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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des R. V. in O., vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Kirchgasse 2/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Mai 1998, Zl. Ro-215/5/1998, betreffend Fristverlängerung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 6 Abs. 5 lit. d und 12 Abs. 1, 2 und 3 des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 55/1983 (KNPG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Nationalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986, die Bewilligung zur Errichtung einer Almhütte und eines Almstalles auf dem Grundstück Nr. 753/2 der KG M. unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Als Fertigstellungstermin für alle Arbeiten wurde der 31. Dezember 1994 festgelegt.
Vor der Erlassung dieses Bescheides hatte die Kärntner Landesregierung u.a. eine Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Naturschutz zur Frage der Vereinbarkeit der vom Beschwerdeführer geplanten baulichen Objekte mit den Zielen des Nationalparkes eingeholt. Die Amtssachverständige hatte in ihrer Stellungnahme vom 4. August 1992 ausgeführt, für das Projekt spreche, daß es auf dem Grundstück in früherer Zeit bereits ein Gebäude gegeben habe, von welchem heute allerdings nur mehr der Grundriß zu erahnen sei, das Grundstück am stark frequentierten Hauptweg der J.-Alm liege, die Installierung einer Käserei, welche Besucher des Nationalparks direkt mit frischen Almprodukten versorge, sicherlich eine gesamt gesehen positive Maßnahme wäre und eine planerisch gesehen günstigere Situierung im unmittelbaren Nahbereich der bestehenden Hütten der J.-Alm an der "roten Zone" scheitere und auch gewiße "nachbarliche Schwierigkeiten" mit sich bringe. Gegen das Projekt spreche, daß der vorgesehene Bauplatz naturräumlich als äußerst wertvoll einzustufen sei. Es handle sich um ein stark blockiges Gelände, von riesigen Felsen umgeben, im Bereich der Waldgrenze, welches einen "malerischen", urtümlichen Eindruck vermittle. An sich sei die Konzentration von Gebäuden im Bereich des bestehenden Hüttenkomplexes der J.-Alm eine anzustrebende Ideallösung. Die Errichtung eines Almgebäudes abseits dieser derzeit konzentriert vorhandenen Bebauung könnte Beispielsfolgen nach sich ziehen und schließlich eine Zersiedelung im Bereich des Nationalparks einleiten. Nach Auskunft eines Vertreters der Nationalparkverwaltung sei ein Almbewirtschaftungsplan für die J.-Alm in Ausarbeitung. Mit dem Abschluß der Arbeiten sei in Kürze zu rechnen. Aus Sicht der Sachverständigen werde eine solche Planung als sehr wichtig eingestuft und es werde der Behörde empfohlen, deren Ergebnis vor einer endgültigen Entscheidung abzuwarten. Auf diese Weise sei nämlich in einem komplexen Fall wie diesem die Entscheidung über die Frage der Nationalparkkonformität (der Objekte des Beschwerdeführers) nicht allein vom momentanen Wissensstand der Amtssachverständigen für Naturschutz abhängig, sondern die Entscheidung könne sich auf eine wesentlich breitere Datenbasis stützen. Damit solle auch die wichtige Frage der Beispielsfolgen bzw. der Zersiedelung leichter in den Griff zu bekommen sein. Sollte die Hütte letztendlich auf dem vorgesehenen Platz in der Kernzone errichtet werden, so dürfe jedenfalls das Ausmaß des früher einmal vorhandenen Gebäudes nicht wesentlich überschritten werden. Diese Bedingung sei vom Beschwerdeführer im wesentlichen akzeptiert worden, was jedoch eine Änderung der Baupläne erforderlich mache.
