TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/27 W105 2126439-2

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch

W105 2126439-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zl. 1091974204/190390790, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2016, Zl. 1091974204, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2018 wurde der Sachverhalt erhoben, und erging mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Entscheidung, dass der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen wird. Der Beschwerde gegen Spruchteil

II. wurde stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2019 erteilt.

Begründend wurde zentral ausgeführt wie folgt:

"Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse der heutigen mündlichen Verhandlung nicht plausibel. Die Situation im Herkunftsland ergibt sich aus den heute unbestritten gebliebenen Feststellungen. Diese Sachverhalte werden der Entscheidung zugrunde gelegt.

A)

I. Somit ergibt sich aus dem Vorbringen und den internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für keine besondere individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers. Es ist daher kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Die vorgebrachte Bedrohung beruht nicht auf staatlich zumindest geduldeter Verfolgung.

II. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Allgemein hat sich die Sicherheitslage insgesamt weiterhin verschlechtert. Die Vereinten Nationen verzeichneten etliche Sicherheitsvorfälle, was einen Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren Jahr bedeutet.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke funktioniert. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden, wobei auch diese Solidarsysteme aufgrund der landesweiten ökonomischen Schwierigkeiten und nach den jahrzehntelangen Konflikten zunehmend an Relevanz, zumindest aber an Verlässlichkeit verlieren. Je schlechter die wirtschaftliche Situation insgesamt ist, desto weniger Verlass ist auf den Familienverbund und wird in derart prekären Situationen das Aufnehmen weiterer Verwandten auch entlang traditioneller sozialer Normen nicht erwartet.

Neben einer Schwächung der Solidarnetzwerke durch die aktuelle wirtschaftliche Situation sind diese aber auch durch die jahrzehntelangen - teils durch die Familien laufenden - Konflikte zerrüttet. Die Fluchtbewegungen haben Familien häufig dauerhaft über Landesgrenzen und Kontinente hinweg aufgespalten und zu einem Abriss ihrer Kontakte untereinander geführt. Selbst bei Kontaktaufnahme bedeutet dies aber nicht, dass sich Nachfahren verstreuter Angehöriger einander verpflichtet fühlen und etwa bereit sind, Rückkehrenden Schutz und Unterstützung zu bieten. Umso mehr sind größere Sozialverbände und Gemeinschaften durch interne Gewalterfahrungen und vielfältige Täter-Opfer-Beziehungen zerrüttet.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Menschen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das familiäre Netz in Kabul abhandengekommen ist und er über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn somit zukünftig finanziell nicht unterstützen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nicht auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, wie z.B. Herat, Masar-e Scharif oder Kunduz, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan verwiesen werden.

Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3 leg. cit.).

Der Beschwerdeführer ist seit längerem in Österreich aufhältig, lernt Deutsch und ist integriert und arbeitswillig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen."

4. Im Hinblick auf das bevorstehende Auslaufen der befristeten Auftragsberechtigung wurde der Antragsteller am 02.04.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt.

Im Rahmen der Einvernahme tätigte der Antragsteller unter anderem nachstehende Aussagen:

"LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an!

VP: Ich bin in der Provinz Maidan Wardak geboren und bis zu meinem ungefähren Alter von sechs Jahren eben dort aufgewachsen. Anschließend bin ich gemeinsam mit meiner Familie in die Stadt Kabul, Stadtteil XXXX umgezogen, wo ich schließlich rund 14 Jahre gelebt habe. Im Alter von 21 Jahren bin ich in den Iran ausgereist, wo ich schließlich rund drei Tage gelebt habe und dann bin ich in Richtung Europa aufgebrochen.

Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Haben Sie die Schule besucht?

VP: Ja, 12 Jahre in der Stadt Kabul.

LA: Welcher Arbeitstätigkeit sind Sie in der Stadt Kabul nachgegangen?

VP: Ich war nur rund ein Jahr Lehrling.

