieles mehr, nach außen und stellen sich in einem relativ gleichbleibenden Geräusch an den Immissionspunkten dar. Hinzukommen einzelne Quellen die im Freien stattfinden, das sind insbesondere Fahrbewegungen mit Lkw und auch Staplerverkehr und Manipulationen mit den angelieferten und abtransportierten Gütern. An diesem Umstand ändert sich durch das gegenständliche Änderungsverfahrens nichts Wesentliches. Es werden wiederrum Immissionen verursacht durch eine Vielzahl von Geräuschquellen der Hallen selbst und eben auch einzelner Manipulationen und Fahrbewegungen im Freien und ist aus den Projektunterlagen nicht erkennbar gewesen, dass hier einzelne Quellen oder neue maßgebliche Quellen hinzukämen, die hier eine wesentliche abweichende Charakteristik von den bereits vorliegenden Quellen aufweisen würden.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt an den medizinische ASV die Frage, ob es richtig ist, dass der medizinische ASV der Meinung ist, dass die Kenntnis der charakteristischen Lärmimmissionsquellen, welche hinzukommen, irrelevant im Hinblick auf eine medizinische Beurteilung ist.

Hierzu führt der medizinische ASV aus:

Nein davon geht er nicht aus. Es ist jedoch im gegenständlichen Fall, wie auch vom lärmtechnischen ASV ausgeführt wurde, davon auszugehen, dass die Lärmcharakteristik durch die gegenständliche Änderung ähnlich wie die genehmigte bleibt und daher ist dieser Vergleich möglich.

Über Ersuchen des Vertreters der Beschwerdeführerin an den medizinischen ASV ihm die Charakteristik der hinzukommenden Lärmquellen im Projekt (gegenständliches Genehmigungsprojekt) vom 05.03.2018 der F darzulegen, gibt der medizinische ASV an:

Das ist für seine fachliche Einschätzung nicht notwendig, weil der medizinischen Beurteilung die Summe der Lärmquellen, nämlich der energieäquivalente Dauerschallpegel zugrunde gelegt wurde und die Summe aller Lärmquellen beinhaltet.

Es werden keine weiteren Fragen an die Sachverständigen gestellt.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Schluss des Beweisverfahrens:

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt an, dass alle Anträge uneingeschränkt aufrechterhalten werden.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt abschließend keine Erklärung ab.

Auch die Vertreter der Konsenswerberin geben keine abschließende Erklärung ab.

Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird.

Schluss der Verhandlung“

Der lärmtechnische Amtssachverständige führte in der eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 16. April 2018, ***, Folgendes aus:

„Auf das Ersuchen um Beurteilung des gegenständlichen Projektes auf Grundlage des genehmigten Projektes aus dem Jahr 2006 kann Folgendes mittgeteilt werden:

Die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren erfolgte im Rahmen der Verhandlung am 26.3.2018 auf Basis der „Schalltechnischen Untersuchung“ der F GmbH vom 5.3.2018 mit der Zahl ***. Diese Untersuchung baut auf einem Bescheid des UVS vom 17.7.2012 mit der Zahl Senat-AB-07-0020 auf. Auf Seite 25 der „Schalltechnischen Untersuchung“ der F GmbH vom 5.3.2018 mit der Zahl *** sind unter der Überschrift „wegfallende Schallimmissionen“ in neun Punkten angeführt, welche Quellen nicht mehr einwirken werden, da sie gänzlich entfallen oder hinter den nunmehr geplanten Gebäudeteilen verschwinden bzw. wesentlich verändert werden so dass sie neu gerechnet wurden. Über diese Aufzählung lässt sich basierend auf dem „Lärmtechnischen Projekt“ der L vom 27.11.2006 mit der Zahl ***, das die schalltechnische Grundlage für den Bescheid 2006 darstellt, ermitteln welche Immissionspegel, entsprechend der Genehmigung 2006, wegfallen. Im Folgenden werden diese Quellen bzw. die zugehörigen Immissionspegel für vier Immissionspunkte an der Grundgrenze des

Einschreiters IP GG1 bis IP GG4 sowie einen Immissionspunkt am Wohngebäude des Einschreiters IP A angeführt. Die Textpassagen der Aufzählung werden dafür der „Schalltechnischen Untersuchung“ der F GmbH vom 5.3.2018 mit der Zahl *** entnommen.

Tag/Abend:

1.   Dazu zählen Emissionen der Toröffnungen (Presse, Aggregateraum, Raum

„Schrottlager“), welche nun durch den Zubau im Gebäudeinneren liegen.

a.   Presse O1 Rolltor

b.   Presse O1 Rolltor/Refl

c.   Presse O

d.   Presse O/Refl

e.   Presse O Türe

f.   Presse O Türe/Refl

g.   Aggregateraum O

h.   Aggregateraum O/Refl

i.   Aggregateraum O Tor

j.   Aggregateraum O Tor/Refl

k.   Aggregateraum S

l.   Aggregateraum S/Refl

m.   Tor 1 Schrottlager

n.   Tor 1 Schrottlager/Refl

o.   Tor 2 Schrottlager

p.   Tor 2 Schrottlager/Refl

q.   Abluft Aggregate 1

r.   Abluft Aggregate 2

2.   Staplerfahrten Bolzentransport P2 und P3, welche teilweise durch den Zubau verkürzt wurden und neu berechnet wurden.

a.   Stapler P2 max

b.   Stapler P3 max

3.   Stapler Werkzeug, Manipulationen mit Werkzeug in der südlichen Freifläche (neu berechent).

a.   Stapler Werkzeug

4.   Stapler Schrott, Staplerfahrten mit Schrott, die von Süden Richtung Westen entlang der Traisen führen (Schrottmanipulation neu berechent).

a.   Stapler Schrott

5.   Stapler Leichtbau (entfallen)

a.   Stapler Leichtbau

6.   Stapler Entladung (neu berechnet)

a.   Stapler Entladung

7.   LKW Fahrten Versand (neu berechnet)

a.   LKW Versand

8.   LKW Fahrten Freilager (neu berechnet)

a.   LKW Freilager

9.   Ersatzschallquelle Abluft Labor (neu berechnet, geänderter Emissionsort)

a.   Abluft Labor

Nacht:

1.   Dazu zählen Emissionen der Toröffnungen (Presse, Aggregateraum, Raum

„Schrottlager“), welche nun durch den Zubau im Gebäudeinneren liegen.

a.   Presse O1 Rolltor

b.   Presse O1 Rolltor/Refl

c.   Presse O

d.   Presse O/Refl

e.   Presse O Türe

f.   Presse O Türe/Refl

g.   Aggregateraum O

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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