In der Begründung des Bewilligungsbescheides vom 16. Juni 1993 wird auf diese Ausführungen der Amtssachverständigen Bezug genommen und die Erteilung der Bewilligung dann damit begründet, daß bei bauplangemäßer Ausführung und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen dem beantragten Vorhaben keinerlei Versagungsgründe entgegenstünden, sodaß die Maßnahmen weder dem Ziel noch den Interessen, die seinerzeit mit der Erklärung des Gebietes zum Nationalpark verfolgt worden seien, abträglich seien. Die Installierung einer Käserei, welche die Besucher des Nationalparks direkt mit frischen Almprodukten versorge, sei als eine nationalparkverbessernde Maßnahme anzusehen, die den mit der Unterschutzstellung verfolgten Zielen keinesfalls abträglich sei. Durch die entsprechende Bauausführung der Objekte werde einerseits die traditionelle Bauweise im Bereich der Hohen Tauern beibehalten, durch die nationalparkgerechte Ausgestaltung in natürlichen Baumaterialien werde andererseits ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung kulturellen Erbes geleistet. Überdies werde durch die Verwirklichung dieses Vorhabens auch die weitere Bewirtschaftung der Almflächen sichergestellt.
Mit Eingabe vom 5. November 1994 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis 31. Dezember 1997. Begründet wurde dies damit, ein von ihm eingereichter Förderungsantrag sei noch nicht behandelt worden, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, einen Finanzierungsplan für das Projekt zu erstellen und dann termingerecht mit dem Bau zu beginnen. Auf Grund der klimatischen Bedingungen in dieser Höhenlage ergebe sich eine Bauzeit von maximal vier Monaten pro Jahr.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1994 verlängerte die belangte Behörde die Fertigstellungsfrist bis 31. Dezember 1997.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 1997 beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Verlängerung der Fertigstellungsfrist um fünf Jahre. Als Begründung führte er an, auf Grund der Entwicklung, welche in den letzten Jahren in der Landwirtschaft stattgefunden habe, habe er für seinen Betrieb den vorgesehenen Investitionsplan abgeändert. Diese Abänderung habe zur Folge gehabt, daß ein Stallumbau, verbunden mit einer Schwerpunktverlagerung in Richtung Milcherzeugung, vorgezogen worden sei, die Erzeugung von Einstellochsen werde allmählich eingestellt. Als nächster Schritt sei für das kommende Jahr die Errichtung einer Hofkäserei für ca. 50.000 l Milch vorgesehen. Zur Zeit würden alle Milchkühe auf einer Niederalm gesömmert, wobei die Milch täglich ins Tal gefahren werde. Durch das Anheben der Kuhzahl in den kommenden Jahren werde die Fläche auf der Niederalm zu klein, sodaß ein Auftrieb der Kühe in die J.-Alm die Voraussetzung für einen runden Betriebsablauf sei. Aus diesem Grunde sei für ihn die geplante Sennerei auf der J.-Alm ein wichtiger Bestandteil des gesamtbetrieblichen Konzeptes.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Diese verwies auf ihre bereits im Jahre 1992 im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren abgegebene Stellungnahme und erklärte, der damals in Bearbeitung befindliche "Almbewirtschaftungsplan" liege nunmehr vor. Der vorgesehene Bauplatz für das beantragte Almwirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers liege, wie bereits in der Stellungnahme im Jahr 1992 erwähnt, in einem naturräumlich äußerst wertvollen Gebiet. Die damals getroffene Einschätzung werde nun durch die vorliegende Studie eindrucksvoll bestätigt. Danach handle es sich bei den aufgelockerten Waldbeständen mit Zirbe, Lärche und auch Fichte ursprünglich um die typische Waldgesellschaft an der Waldgrenze in inneralpinen Lagen. Allerdings sei diese typische Waldgesellschaft im Zuge der almwirtschaftlichen Nutzung stark zurückgedrängt worden und es gäbe heute im Tauerntal praktisch nur mehr ein einziges größeres und in einigermaßen geschlossener Form vorhandenes Beispiel für diese von Natur aus hier zu erwartende Waldgesellschaft, nämlich eben jenen Wald, in dessen Randbereich die beantragte Hütte errichtet werden solle. Aber nicht nur, daß es sich dabei um den einzigen größeren Restbestand der von Natur aus vorgesehenen Waldgesellschaft handle, der hier vorhandene Silikat-Lärchen-Zirben-Wald komme als subalpiner Block-Wald darüber hinaus in einer besonders einzigartigen Ausbildung vor. Dementsprechend sei er in das Verzeichnis der Sonderstandorte (= besonders hochwertige Biotope) aufgenommen worden. Seit der durch die Behörde erteilten Bewilligung im Juni 1993 seien neue bzw. exaktere Erkenntnisse hinsichtlich der naturräumlichen Wertigkeit des vorgesehenen Bauplatzes aufgetreten, nach denen eine Bauführung in einem herausragenden Biotop in der Kernzone des Nationalparks nicht mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1998 