LA: Stellen Sie Ihre Familienverhältnisse dar.

VP: Meine beiden Eltern leben nach wie vor in Afghanistan. Ich habe zwei Schwestern und einen Bruder. Alle leben in einem gemeinsamen Haushalt. Meine Schwestern gehen noch zur Schule. Meine Familie ist jetzt in einen anderen Stadtteil umgezogen, namens XXXX . Mein Bruder verkauft Sim-Karten. Mein Onkel mütterlicherseits besitzt ein Geschäft und verkauft dort Produkte eines Funkanbieters. Mein Bruder arbeitet ebenfalls dort. Das Geschäft meines Onkels befindet sich auch in Kabul.

LA: Welche Arbeitstätigkeit geht Ihr Vater nach?

VP: Er besitzt ein kleines Geschäft am Bazar und verkauft dort Reis. Meine Mutter ist Hausfrau.

LA: Wann ist Ihre Familie in einen anderen Stadtteil umgezogen?

VP: Ich schätze, vor ungefähr acht Monaten, also etwas weniger als einem Jahr.

LA: Wieso ist Ihre Familie in einen anderen Stadtteil umgezogen?

VP: Weil ein ehemaliger Mitschüler von mir immer zur alten Adresse gegangen ist und nach mir gefragt hatte.

LA: Können Sie erklären, was dieser ehemalige Mitschüler von Ihnen wollte?

VP: Ich bin damals mit diesem Freund gemeinsam in den Iran gereist, deshalb.

LA: Warum zeigte dieser ein Interesse an Ihrer Person?

VP: Damals, war ich der Verantwortliche für ihn. Er hat seiner Familie gesagt, dass er mit XXXX ausreist. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern von diesem einen Burschen genervt waren und deshalb umgezogen sind. Ich habe ihn damals dazu überredet, dass er ebenfalls ausreist; es kann sein, dass er jetzt sagt, dass ich für ihn verantwortlich bin.

LA: Erklären Sie dies bitte konkreter!

VP: Dieser eine Freund von mir, welcher mit mir gemeinsam in den Iran ausgereist ist, ist verschwunden. Jetzt kann es sein, dass man mich dafür verantwortlich macht.

LA: Hat jemand bei Ihren Eltern gesagt, dass Sie dafür verantwortlich sind?

VP: Ja, die Eltern von ihm, also diesem Jungen, sind zu meinen Eltern gegangen und haben nach deren Sohn gefragt. Sie wollten wissen, wo ich bin, da dieser ja mit mir ausgereist ist.

LA: Wie heißt Ihr Freund?

VP: XXXX .

LA: Vorhin haben Sie erwähnt, dass XXXX zu Ihren Eltern gekommen sein soll und nach Ihnen gefragt hätte, nun sagen Sie komplett gegenteiliges und behaupten, dass seine Eltern bei Ihren Eltern gewesen sein sollen! Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe das anders gemeint. Ich meinte, dass seine Eltern bei meinen Eltern nach mir fragten.

LA: Wie oft sollen die Eltern von XXXX ein Interesse an Ihrer Person gezeigt haben?

VP: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass sie zwei Mal da waren.

LA: Wann sollen diese das letzte Mal bei Ihren Eltern gewesen sein?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Wann sollen diese das erste Mal bei Ihren Eltern gewesen sein?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Haben Sie Ihre Eltern jemals darüber ausgefragt?

VP: Nein, das habe ich nicht.

LA: Wieso nicht?

VP: Weil ich kein Interesse daran habe.

LA: Wann haben Sie erfahren, dass die Eltern von XXXX ein Interesse an Ihrer Person gezeigt hätten?

VP: Vor zwei Jahren ungefähr.

LA: Wurden Sie dabei bedroht?

VP: Die Elter von ihm habe gesagt, dass XXXX , also ich, dafür verantwortlich bin und meine Eltern ihnen sagen sollen, wo er sei.

