TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/4 W170 2210139-1

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Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2210139-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Syrien, vertreten durch dessen XXXX , dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018, Zl. 1089458604 - 180908171/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge ""§ 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" durch die Wortfolge "§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (AsylG)" ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. XXXX ist ein am XXXX geborener, unmündiger, syrischer Staatsangehöriger.

XXXX ist der Sohn der XXXX , geb XXXX und des XXXX , geb. XXXX .

2. XXXX war seit spätestens 30.09.2015 in Österreich aufhältig wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, Zl. 1089458604/151466060, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde XXXX mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018, Zl. 1089458604 - 180908171/BMI-BFA_NOE_RD, nicht rechtskräftig aberkannt. Der Bescheid wurde XXXX am 29.10.2018 als Vertreter des XXXX zugestellt, gegen den Bescheid hat XXXX mit am 14.11.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde erhoben.

3. XXXX hat gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und seinen Geschwistern nach Gewährung von Rückkehrhilfe Österreich verlassen und ist über den Flughafen Wien Schwechat am 16.08.2018 nach Damaskus ausgereist.

Es finden sich im Akt keine Hinweise, dass XXXX nicht aus freien Stücken mit seiner Mutter ausgereist ist, auch in der Beschwerde wird nur behauptet, dass Freiwilligkeit aus rechtlichen Gründen bei kleinen Kindern nicht vorhanden sein kann, aber nicht, dass XXXX nicht aus freien Stücken mit seiner Mutter mitgereist sei.

XXXX befindet sich nicht mehr in Österreich, er hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, hinsichtlich der Feststellung, dass der XXXX Österreich aus freien Stücken verlassen hat, ist darauf hinzuweisen, dass weder in den Akten noch im Vorbringen des Vaters in der Beschwerde ein Hinweis darauf zu sehen ist, dass die Mutter des XXXX diesen gegen dessen Willen gezwungen hat, aus Österreich auszureisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

2. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK wird das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; dies ist gegenständlich nach einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien der Fall.

Fest steht, dass XXXX Österreich aus freien Stücken gemeinsam mit seiner Mutter verlassen hat. Auf Grund des Alters des XXXX stellt sich die Frage, ob eine solche Ausreise als sich "freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates" stellen bewertet werden kann. Dies wird im Bescheid nicht näher thematisiert und in der Beschwerde bestritten.

Es stellt sich daher die Frage, ob "freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates" ein rein rechtlicher Begriff ist, d.h. der jeweilige Asylberechtigte mit einem rechtlich einwandfrei gebildeten Willen - also voll geschäftsfähig und ohne Willensmangel - freiwillig sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat oder ob freiwillig als Gegenteil von nicht freiwillig, also durch den "Schutzstaat" gezwungen, etwa im Rahmen einer Abschiebung, zu sehen ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reicht es zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes aus, dass der jeweilige Asylberechtigte vom Schutzstaat nicht gezwungen wird, sich wieder dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, sondern dies ohne staatlichen Zwang tut; der Schutzstaat ist nämlich nachdem der Asylberechtigte sich außer Landes begeben hat, im Wesentlichen nicht mehr in der Lage, diesen zu schützen oder diesem die Vorteile aus der GFK zukommen zu lassen.

Dies wird auch in § 1 AsylG, der im Wesentlichen auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, entsprechend normiert.

Daher reicht es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus, wenn der Fremde sich ohne Zutun Österreichs wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hat, auch wenn seine Willensbildung rechtlich nicht vollkommen einwandfrei war; es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit dem Einwand, dass der Vater des XXXX der Aus- bzw. Heimreise nicht zugestimmt hat sondern reicht es hin, darauf hinzuweisen, dass XXXX mit seiner Mutter freiwillig im Sinne des oben ausgeführten zurück nach Syrien geflogen ist.

3. Darüber hinaus ist unzweifelhaft, dass XXXX inzwischen - neun Monate nach seiner Ausreise nach Österreich - den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, da sich bei einem Kind im 12. Lebensjahr die Lebensbeziehungen vor allem auf den beim Kind anwesenden Elternteil beziehen (so die Eltern getrennt leben). Fest steht, dass XXXX mit seiner Mutter XXXX Österreich verlassen und nicht mehr hierher zurückgekehrt ist.