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist gemäß § 55 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (KNSchG) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 KNPG ab. In der Begründung stützte sie sich im wesentlichen auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz. Außerdem erklärte sie, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente stellten keine triftigen Gründe für eine Fristverlängerung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, im angefochtenen Bescheid werde mit keinem Wort begründet, warum die von ihm vorgebrachten Gründe für eine Fristverlängerung nicht triftig seien. Die Behörde habe dazu auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die für die Verweigerung der Fristverlängerung herangezogenen Umstände seien bereits im Jahr 1992 bekannt gewesen. Eine Änderung der Entscheidungsgrundlage sei nicht eingetreten, weshalb es nicht zulässig sei, den Fristverlängerungsantrag abzulehnen. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, inwiefern das Projekt des Beschwerdeführers den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur widerspreche. Das Projekt solle im Umfang vorhandener Grundmauern ausgeführt werden und es seien auch im Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 1993 ausdrücklich die positiven Effekte der Installierung einer Käserei für den Nationalpark angeführt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Geltung des Naturschutzgesetzes" überschriebene § 24 KNPG ordnet in seinem Abs. 1 an, daß die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Grünbestände im Nationalpark nicht gelten. Nach § 24 Abs. 2 leg. cit. gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes im Nationalpark nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nichts Strengeres bestimmen.
Aus der Regelungstechnik des § 24 KNPG, der im Abs. 1 bestimmte Teile des KNSchG für Nationalparks zur Gänze und im Abs. 2 andere Teile teilweise für unanwendbar erklärt, ergibt sich, daß § 24 KNPG von der Geltung des KNSchG in Nationalparks ausgeht, da der Gesetzgeber sonst nicht eine Anordnung über den Ausschluß von Teilen des KNSchG von der Geltung für Nationalparks hätte treffen müssen. Aus § 24 KNPG folgt, daß jene Bestimmungen des KNSchG, die nicht von der Geltungsbereichsausschlußanordnung des § 24 erfaßt sind, in Nationalparks Geltung haben. Dazu gehört auch § 55 KNSchG, der das Erlöschen von Bewilligungen regelt.
Nach § 55 Abs. 1 KNSchG erlischt eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung durch
a) den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
b) Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;
c) Unterlassung der dem Bescheid entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist;
ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung.
Nach § 55 Abs. 2 KNSchG können die in Abs. 1 genannten Fristen aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird, und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist.
§ 55 Abs. 2 KNSchG stellt auf die Vereinbarkeit einer Fristverlängerung mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur ab und knüpft damit an die Bestimmungen des § 1 KNSchG über Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes an. Daraus ergeben sich auch Anhaltspunkte für die Auslegung des § 55 Abs. 2 KNSchG im Bereich von Nationalparks. Eine Fristverlängerung für Bewilligungen in Nationalparks setzt neben dem Vorliegen eines triftigen Grundes voraus, daß die Ziele, welche mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgt werden, durch die Fristverlängerung weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden. Für eine solche Auslegung des §55 Abs. 2 KNSchG bei seiner Anwendung im Zusammenhang mit Nationalparks spricht auch § 12 Abs. 1 KNPG. Nach dieser Bestimmung darf eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nur erteilt werden, wenn hiedurch, unter Bedachtnahme darauf, in welcher Zone eine Maßnahme ausgeführt werden soll, die Ziele, welche mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgt werden, weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden. Die Fristverlängerung steht in engem Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer Maßnahme, was es nahelegt, die Kriterien für die Zulässigkeit einer Bewilligung auch zur Auslegung der Kriterien für die Fristverlängerung heranzuziehen. Für eine Auslegung des § 55 Abs. 2 KNSchG dahingehend, daß eine Fristverlängerung für Bewilligungen in Nationalparks nur dann zulässig ist, wenn dadurch die Ziele, welche mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgt werden, weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden, spricht auch § 2 Abs. 2 KNPG. Nach dieser Bestimmung dürfen Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen, welche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nationalparks haben, den Zielen des Gesetzes nicht widersprechen.
