TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 I403 2210634-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2210634-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 03.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz; bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie an, dass sie Nigeria verlassen habe, weil ihr Bruder Mitglied eines Kultes gewesen sei, der ihren Bruder getötet und dann die ganze Familie bedroht habe. Sie selbst sei dann mithilfe einer Frau nach Italien gebracht und von dieser zur Prostitution gezwungen worden. Die Frau habe auch Männer zu ihrem Vater geschickt und diesen misshandelt. Ihr sei es dann gelungen wegzulaufen und nach Österreich zu entkommen.

Am 10.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin von einem Einvernahmeleiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und einer Vertrauensperson einvernommen; sie erklärte ausdrücklich, mit der Einvernahme durch männliche Personen einverstanden zu sein. Sie wiederholte, dass ihre Familie durch einen Kult bedroht worden sei und sie dann mithilfe einer Frau nach Italien gelangt sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, zugestellt am 16.10.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht asylrelevant erachtet, allerdings sei wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin ihr Existenzminimum nicht sichern könne.

Am 17.10.2018 langte eine "Stellungnahme zum Ländervorhalt" beim BFA ein; diesem war eine Stellungnahme von LEFÖ beigelegt. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von systematisch organisierten Frauenhandel und deshalb sei ihr Asyl zu gewähren.

Gegen Spruchpunkt I. des am 16.10.2018 zugestellten Bescheides wurde fristgerecht am 13.11.2018 Beschwerde erhoben und wiederholt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Frauenhandel handle und ihr Asyl zu gewähren gewesen sei.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.12.2018 vorgelegt. Am 17.06.2019 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache ihren Fluchtgrund nochmals darlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die seit einem Jahr volljährige Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste über Libyen und Italien im Februar 2016 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Sie stellte am 03.09.2017 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.10.2018 wurde ihr subsidiärer Schutz zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria nicht, weil sie von Mitgliedern eines Kultes verfolgt wurde. Sie wird im Falle einer Rückkehr auch nicht von einer Frau namens Success bedroht.

1.2. Zum Menschenhandel in Nigeria:

Der organisierte Menschenhandel bleibt eines der dringlichsten menschenrechtlichen Probleme in Nigeria. Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels und eines der fünf größten Herkunftsländer von Opfern des Menschenhandels in der EU (Quelle: Auswärtiges Amt). Aus keinem anderen Drittstaat kommen derart viele Opfer von Menschenhandel nach Europa (Quelle: EASO, Country Guidance). Allerdings findet innerhalb der Grenzen Nigerias noch ein viel umfangreicherer Handel mit Menschen, unter anderem zu Zwecken der Prostitution, statt; häufig stellt dieser interne Menschenhandel den ersten Schritt zum grenzüberschreitenden Menschenhandel dar (Quelle: EASO Sexhandel).

Nigerianische Mädchen und Frauen sind somit Opfer von Menschenhandel innerhalb Nigerias und nach Europa, vor allem aber nach Italien, Spanien, Österreich und Russland (Quelle: US DoS Report).

Menschenhändler haben im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 ihre Aktivitäten verstärkt. Sie missbrauchen häufig das Asylsystem, insbesondere um den Aufenthalt und eine Mobilität in der EU zu ermöglichen. IOM berichtet von einem Anstieg von nigerianischen Frauen, die über Libyen in die EU reisen; bei 80% könne davon ausgegangen werden, dass sie Opfer sexueller Ausbeutung werden (Quelle: EASO, Targeting).

Profile der Opfer von Menschenhandel

Die meisten Opfer von Menschenhandel stammen aus Edo State, insbesondere Benin City und nahegelegenen Dörfern, und gehören zur Volksgruppe Edo/Bini (Quellen: EASO Country Guidance und EASO, Sexhandel). Ein schwacher wirtschaftlicher Hintergrund, eine geringe Bildung, ein geringes Alter, Kinderlosigkeit und schwierige familiäre Verhältnisse können das Risiko erhöhen, Opfer von Menschenhandel zu werden (Quelle: EASO, Targeting).

