Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I412 2212006-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Nigeria wegen der wirtschaftlichen Lage, in der sie sich befunden habe, verlassen zu haben. Sie sei aus Nigeria weg, um ihr Leben weiter zu bringen und zu verbessern, das sei alles. Im Moment könne sei keinesfalls nach Nigeria zurückkehren wegen jener Leute, die sie nach Europa geschleppt hätten und denen sie immer noch viel Geld schulde.
2. Am 1.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, Nigeria verlassen zu haben, da alle nach Europa wollen würden.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.
4. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien abgelaufen war.
5. Am 16.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut von der belangten Behörde einvernommen. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab sie erneut an, Nigeria verlassen zu haben, da sie ein normales Leben gewollt habe.
6. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
7. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß § 64a Abs. 1 AVG aufgehoben.
8. Am 13.11.2018 erfolge einer weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde, bei der sie angab, dass die zwei Männer, die sie nach Europa gebracht hätten, beim Haus ihrer Mutter gewesen seien und diese bedroht hätten.
9. Mit Bescheid vom 30.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) erneut als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren stellte sie fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.)
10. Mit Schreiben vom 22.12.2018 wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben, in der mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderberichte und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert werden.
11. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte diese am 04.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I412 ein. Am 10.01.2019 langten weitere Aktenbestandteile bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Im vorliegenden kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Menschenrechtsverletzungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2212006.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019