Die Ziele einer Nationalparkerklärung ergeben sich aus § 2 KNPG.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. soll mit der Erklärung zum Nationalpark sichergestellt werden, daß
a) Gebiete, welche die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit zum Wohle der Bevölkerung der Region und der Republik Österreich, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der regionalen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden,
b) die für solche Gebiete charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden und
c) einem möglichst großen Kreis von Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird.
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Nationalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986, wiederholt in ihrem § 3 inhaltlich diesen Zielkatalog.
Die belangte Behörde hat nicht begründet, inwiefern durch die Verwirklichung des Projektes des Beschwerdeführers (Errichtung einer Almhütte und eines Almstalles) die Ziele, welche mit der Errichtung des Nationalparks verfolgt wurden, abträglich beeinflußt oder gefährdet würden. Aus dem Umstand allein, daß der vorgesehene Bauplatz in einem naturräumlich äußerst wertvollen Gebiet liegt, kann ohne nähere Erläuterung eine solche Zielunvereinbarkeit nicht abgeleitet werden. Dagegen spricht schon der Umstand, daß die Situierung der Objekte in einem naturräumlich äußerst wertvollen Gebiet der Behörde bereits zur Zeit der Erlassung des Bewilligungsbescheides bekannt war und im Bewilligungsbescheid auch erwähnt wurde, trotzdem aber die Bewilligung mit der Begründung erteilt wurde, bei Einhaltung der Auflagen würden die Ziele der Nationalparkerklärung weder abträglich beeinflußt noch gefährdet. Der Bewilligungsbescheid spricht sogar von einer nationalparkverbessernden Maßnahme. Hat aber die belangte Behörde die Situierung der geplanten Objekte in einem als äußerst wertvoll bezeichneten Gebiet seinerzeit ausdrücklich als vereinbar mit den Zielen der Nationalparkerklärung angesehen, dann hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, warum diese Situierung nunmehr einer Fristverlängerung entgegensteht. Die von der belangten Behörde angeführten "neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die naturräumliche Wertigkeit des vorgesehenen Bauplatzes" stellen ohne nähere Erläuterung, um welche Erkenntnisse es sich dabei handelt und vor allem ohne Bezugnahme zu den Zielen der Nationalparkerklärung eine bloße Leerformel dar. Hiezu kommt, daß nach der zur Fristverlängerung abgegebenen Stellungnahme der Amtssachverständigen die Objekte des Beschwerdeführers im Randbereich des als naturräumlich äußerst wertvoll eingestuften Gebietes zu liegen kommen sollen. Auch aus diesem Grund ist ohne entsprechende Begründung nicht ersichtlich, warum die Fristverlängerung mit den Nationalparkzielen nicht vereinbar sein soll.
Der Beschwerdeführer hat als Gründe für sein Fristverlängerungsbegehren eine durch die Änderung der Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft erforderlich gewordene Änderung des Investitionsplanes mit einer Verschiebung der Prioritäten bei gleichzeitigem Weiterbestand der Notwendigkeit der Errichtung seiner Objekte angeführt. Es handelt sich dabei um Gründe, die nicht von vornherein als nicht triftig zu erkennen sind. Die belangte Behörde hat sich mit diesen Gründen nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich die nicht näher begründete Behauptung aufgestellt, diese Gründe seien nicht triftig.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Oktober 1998
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100266.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009