TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 W118 2220027-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2220027-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10885953010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA zur BNr.

XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.03.2013 angezeigt.

2. Mit Datum vom 12.04.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017. Dabei beantragte der BF auch die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte.

Dem Akt liegt eine Bestätigung des LFI Salzburg vom 23.03.2017 bei, der zufolge der BF an einem Facharbeiterkurs Landwirtschaft 2016 - 2018 teilgenommen hat.

3. Mit Bescheid vom 14.05.2018 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.683,52. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 12.04.2017 wurde abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10885953010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.361,11 und forderte einen Betrag in Höhe von EUR 322,41 zurück. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 12.04.2017 wurde neuerlich abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe.

Die angeführte Rückforderung resultiert offensichtlich aus dem Umstand, dass für das Antragsjahr 2017 zusätzliche Zahlungsansprüche für Hutweideflächen zugewiesen wurden. Dies führte im vorliegenden Fall offensichtlich dazu, dass dem BF im Rahmen der Nachberechnung zusätzliche Zahlungsansprüche zugewiesen, dadurch aber gleichzeitig die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle schlagend wurden, da nunmehr die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche die ermittelte Fläche überschritt. Zusätzlich kam es zu einer Kürzung wegen Überschreitung der nationalen Obergrenze.

5. Im Rahmen seiner elektronisch gestellten Beschwerde vom 25.09.2018 führte der BF ausschließlich betreffend die Abweisung seines Antrages auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte aus, er habe erstmals mit 19.04.2016 die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) beantragt. Laut den derzeit geltenden Richtlinien (Merkblatt Punkt 1.1.) müsse innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen werden. Der BF habe mit 27.03.2018 (also innerhalb der Zweijahresfrist) den Facharbeiterkurs "Landwirtschaft" abgeschlossen. Im Anhang übermittle er den Facharbeiterbrief mit der Bitte um Anerkennung und Nachzahlung der Prämie für das Junglandwirte-Top-up.

Der Beschwerde wurde ein Facharbeiterbrief vom 27.03.2018 angefügt.

7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA entscheidungswesentlich aus, der Abschluss der Ausbildung hätte bis zur ersten Beantragung des Top-up (MFA 2016) bzw. innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn erfolgen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 01.01.2013 übernahm der BF die Bewirtschaftung seines Betriebes.

Mit Datum vom 19.04.2016 beantragte der BF erstmals die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).

Mit Datum vom 12.04.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017. Dabei beantragte der BF auch die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte.

Mit Datum vom 27.03.2018 schloss der BF den Facharbeiterkurs "Landwirtschaft" ab.

Das Merkblatt der AMA "ZUWEISUNG VON ZAHLUNGSANSPRÜCHEN aus der nationalen Reserve - ZAHLUNG FÜR JUNGLANDWIRTE (Stand Jänner 2017)" lautet auszugsweise:

"1.1. Junglandwirte

Junglandwirte sind Betriebsinhaber,

[...],

* die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte oder Beantragung von ZA aus der nat. Reserve bzw. binnen zwei Jahren nach Betriebsgründung eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag um ein Jahr verlängert werden (der Antrag ist vor Ablauf der Zweijahresfrist zu stellen)."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unbestritten. Das angeführte Merkblatt konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2017 auf der Homepage der AMA www.ama.at abgerufen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), die im vorliegenden Fall strittig ist, abgelöst.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Die AMA verweigert dem BF die Gewährung der Top-up-Zahlung, da der BF den Abschluss der Ausbildung bis zur ersten Beantragung des Top-up (Mehrfachantrag-Flächen 2016) bzw. innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn hätte nachweisen müssen, was diesem nicht gelungen sei. Entsprechendes wird im Bezug habenden Merkblatt der AMA ausgeführt.

Aus Warte des BVwG ergibt sich aus dem gesatzten Recht lediglich, dass der Ausbildungsnachweis spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden muss. Das BVwG hat sich mit dieser Regelung in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 frühzeitig grundsätzlich auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass durch dieses Erfordernis der Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten nicht überschritten wurde; vgl. BVwG 24.11.2016, W118 2135947-1. Die AMA erweitert in der Praxis offensichtlich die so festgesetzte Frist dahingehend, dass sie - alternativ - den Nachweis einer einschlägigen Ausbildung auch noch dann anerkennt, wenn der Abschluss der Ausbildung bis spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte erfolgte. Aus welchem Grund diese Weiterung vorgenommen wird, ist dem BVwG nicht bekannt.

Auch die AMA erkennt jedoch nicht an, dass der Ausbildungsnachweis innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Beantragung der Top-up-Zahlung erfolgen kann. In diesem Punkt missinterpretiert der BF schlichtweg die Angaben der AMA im zitierten Merkblatt. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob die angeführte Erklärung im Merkblatt der AMA - soweit sie vom gesatzten Recht abweicht - im Rahmen einer unionsrechtskonformen Interpretation oder im Rahmen des Vertrauensschutzes rechtliche Verbindlichkeit entfalten könnte, nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Da der BF seine landwirtschaftliche Tätigkeit bereits im Jahr 2013 aufgenommen hat und seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter nicht innerhalb von zwei (und auch nicht innerhalb von drei) Jahren abgeschlossen hat, kann ihm die Top-up-Zahlung nicht gewährt werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausbildung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Junglandwirt, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Neuberechnung,
Niederlassung, Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rückforderung,
Verspätung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2220027.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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