LA: Wie haben Ihre Eltern darauf reagiert?

VP: Sie haben gesagt, dass ich auch verschwunden sei.

LA: Haben Ihre Eltern dabei erwähnt, wo Sie sich befinden?

VP: Nein.

LA: Hat Ihre Familie zuvor immer an derselben Adresse gelebt?

VP: Ja, also bis vor einem Jahr eben dort im Stadtteil XXXX .

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ja, einmal im Monat.

LA: Wie geht es Ihrer Familie?

VP: Gut.

LA: Was berichtet Ihre Familie über die Situation im Heimatland?

VP: Dass die Sicherheitslage sehr schlecht ist.

LA: Was sprechen Sie mit Ihrer Familie?

VP: Über unser Wohlbefinden, sonst über nichts.

LA: Welche Angehörigen haben Sie sonst noch im Heimatland?

VP: Ich habe drei Onkel väterlicherseits, welche in Kabul Stadt leben und einen Onkel mütterlicherseits, welcher in Mazar-e-Sharif wohnhaft ist. Zudem habe ich noch zwei Tanten mütterlicherseits, welche in Kabul leben und eine Tante väterlicherseits, welche ebenfalls noch in Kabul wohnhaft ist.

LA: Seit wann leben diese alle in Kabul?

VP: Seit ich ein Kind bin, leben diese dort.

LA: Haben Ihre Verwandten jemals deren Wohnsitz gewechselt?

VP: Nein, diese leben seit ich weiß immer dort.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich fürchte mich vor der eine Person, die mich in den Krieg schicken wollte; deshalb bin ich ja auch ausgereist. Zudem fürchte ich mit jetzt auch von der Familie meines Freundes, weil diese wissen wollen, wo ihr Sohn ist. Außerdem ist die Sicherheitslage dort sehr schlecht.

LA: Wo hält sich XXXX auf?

VP: Im Iran.

LA: Haben Sie Kontakt zu diesem?

VP: Nein, ich hatte zuletzt einen Kontakt zu ihm, als ich mit ihm im Iran war.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr speziell nach Mazar-e-Sharif?

VP: Dieselben Gründe. Die Sicherheitslage ist im gesamten Land schlecht. Auch dort könnte die Familie wissen wollen, wo ihr Sohn steckt.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr speziell nach Herat?

VP: Auch dort gelten dieselben Rückkehrhindernisse. Dort gibt es auch Selbstmordanschläge und Menschen sterben dort.

LA: Schildern Sie bitte Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich! Was haben Sie alles gemacht?

VP: Ich habe bis dato Deutschkurse besucht und die B1-Deutschprüfung positiv abgeschlossen. Seit 01.05.2018 arbeite ich auf einer Tankstelle in XXXX als Verkäufer.

Anmerkung: Der Ast legt eine Teilnahmebestätigung am Modul "Polizei & Sicherheit" vor; diese wird in Kopie als Anlage 1 zum Akt genommen. Auch legt dieser ein ÖSD Zertifikat B1 (Anlage 2), eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme am Brückenkurs zur Vorbereitung für den Pflichtschulabschluss (Anlage 3), eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs (Anlage 4), einen Lohnzettel (Anlage 5) sowie ein Arbeitszeugnis (Anlage 6) vor.

LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich?

VP: Nein.

LA: Haben Sie hier in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte?

VP: Nein.

LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?

VP: Nein, da ich arbeiten gehe.

LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie vom BVwG subsidiären Schutz erhalten?

VP: Weil der Richter ein guter Mensch war.

LA: Kennen Sie den Grund Ihrer subsidiären Schutzgewährung?