Methoden und Netzwerke der Menschenhändler

Nach Angaben von Europol bestehen nigerianische Menschenhändlerbanden häufig aus Zellen. Auf diese Weise können sie sehr effizient arbeiten, denn sie agieren unabhängig, können sich aber auf ein umfangreiches Netz persönlicher Kontakte stützen. Frauen (Madams) spielen in diesen Gruppen eine sehr wichtige Rolle und überwachen den Prozess des Menschenhandels von der Rekrutierung bis zur Ausbeutung sehr genau. Typischerweise haben die Madams zuvor als Prostituierte gearbeitet, teilweise auch als Opfer von Menschenhandel, und sich dann bis zur Rolle einer Madam, welche oftmals den Menschenhändlerorganisationen vorsteht, hochgearbeitet.

Madams sind sowohl in Nigeria wie im Zielland anzutreffen (Quelle: EASO, Sexhandel).

Die Menschenhändler geben teilweise vor, Arbeitsstellen in Europa vermitteln zu können, etwa als Friseurin oder Kindermädchen. Dennoch ist vielen Mädchen bewusst, dass sie in Europa der Prostitution nachgehen werden; zugleich sehen sich viele etwa aufgrund ihrer Rolle als älteste Tochter faktisch gezwungen, zum Einkommen der Familie beizutragen. Einige Opfer nehmen selbst Kontakt zu den Menschenhändlern auf, in der Hoffnung die Armut der Familie auf diesem Weg beenden zu können (Quelle: EASO, Targeting). Es wurde in den nigerianischen Medien immer mehr über diese Thematik und auch über von Europa abgeschobene Frauen berichtet, daher "weiß jeder, was läuft" (Quelle: EASO, Sexhandel). Viele der Frauen werden aber, selbst wenn ihnen bereits vor Abreise bewusst ist, dass sie der Prostitution nachgehen werden müssen, über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen und die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes getäuscht (Quelle: EASO, Sexhandel).

Teil des Modus Operandi der Menschenhändler ist insbesondere die Verwendung traditoneller Riten, die in Nigeria "Juju" genannt werden. Nach Informationen der Nigerian National Agency for Prohibition of Traffic in Persons (NAPTIP) unterziehen sich rund 90% der Mädchen und Frauen, die nach Europa gebracht werden, einer solchen Behandlung (zitiiert nach UK Home Office). Diese Zeremonie findet bei einem religiösen Schrein statt, um den Vertrag zwischen den Menschenhändlern und dem (späteren) Opfer zu besiegeln. Der dort geleistete Schwur dürfe nicht gebrochen werden, sonst würde es zu Unglück, Krankheit oder Schlimmerem führen (Quelle: EASO, Targeting). Mit dem Schwur sollen die Opfer davon abgehalten werden, die Identität der Schleuser oder sonstige Einzelheiten zu offenbaren. Ein Juju-Schwur wirkt als eine Art psychologische Kontrolle, da die Angst vor den Folgen eines Bruchs des Schwurs, also vor der Bestrafung durch die Götter, extrem groß ist. Allerdings glauben nicht alle Frauen an die Macht von Juju (EASO, Sexhandel). Am 9. März 2018 wurde vom Oba (König) von Benin ein Fluch gegen alle Menschenhändler und jene Priester, die sie mit Juju-Schwuren unterstützen, verhängt und erklärt, dass alle Schwüre ungültig seien (Quelle: EASO, Targeting).

Versprochen wird eine Reise nach Europa für 50.000 bis 70.000 Naira (etwa 250 Euro), nach der Ankunft in Europa werden die Schulden dann mit 50.000 bis 70.000 Euro angegeben und wird gefordert, die Summe durch Prostitution zu verdienen (Quelle: EASO, Targeting).

In einigen Fällen unterstützen die Familien der Opfer die Menschenhändler, da sie sich dadurch einen finanziellen Vorteil erhoffen. Frauen und Mädchen werden daher von ihrer Familie teilweise darin bestärkt, das Land zu verlassen (Quelle: EASO, Country Guidance).