Zwar wird in Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, S. 655, K13 ausgeführt, dass es sich bei "einem anderen Staat" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG um einen anderen Staat als den Herkunftsstaat handeln müsse, da die Rückkehr in den Herkunftsstaat von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (durch den Verweis auf Art. 1 Abschnitt C GFK, lt. Filzwieser et al. ist die Rückkehr in den Herkunftsstaat durch Art. Abschnitt C Z 4 GFK umfasst, nämlich "sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat") umfasst sei. Dies überzeugt aber nur im Hinblick auf die Frage, ob eine Person Flüchtling im Sinne der GFK ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Person in Österreich den Status des Asylberechtigten innehat, was regelmäßig - siehe § 1 AsylG - den (dauernden) Aufenthalt in Österreich voraussetzt, da diese Person ansonsten nicht dem Schutze Österreichs untersteht; daher ist der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG, der nicht darauf abstellt, ob eine Person die grundsätzliche Eigenschaft als Flüchtling (für die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ja auch nicht konstitutiv, sondern nur deklarativ ist) verliert, sondern nur, ob diese Person den Schutz des österreichischen Staates verlustig gegangen ist (und dieser daher auch nach österreichischem Gesetz nicht mehr "kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt"). Dies trifft natürlich nicht auf Personen zu, die Österreich nur kurzfristig, etwa zu einem Verwandtenbesuch in einem anderen Staat als dem Herkunftsstaat, verlassen haben, sondern nur im Falle der tatsächlichen Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat.

Somit liegt hier keine Deckungsgleichheit vor, da § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG die Aberkennungstatbestände der Konvention in das österreichische Recht überträgt und klarstellt, dass einem "Nichtmehr-Flüchtling" auch der Status des Asylberechtigten zu entziehen ist, während § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG auf Personen anwendbar ist, die nicht mehr dem Schutze Österreichs unterstehen und diesen daher - unabhängig von der Frage, ob diese noch Flüchtlinge nach der GFK sind - der Status des Asylberechtigten entzogen wird. Dies erscheint insbesondere notwendig, da österreichische Behörden nachdem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, nicht mehr in der Lage ist, zu beurteilen, ob hinsichtlich dieser Person in weiterer Folge Asylausschluss- oder

-endigungsgründe eintreten werden bzw. später eingetreten sind. Somit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG auf das gegenständliche Verfahren anwendbar.

XXXX hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat als Österreich, vermutlich in Syrien (was aber im Sinne des oben Ausgeführten nicht relevant ist) und liegt daher ein Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG vor.

4. Im Licht der Ausführungen unter 2. und 3. ist die Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des Ausspruchs, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, abzuweisen.

5. Dem steht auch das Kindeswohl nicht entgegen, weil das Gesetz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß §§ 34 f AsylG ggf. die Einreise nach Österreich regelt, sobald dies auch faktisch möglich bzw. für den Vater umsetzbar ist. Zuvor - d.h. so lange XXXX tatsächlich außerhalb Österreichs ist und vom Vater die Rückkehr nicht organisiert bzw. bewerkstelligt werden kann - spielt es für das Kindeswohl keine Rolle, ob dem XXXX der Status des Asylberechtigten zukommt oder nicht.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings regelt das AsylG gemäß § 1 Z 1 1. Fall AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Da sich XXXX nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht. Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da sich XXXX nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen") nicht in Betracht. Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist keine Verhandlung nötig, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die Verwaltungsbehörde muss die Beweiswürdigung in der Entscheidung offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Es darf schließlich in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, ein unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes und gegen Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen bleibt außer Betracht.

Gegenständlich ist nur die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen entscheidungsrelevant bzw. dass sich XXXX nicht mehr in Österreich befindet. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist nicht zu sehen, dass dies nicht mehr aktuell sein soll.

Daher konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder hinsichtlich der Frage der Freiwilligkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG noch über das Verhältnis der leg.cit zu § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG ist verwaltungsgerichtshöfliche Rechtsprechung vorzufinden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Asylverfahren, Aufenthalt im Bundesgebiet,
Familienverfahren, freiwillige Ausreise, Freiwilligkeit,
Geschäftsfähigkeit, gesetzlicher Vertreter, Kind, Kindeswohl,
Minderjährige, Minderjährigkeit, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen,
Revision zulässig, Unterschutzstellung, Vertretung,
Vertretungsbefugnis, Vertretungsverhältnis, Willensbildung,
Willensmangel, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210139.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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