TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 I421 2198282-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2198282-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 21.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.10.2016, Zl. 1040523404-140090030 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 11.11.2016 in Rechtskraft

Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 25.11.2016. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der Beschwerdeführer widersetzte sich einer Abschiebung, indem er an drei Terminen bei der nigerianischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes untergetaucht war. Beim vierten Termin erschein er unter Androhung einer Haftstrafe.

Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 25.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG".

Mit Bescheid vom 09.05.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.04.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.5.2019, Zl. I421 2198282-1/6E als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 08.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme/Parteiengehör übermittelt, in welcher dem Beschwerdeführer mittgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es wurden 21 Fragen übermittelt und eine Antwortfrist von sieben Tagen festgesetzt.

Mit Stellungnahme vom 18.01.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aktuell als Zeitungsverkäufer arbeite, da es ihm nicht möglich sei einer anderen legalen Tätigkeit nachzugehen, es liege jedoch eine Jobzusage vor und würde er gerne nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Er lebe von seinen Einnahmen aus dem Zeitungsverkauf, verfüge über ein Deutschzertifikat A2, habe ihn Österreich Freunde und mehrfach ehrenamtlich gearbeitet. Zu seinen wenigen Verwandten in Nigeria habe er keinen Kontakt mehr.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen wurde fristgerecht am 25.02.2019 wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 06.03.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige und gesunde Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 21.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der bereits mit Bescheid des BFA vom 25.10.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hält sich aktuell unrechtmäßig in Österreich auf. Er hält sich seit ca. viereinhalb Jahren in Österreich auf. Während dieses Zeitraums war er allerdings nur aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und zwar jedenfalls nur bis zum 25.10.2016. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine Verankerung am Arbeitsmarkt liegt nicht vor, eine maßgebliche soziale Verfestigung ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer finanzierte sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung und aus dem Verkauf von Straßenzeitungen. Er hat zwar gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, eine Straßenzeitung verkauft, eine Deutschprüfung Niveau A2 bestanden sowie Freundschaften geschlossen, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Außerdem ist er weder Mitglied eines Vereines noch einer sonstigen integrationsbegründenden Institution ist. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Auch die vorgelegte Einstellungszusage vermag diesbezüglich keine wesentliche Änderung darzustellen.

Er ist strafrechtlich unbescholten.

Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Das Länderinformationsblatt zu Nigeria wurde per 12.04.2019 einer Gesamtaktualisierung unterzogen, allerdings ergibt sich daraus keine wesentliche Veränderung der Situation für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.01.2019, weiters durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Angaben zu seinem vorangegangenen Asylverfahren und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.

Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen IZR-Anfrage entnommen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, persönlichen Verhältnissen, Gesundheitszustand und zur Integration des Beschwerdeführers stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.01.2019. Der Beschwerdeführer behauptete nie, in Österreich ein Familienleben zu führen, ein solches kann daher nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsmarkt integriert ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er laut Versicherungsdatenauszug niemals einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen war. Dass der Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung lebte, ergibt sich aus einem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems, abgefragt am 09.05.2019. Die Absolvierung der A2-Prüfung, die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten und der Verkauf von Straßenzeitungen kann zudem nicht als maßgebliche soziale oder integrative Verfestigung gesehen werden; ebenso wenig die Vorlage von zahlreichen Empfehlungsschreiben sowie einer Einstellungszusage.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass der vertretene Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde ein konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Nigeria anzunehmen gewesen wäre.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. In weiterer Folge ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2014 betreffend am 25.10.2016 vom BFA negativ entschieden wurde und er trotz seit 11.11.2016 rechtskräftiger Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Außerdem wurde bis dato auch kein Asylantrag gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Im Hinblick auf seinen ca. vier Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.

Es wird nicht verkannt, dass er über ein Deutsch-Zertifikat Niveau A2 sowie eine Einstellungszusage verfügt, gemeinnützig tätig war, eine Straßenzeitung verkauft und Freundschaften geschlossen hat. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass einer Arbeitsplatzzusage mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.2.2011, 2010/18/0323).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aber nicht erkennbar.

Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, die nur für einen kurzen Zeitraum abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines für die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 6 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Im gegenständlichen Fall stellte das BFA aufgrund der nicht vorhandenen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht fest, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist, sodass das Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt wurde.

Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde im Zuge der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz eine Ausweisung erlassen, welche seit 11.11.2016 rechtskräftig ist und keiner der Durchsetzung hemmenden Kriterien unterliegt. Dennoch ist der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung seit 11.11.2016 beharrlich nicht nachgekommen und rechtswidrig in Österreich verblieben.

Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).

Im Falle des Beschwerdeführers führen die langjährige Weigerung seiner Ausreisverpflichtung nachzukommen sowie die vom BFA festgestellte Mittellosigkeit, der auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dazu, dass sich das vom BFA angeordnete Einreiseverbot in einer Gesamtschau dem Grunde nach als zulässig erweist, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Betreffend die Dauer des Einreiseverbotes von 18 Monaten muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines Aufenthaltes in Österreich ansonsten wohlverhalten hat, nicht straffällig wurde und ihm auch ein gewisses Maß an Integrationsbemühungen nicht abzusprechen sind. Daher ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 18 Monaten im Vergleich zum Unrechtsgehalt des seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens angemessen.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Wie die Ausführungen zu den Punkten II.3.3. und 3.4. deutlich zeigen, stellt der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stützte (vgl. in einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 02.09.2010, AW 2010/18/0297).

Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 22.01.2019 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung, konkret die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten. Im Übrigen lagen im gegenständlichen Verfahren keine strittigen Tatsachen vor, welche allenfalls im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Interessenabwägung,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2198282.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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