Die vorherrschende und gängige Route dürfte es sein, die Opfer innerhalb Nigerias in Kleinbussen zu befördern (über den Bundesstaat Kano), dann über die Grenze zum Niger im Auto, zu Fuß oder auf dem Motorrad und im LKW bis nach Agadez. Ab Agadez begeben sich die Frauen auf eine gefährliche Reise durch die Sahara Richtung Libyen (meist Zuwarah, Sabha oder Tripolis). Von dort werden die Opfer auf Booten über das Meer nach Italien oder Malta gebracht. Eine andere Route führt nach Spanien. Im Verlauf dieser Reise über Land werden die Frauen von einem "Verbindungshaus" (auch als "Ghetto" bezeichnet) zum nächsten entlang der Route befördert, dort eingesperrt und in Dörfern und Städten entlang der Route regelmäßig sexuell ausgebeutet (EASO, Sexhandel).

Staatlicher Schutz

Die Gesetzgebung in Bezug auf Menschenhandel hat sich in Nigeria stark verbessert (Quelle: US DoS Report) und es gibt sowohl Initiativen zur Prävention wie auch einen verstärkten Fokus auf die Verfolgung der Täter. Dennoch ist die Umsetzung in einigen Landesteilen mangelhaft; eine effektive Umsetzung der Gesetze wird durch unzureichende Ressourcen und Kompetenzkonflikte zwischen Zentral- und Bundesstaaten behindert (Quelle: EASO, Country Guidance). Der besonders betroffene Bundesstaat Edo State hat 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht (Quelle: Auswärtiges Amt). Der Gouverneur des Edo State hat zudem eine "Edo State Task Force" ins Leben gerufen, um den Menschenhandel nach Europa zu bekämpfen (Quelle: US DoS Report).

Gefahren für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria

Die wenigsten Opfer von Menschenhandel kehren freiwillig nach Nigeria zurück, obwohl ihnen dies die Möglichkeit bieten würde, sich für ein Programm der unterstützten freiwilligen Rückkehr von IOM zu entscheiden. Die meisten abgeschobenen Frauen werden daher bei ihrer Rückkehr von den Behörden nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert (EASO, Sexhandel).

Dennoch kann auch für Nigeria nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation (UK Home Office). Zu berücksichtigen sind die Höhe der noch offenen "Schulden", ob das Opfer gegen die Täter ausgesagt hat, die Kenntnisse der Täter über die Familie des Opfers, Alter, Familienstand, finanzielle Mittel, soziales Netzwerk, die Involvierung der Familie in den

Menschenhandel, ... (Quelle: EASO, Country Guidance)

Manche Opfer von Menschenhandel fürchten eine Vergeltung durch die Menschenhändler oder "Madams", insbesondere wenn es noch offene "Schulden" gibt. Die Gefahr einer möglichen Vergeltung liegt eher in einem "Re-Trafficking" denn in körperlicher Gewalt. Allerdings gibt es auch vereinzelte Beispiele von Entführungen, körperlicher Gewalt, Einschüchterung, Brandlegung oder der Tötung von Familienmitgliedern. Einige Opfer von Menschenhandel weigern sich auch, gegen die Täter auszusagen aus Angst vor Rache. Viele Opfer von Menschenhandel finden sich in einer Menschenhandelssituation wieder; einige aus eigenem Willen, andere werden durch Menschenhändler dazu gezwungen oder durch ihre Familie dazu gedrängt (Quelle: EASO, Country Guidance).

Das Risiko für ein Re-Trafficking steigt insbesondere, wenn die "Schulden" noch nicht bezahlt sind oder die Frauen ohne Vermögen nach Nigeria zurückkehren. Die Mitglieder der Volksgruppe Edo akzeptieren Prostitution generell nicht; wenn Frauen mit einem gewissen Wohlstand aus Europa zurückkehren, müssen sie dennoch nicht verbergen, woher das Geld stammt (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung ist dagegen besonders hoch, wenn die Frauen oder Mädchen ohne Erspartes oder mit gesundheitlichen Problemen zurückkehren. (Quelle: EASO, Country Guidance)

Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen "Schulden" Probleme mit den Menschenhändlern. NAPTIP (siehe unten) kann sie dabei unterstützen, rechtlich gegen die Menschenhändler vorzugehen, doch hängt dies von der Bereitschaft der Opfer zur Aussage bei der Polizei ab.