VP: Ja, ich habe subsidiären Schutz erhalten, weil die Sicherheitslage dort sehr schlecht ist.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019). Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Ihre subjektive Lage hat sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert; es ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Es ist festzuhalten, dass Ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan zuzumuten ist, da Sie insbesondere in Kabul, wo Sie auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, Sicherheit erlangen könnten und auch eine zumutbare Lebenssituation vorfänden. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr Sie ja auch auf die Unterstützung Ihrer in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen könnten.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender (enger) familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme AW

VP: Ich kann nicht nach Kabul zurückkehren. Ich fühle mich hier in Österreich sicher. Ich gehe auch arbeiten und möchte mir hier integrieren.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert.

[...]

-

Mit Verfahrensanordnung (dem Bescheid angeschlossen) wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde die aktuelle Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation in das Verfahren eingeführt.

6. Mit Bescheid vom 17.04.2019, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG wurde festgehalten, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Im Bescheid wurden folgende Feststellungen getroffen:

"Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie führen den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sprechen Dari und ein bisschen Deutsch.

Sie sind in der Provinz Maidan Wardak geboren und verbrachten den Großteil Ihres Lebens in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX .

Sie sind schiitischer Moslem.

Sie sind arbeitsfähig, leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie haben zwölf Jahre die Schule in der Stadt Kabul besucht.

Ihre Eltern, Ihre zwei Schwestern sowie Ihr Bruder leben in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX .

Ihre drei Onkel und Ihre Tante väterlicherseits sowie Ihre zwei Tanten mütterlicherseits leben ebenfalls in der Stadt Kabul.

Ihr Onkel mütterlicherseits lebt in der Stadt Mazar-e-Sharif.

? Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.

Die Ausgangslage, die zur positiven Schutzgewährung geführt hat, hat sich maßgeblich geändert.

Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan konnten Sie nicht glaubhaft machen.

Sie sind arbeitsfähig und können im Falle der Rückkehr in Ihrer Heimatstadt an Ihrem angestammten Wohnort leben und würden dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten in Österreich.

Sie arbeiten seit 01.05.2018 als Verkäufer einer Tankstelle.

Sie sprechen ein bisschen Deutsch.

Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).

Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).

Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US-Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).

Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

Quellen:

-

AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival-190321064823472.html, Zugriff 26.3.2019

-

AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering-190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.3.2019):

Briefing Notes Afghanistan, liegen im Archiv der Staatendokumentation auf

-

NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 26.3.2019

-

IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods,

https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-drought-and-flash-floods

-

Qantara (12.02.2019): Any deal will do, https://en.qantara.de/print/34493, Zugriff 26.3.2019

-

Reuters (21.3.2019): Explosions in Afghan capital Kabul kills six during new year festival,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/explosions-in-afghan-capital-kabul-kill-6-during-new-year-festival-idUSKCN1R20GL, Zugriff 26.3.2019

-

Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources,

https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-in-peace-talks-feud-sources-idUSKCN1QZ2OU, Zugriff 26.3.2019

-

Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte,

https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/, Zugriff 26.3.2019

-

TDP - The Defense Post (21.3.2019): Bomb blasts around Afghanistan capital kill 6 during Nowruz celebrations, https://thedefensepost.com/2019/03/21/afghanistan-kabul-bombings-nowruz/, Zugriff 26.3.2019

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UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.3.2019): Afghanistan: Flash Floods, Update No. 7 (as of 19 March 2019),

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_flash_floods_update_7_19_mar_2019_web.pdf, Zugriff 26.3.2019

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VoA - Voice of America (20.3.2019): Afghanistan Again Postpones Presidential Election,

https://www.voanews.com/a/afghanistan-again-postpones-presidential-election/4840141.html, Zugriff 26.3.2019

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WP - The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-of-us-taliban-peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc-2c5d0999c21e_story.html?noredirect=on&utm_term=.ffa121b12dbc, Zugriff 26.3.2019

Kommentar:

Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Weiterführende Informationen zu der Friedensgesprächsrunde von Jänner 2019 können der KI vom 31.1.2019 entnommen werden.

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

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AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

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AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

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IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

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NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

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ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

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Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

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TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

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Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

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Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

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Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019

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Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

-

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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