Entscheidungsdatum
22.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 1403066-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 02.04.2019, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal und ohne gültige Dokumente bereits im Jahr 1992 ins Bundesgebiet ein. Bereits im Jahr 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Alle Versuche, Ersatzreisedokumente für den Beschwerdeführer zu erwirken, scheiterten an den Falschangaben über Identität und Herkunft des Beschwerdeführers. Er stellte dann 2001 zwei Anträge auf internationalen Schutz. Diese Verfahren wurden letztlich eingestellt.
In der Zeit bis zur weiteren Asylantragstellung am 12.01.2005 beging der Beschwerdeführer zahlreiche Diebstähle und Suchtmitteldelikte sowie Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt und wurde bis dahin sieben Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Insgesamt wurden Freiheitsstrafen in der Dauer von sechseinhalb Jahren verhängt, alle bedingt verhängten Freiheitsstrafen, bedingten Entlassungen und bedingten Nachsichten widerrufen und Probenzeiten jeweils verlängert.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2005 wurde rechtskräftig negativ entschieden, ein weiterer Antrag vom 05.11.2008 wegen entschiedener Sache rechtskräftig am 08.01.2009 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wurde dafür auch mehrmals wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 120 Abs 1 Z 2 FPG bzw. dem nunmehrigen § 120 Abs 1a FPG bestraft und verübte er weitere Straftaten. Seither wurde er jeweils vom Landesgericht XXXX wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
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am 09.05.2006 wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren,
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am 10.11.2009 wegen mehrerer Suchtgiftdelinquenzen und Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und
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am 07.06.2014 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.
Es wurden wiederrum alle bedingten Nachsichten widerrufen. Die letzte Freiheitsstrafe wurde am 03.07.2015 vollzogen.
Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. Ein aktuelles Länderinformationsblatt zu seinem Herkunftsstaat wurde nicht übermittelt. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben am 18.06.2018 übernommen, von einem Betreuer der Suchthilfe Wien GmbH wurde um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Es wurden Vollmachten vorgelegt und am 08.01.2019 Akteneinsicht genommen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat seit 11.12.2015 eine zustellfähige Adresse in Wien. Er wurde von der belangten Behörde nicht zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen und fand eine solche auch nicht statt.
Mit Bescheid vom 02.04.2019, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien wurde festgestellt (spruchpunkt II.) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Von der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde Abstand genommen.
Dagegen wurde am 30.04.2019 Beschwerde erhoben und ist diese rechtzeitig. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann mit 05.04.2019. Die Beschwerdefrist endet somit am 03.05.2019. Die im Bescheid unrichtig angeführte Rechtsmittelfrist von 2 Wochen steht dem nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und ergibt sich dieser aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wurde letztmals im Juli bzw. November 2009 niederschriftlich zu seinem Privat- und Familienleben einvernommen. Im gegenständlichen Verfahren wurde ihm lediglich eine beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Dabei hätte er allgemeine Frage zu seinem derzeitigen Aufenthalt in Österreich beantworten können.
Eine solche Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spielt das Privat- und Familienleben eine entscheidende Rolle und ist es unerlässlich, den Sachverhalt in diese Richtung zu klären und festzustellen. Die belangte Behörde traf ihre Feststellungen aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers, die er vor knapp zehn Jahren gemacht hat. Da ein Sozialarbeiter der Suchthilfe Wien GmbH mit der belangten Behörde per E-Mail in Kontakt war, eine Vollmacht übermittelt hat und auch Akteneinsicht für den Beschwerdeführer genommen hat, musste der belangten Behörde bekannt sein, dass der Beschwerdeführer mit einem Suchtproblem zu kämpfen hat und dies für die Beurteilung des Privatlebens relevant sein könnte.
Hätte die belangte Behörde den richtigen Strafregisterauszug, aus dem die zahlreichen Übertretungen des SMG ersichtlich sind, herangezogen, wäre eine naheliegende Drogenabhängigkeit ins Auge gefallen. Dies wurde dann auch im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht und durch ärztliche Unterlagen bestätigt.
Obwohl sich einige der Urteilsausfertigungen und Strafkarten zu den tatsächlichen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im umfangreichen Akt befinden, hat die belangte Behörde der Strafregisterauszug einer bereits verstorbenen Person mit ähnlichem Namen herangezogen. Lediglich eine Verurteilung, nämlich die letzte vom 07.06.2014, wurde richtig festgestellt. Die Rückkehrentscheidung wurde somit teilweise auf eine untaugliche Ermittlung gestützt.
Im Ergebnis hat es die belangte Behörde unterlassen, geeignete Ermittlungen zum Privat- und Familienleben anzustellen. Insbesondere wäre es möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Einvernahme zu laden, da er seit 11.12.2015 an einer zustellfähigen Adresse in Wien gemeldet ist.
Im Übrigen hat es die belangte Behörde unterlassen, jegliche Ermittlungen betreffend den Herkunftsstaat anzustellen und fehlen derartige Feststellungen im Bescheid. Es wurde lapidar festgehalten, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat sei und deshalb kein Zweifel am möglichen Bestreiten des Lebensunterhaltes bestehe. Mangels Einvernahme und Stellungnahme, konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht zur Situation im Herkunftsstaat äußern.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes rund um das Privat- und Familienleben, den Gesundheitszustand und die Situation im Herkunftsstaat sowie die Behandlungsmöglichkeiten dort (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) zu führen und entsprechend zu würdigen haben.
Auch der korrekten Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen kommt grundlegende Bedeutung zu. Bei einem eventuellen Eingriff in das Privat- und Familienleben sind im Sinne des Art. 8 EMRK ua. auch Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abzuwägen und liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG vor. Eine Gefährdung kann nur durch einen richtigen, tatsächlich die Person des Beschwerdeführers betreffenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich beurteilt werden. Im Falle einer beabsichtigen Erlassung eines Einreiseverbotes sei aber darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vom 27.07.1994 der BPD Wels, Zl. Fr 28.225, nach dem damaligen § 18 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, besteht. Anhaltspunkte, dass dieses gemäß § 69 Abs 2 FPG aufgehoben wurde, finden sich nicht im Akt (Hinweise auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).
2.3. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG).
Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen, allenfalls unter neuerlicher Einräumung von Parteiengehör oder Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme, vorzunehmen und - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.
Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die den Bescheid erlassende Regionaldirektion der belangten Behörde ist in Wien ansässig, ebenso hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz dort. Insgesamt sind die Wege innerhalb Wiens für den Beschwerdeführer und gegebenenfalls seines Suchtberaters als Begleit- oder Vertrauensperson erheblich kürzer und mit vergleichsweise geringen Aufwand zu bewältigen, als in die Außenstelle des BVwG in Innsbruck zu gelangen.
Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I412.1403066.3.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019