In den großen Städten des Südens ist es für alleinstehende Frauen einfacher sich eine Existenz aufzubauen als im Norden. Frauen mit einer höheren Bildung haben bessere Voraussetzungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).

NAPTIP und NGOs

Die National Agency for Prohibiton of Trafficking in Persons (NAPTIP) ist die zentrale staatliche Agentur im Kampf gegen Menschenhandel. In den letzten Jahren wurden die Ressourcen stark erhöht, doch sind die Mittel noch immer nicht ausreichend (Quelle: US DoS Report). Aktuell sind mehr als 1000 Mitarbeiter bei NAPTIP beschäftigt (UK Home Office). NAPTIP hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht (Quelle: Auswärtiges Amt; Stand 11.09.2018) sowie nach eigenen Angaben seit 2012 bis heute 13.007 Opfern von Menschenhandel assistiert (Quelle: Auswärtiges Amt). Anderen Berichten zufolge wurde 5000 Opfern von Menschenhandel durch NAPTIP geholfen (Quelle: EASO, Actors).

NAPTIP bietet auch Unterstützung für Opfer von Menschenhandel an.; dies reicht von Schutzzentren, Beratung, Zugang zum Rechtssystem bis zur Unterstützung bei der Reintegration (Quelle: EASO, Actors). Neben dem Hauptquartier in Abuja gibt es neun Zentren, die das gesamte Staatsgebiet abdecken sollen: Lagos, Benin, Enugu, Uyo, Sokoto, Kano, Maiduguri, Osogbo and Makurdi. In all diesen Zentren gibt es "transit shelters", in welchen 315 Opfer von Menschenhandel bis zu sechs Wochen untergebracht und medizinisch und psychologisch betreut werden (Quelle: US DoS Report). Daneben bekommen die Opfer von Menschenhandel auch berufliche Ausbildungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Auch wenn NAPTIP sich nur um Opfer von Menschenhandel kümmern sollte, werden auch immer andere Verbrechensopfer an die Behörde verwiesen, was die Kapazitäten verringert (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).

Sollte eine längere Betreuung notwendig sein, werden die Mädchen und Frauen an NGOs vermittelt (2017 war das etwa bei 302 Opfern der Fall - Quelle: US DoS Report). So führt etwa das Frauenministerium zwei Schutzzentren, welche Opfer von Menschenhandel von NAPTIP zugewiesen bekommen; daneben gibt es in Bakhita Village, Lagos (The African Network Against Human Trafficking - ANAHT), in Benin City (The Nigerian Conference of Women Religious), in Abuja (The Women Trafficking and Child Labour Eradication Foundation - WOTCLEF) und in Jos, Plateau State (Grace Gardens) Schutzzentren (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Es gibt einige NGO¿s, die im Kampf gegen Menschenhandel aktiv sind; diese sind in der Dachorganisation "Network of Civil Society Organization Against Child Trafficking, Abuse and Labour" (NACTAL) vereint (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).

Quellen:

"EASO Country Guidance" - European Asylum Support Office: Country

Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, Februar 2019

https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf (Zugriff am 29. März 2019)

"Auswärtiges Amt" (Deutschland): AA-Bericht Nigeria, 10. Dezember 2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1456143/4598_1547113065_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-oktober-2018-10-12-2018.pdf (Zugriff am 29. März 2019)

"EASO, Actors" - European Asylum Support Office: Nigeria; Actors of Protection, November 2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001364/2018_EASO_COI_Nigeria_ActorsofProtection.pdf (Zugriff am 29. März 2019)

"US DoS Report" - US Department of State, Trafficking in Persons Report 2018, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/2018/ (Zugriff am 02.04.2019).

"UK Home Office" - United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Trafficking of women, November 2016, https://www.refworld.org/docid/5833112f4.html (Zugriff am 02.04.2019).

"EASO, Sexhandel" - European Asylum Support Office: Nigeria:

Sexhandel mit Frauen, Oktober 2015.

"EASO, KeySocioEconomic" - European Asylum Support Office: Nigeria; Key socio-economic indicators, November 2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001365/2018_EASO_COI_Nigeria_KeySocioEconomic.pdf (Zugriff am 29. März 2019)

"EASO, Targeting" - European Asylum Support Office: Nigeria; Targeting of individuals, November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf (Zugriff am 29. März 2019)

1.3. Zu Geheimgesellschaften in Nigeria:

Zu Geheimgesellschaften und Kulten ist auf Basis des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" (Stand: 07.08.2017) zu Nigeria festzustellen:

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (UKHO 12.2013; vgl. EASO 6.2017; EASO 11.2018b). "Kulte" und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vgl. EASO 6.2017); Mitglieder sind z.B. hochrangige Beamte, Unternehmer, Politiker und Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Viele Menschen treten "Kulten" bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene "Kulte" für Frauen (DT 18.6.2016; vgl. EASO 6.2017).

Die einst geachteten Bruderschaften an Universitäten sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Mafiöse "Kulte" prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2018). Die mafiöse Strukturen aufweisenden "Kulte" pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind "Kulte" eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind "Kulte" eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017).

"Kulte" schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt (ÖB 10.2018). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von "Kulten" ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen "Kult"-Mitglieder (IRB 3.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 "Kulte", darunter kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasser- und Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013; vgl. EASO 6.2017; EASO 11.2018b).

Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten (VA1 16.11.2015). Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b ; vgl. FFP 10.12.2012; EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der "Kulte" nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen "Kult" ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b). Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015). "Kulte" greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015). Personen, die sich vor derartigen Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).

Quellen:

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DT - Daily Trust (18.6.2016): Cult killings: States in grip of deadly rise,

https://www.dailytrust.com.ng/cult-killings-states-in-grip-of-deadly-rise.html, Zugriff 16.11.2018

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focusnigeria-june2017.pdf, Zugriff 16.11.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 16.11.2018

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IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.12.2012): The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html, Zugriff 16.11.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

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UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359554590_nigeriaogn.pdf, Zugriff 19.11.2018

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UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 19.11.2018

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VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zentrales Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens sind das Protokoll der Erstbefragung vom 03.09.2017, das Protokoll der Einvernahme durch das BFA am 10.10.2018 und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2019.

Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Verfahren behauptet, dass ihr Bruder Mitglied eines Kultes gewesen sei und von diesem ermordet worden sei. Die Mitglieder des Kultes hätten die ganze Familie der Beschwerdeführerin bedroht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, dies aus den folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin konnte keinerlei Angaben zu dem Kult, bei dem ihr Bruder ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung nach jahrelang Mitglied gewesen sei, machen. Sie wusste weder den Namen des Kultes noch dessen Zielsetzung. Sie blieb sowohl in der Einvernahme durch das BFA wie auch in der mündlichen Verhandlung derart vage und oberflächlich, dass es schlichtweg nicht plausibel ist, dass sie jahrelang mit einem Mitglied einer solchen Geheimgesellschaft unter einem Dach gelebt haben will. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, wäre davon auszugehen, dass sie mehr berichten könnte, als dass die Mitglieder Tiere geschlachtet hätten. Sie konnte auch nicht angeben, warum ihr Bruder den Kult im August 2015 verlassen wollte. Während die Beschwerdeführerin vor dem BFA meinte, ihr Bruder sei eines Tages nach Hause gekommen und hätte erzählt, dass die Mitglieder des Geheimkultes ihn und seine Familie im Falle des Austrittes "auslöschen" würden und dass er dann am nächsten Tag ermordet worden sei, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass die Mitglieder des Kultes "immer wieder" zur Familie nach Hause gekommen seien, um Probleme zu machen. Dagegen hatte sie vor dem BFA eine persönliche Bedrohung noch verneint.

Die Beschwerdeführerin schilderte in ihren Befragungen, dass die Kultmitglieder eines Nachts das Haus gestürmt hätten. Den Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass es mitunter für einzelne Personen schwierig sein mag, einen solchen Kult zu verlassen, von weitergehenden Vergeltungsaktionen, welche die ganze Familie betreffen würden, wird aber nicht berichtet, so dass dieses Vorbringen auch keine Deckung in den Länderberichten findet (der Bruder war zu diesem Zeitpunkt laut Vorbringen ja bereits verstorben). Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass die ganze Familie sich bei der Flucht aus dem Haus zerstreut und getrennt hätte; absolut nicht nachvollziehbar ist letztlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie als damals 15jährige danach in Benin City auf der Straße gelebt habe und nie mehr zu ihrem Elternhaus zurückgekehrt sei und auch nicht das Haus von Verwandten, Bekannten, Nachbarn oder Freunden aufgesucht habe. Dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater, ihrem Bruder oder ihrer Schwester gesucht haben will, erscheint schlichtweg nicht glaubhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass das Vorbringen rund um eine Bedrohung durch Mitglieder eines Kultes nicht der Wahrheit entspricht. Daher hat die Beschwerdeführerin auch keine Verfolgung durch Mitglieder eines Kultes zu befürchten.

Zu prüfen war im gegenständlichen Verfahren aber auch, ob die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel ist und ihr aus diesem Grund Verfolgung droht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin steht allerdings in direktem Zusammenhang mit dem oben bereits als nicht glaubhaft festgestellten Vorbringen einer Verfolgung durch Kultmitglieder: Die Beschwerdeführerin hatte ja erklärt, aufgrund eines Angriffs von Kultmitgliedern alleine auf den Straßen von Benin City gelebt zu haben. Wie aufgezeigt wurde, ist dies aber nicht glaubhaft und erschüttert bereits dies das entsprechende Vorbringen rund um den Menschenhandel. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich zunächst, obwohl sie in Italien in Abschiebehaft war und einvernommen wurde und schließlich auch mit Unterstützung eines Rechtsberaters einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, - laut ihren entsprechenden Angaben in der Verhandlung - derart vor einem von ihr geleisteten Juju-Schwur fürchtete, dass sie vor den italienischen Behörden falsche Angaben machte und wieder zu ihrer Madam, die sie zur Prostitution gezwungen hatte, zurückkehrte, dass sie dann aber drei Monate später ihre Madam verließ und nach Vicenza zu Freunden fuhr. Ebenso konnte die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum sie ihre Freunde in Vicenza verließ und nach Österreich weiterreiste. Insbesondere aber weichen die Schilderungen der Bedrohungen durch ihre "Madam" voneinander ab: Während sie in der Erstbefragung erklärt hatte, dass die "Madam" Männer zu ihrem Vater geschickt hätte, welche diesen geschlagen und ihm dabei ein Bein gebrochen hätten, gab sie in der Verhandlung an, gar nichts mehr über ihren Vater und dessen Verbleib zu wissen, seit sie in der Nacht von Kultmitgliedern überfallen worden seien. In der mündlichen Verhandlung war nur mehr die Rede davon, dass die Madam sie selbst telefonisch bedroht habe. Auch wenn die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient, ist dies doch als eine weitere Unstimmigkeit im Gesamtvorbringen anzusehen.

Aufgrund dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin rund um eine Bedrohung durch ihre "Madam" nicht glaubhaft ist und ihr keine Verfolgung droht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, sich in Nigeria von den Anhängern eines Kultes und von der "Madam", welche sie nach Italien gebracht haben soll, bedroht zu fühlen. Beides ist nicht glaubhaft. Es ist ihr daher nicht gelungen, eine Verfolgung in Nigeria glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, begründete Furcht vor Verfolgung, Fluchtgründe,
Frauenhandel, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Menschenhandel,
mündliche Verhandlung, private Verfolgung, Schutzfähigkeit des
Staates, staatlicher Schutz, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2210634.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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