TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/19 I403 2220028-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2220028-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria (alias Gabun), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2010 unter der Angabe, Staatsangehöriger von Gabun zu sein, erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, im Zuge eines Jagdunfalles in Gabun versehentlich einen Kollegen erschossen zu haben, dessen Familie sich nunmehr am Beschwerdeführer rächen wolle.

Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 10 09.180-BAI sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen.

Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. W184 1416657-2/11E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.11.2014 in Rechtskraft. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zurückverwiesen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2015, Zl. 532459304-1782805 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gabun zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.05.2012 verloren hat und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2019 gab der Beschwerdeführer erstmalig an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und brachte seinen nigerianischen Reisepass in Vorlage.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019, Zl. W111 1416657-3/10E stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich, am 25.03.2019, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und die belangte Behörde in weiterer Folge, sofern es nicht zur Zuerkennung von internationalem Schutz an den Beschwerdeführer komme, ihre ab- oder zurückweisende Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2019 neuerlich mit einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat, bei dem es sich zufolge den nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnissen wohl um Nigeria handle, zulässig sei, zu verbinden habe.

3. Am 25.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.03.2019 erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und in seinem ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Dies habe er aufgrund einer Empfehlung getan, um nicht so schnell abgeschoben zu werden. Sein wahrer Fluchtgrund sei, dass sein Vater ein Götzenanbeter und Priester eines Kultes in seinem Heimatdorf gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer als dessen Sohn seine Nachfolge antreten habe sollen. Dies habe der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens nicht gewollt. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer die Nachfolge seines Vaters antreten sollen, dabei habe es Tieropfer gegeben und man hätte dem Beschwerdeführer, gegen dessen Willen, eine Frau ausgesucht. Nachdem man dem Beschwerdeführer gedroht habe, sei er geflüchtet.

Am 18.04.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er, im Wesentlichen im Einklang mit seinem Vorbringen aus der Erstbefragung vom25.03.2019, an, sein Vater sei Hauptpriester im Heimatdorf des Beschwerdeführers gewesen und der Beschwerdeführer hätte dessen Position einnehmen sollen. Hierbei hätte er an Tieropfer-Ritualen mitwirken sollen, zudem hätte der Beschwerdeführer gegen seinen Willen mit einer Frau verheiratet werden sollen, sodass er im Jahr 2010 die Flucht ergriffen habe. Konkrete Übergriffe gegen seine Person wurden seitens des Beschwerdeführers verneint, erst im Jänner 2011 hätte er Opferungen durchführen und in die Position seines Vaters eingeführt werden sollen. Der Beschwerdeführer gab an, man habe ihn gezwungen die Position seines Vaters einzunehmen, was gegen seine christliche Religion gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr würde man den Beschwerdeführer weiter unter Druck setzen und ihn so dazu bringen, Selbstmord zu begehen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und mit dieser einen gemeinsamen Sohn zu haben. Seine Frau habe die Obsorge für den gemeinsamen Sohn und würde mit diesem in Bratislava leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.03.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 68 Abs. 1 AVG" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). "Gemäß § 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 55 Abs. 1a FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.05.2019 zugestellt.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.06.2019 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" vorgelegt. Der Beschwerdeführer monierte darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen einer res iudicata ausgegangen. Zudem habe die belangte Behörde im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung sowie das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer dessen Familienleben in der Slowakei mit seiner Ehefrau und seinem 2019 geborenen Sohn nicht berücksichtigt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird; in eventu den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos beheben; in eventu das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung durchführen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Obuohia in Abia State. Seine Eltern sowie seine jüngere Schwester halten sich nach wie vor in Nigeria auf.

Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung.

In Österreich hat er keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Am 20.06.2017 heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine slowakische Staatsangehörige. Seine Ehefrau sowie der am XXXX geborene, gemeinsame Sohn, ebenfalls slowakischer Staatsangehöriger, leben in Bratislava. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz, auch besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis der Ehefrau oder des gemeinsamen Sohnes zum Beschwerdeführer.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.10.2010 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. W184 1416657-2/11E hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.11.2014 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.05.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mehreren Personen Kokain durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch den fortlaufenden Verkauf von Kokain über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie wegen des versuchten, gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Wiederum hatte der Beschwerdeführer Kokain verkauf., um seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB sowie wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Monaten, von Anfang April 2017 bis Oktober 2017, gewerbsmäßig Heroin, Kokain sowie Cannabiskraut anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat zumindest vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Im Zuge seiner Festnahme am 12.10.2017 versuchte der Beschwerdeführer zudem einen Polizeibeamten, in Kenntnis über dessen Beamteneigenschaft, durch Gewalt an der Ausführung einer Amtshandlung, nämlich seiner eigenen Festnahme, zu hindern, indem er mehrmals versuchte, sich loszureißen und seine Arme verkrampfte.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine Fluchtgründe vor, die zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens noch nicht bestanden hatten.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.05.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

1.2.1. Zu rituellen Praktiken und "Juju" in Nigeria:

Dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 12.04.2019) zu Nigeria ist diesbezüglich zu entnehmen:

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (UKHO 12.2013; vgl. EASO 6.2017; EASO 11.2018b). "Kulte" und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vgl. EASO 6.2017); Mitglieder sind z.B. hochrangige Beamte, Unternehmer, Politiker und Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Viele Menschen treten "Kulten" bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene "Kulte" für Frauen (DT 18.6.2016; vgl. EASO 6.2017).

Die einst geachteten Bruderschaften an Universitäten sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Mafiöse "Kulte" prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2018). Die mafiöse Strukturen aufweisenden "Kulte" pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind "Kulte" eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind "Kulte" eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017).

"Kulte" schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt (ÖB 10.2018). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von "Kulten" ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen "Kult"-Mitglieder (IRB 3.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 "Kulte", darunter kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasser- und Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013; vgl. EASO 6.2017; EASO 11.2018b).

Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten (VA1 16.11.2015). Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b ; vgl. FFP 10.12.2012; EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der

"Kulte" nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen "Kult" ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b). Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015). "Kulte" greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015). Personen, die sich vor derartigen Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).

Quellen:

-

DT - Daily Trust (18.6.2016): Cult killings: States in grip of deadly rise,

https://www.dailytrust.com.ng/cult-killings-states-in-grip-of-deadly-rise.html, Zugriff 16.11.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focusnigeria-june2017.pdf, Zugriff 16.11.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 16.11.2018

-

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.12.2012): The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html, Zugriff 16.11.2018

-

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

-

UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359554590_nigeriaogn.pdf, Zugriff 19.11.2018

-

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 19.11.2018

-

VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

-

VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ. W184 1416657-2 sowie W111 1416657-3 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens sowie der gegen den Beschwerdeführer zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, der Familienverhältnisse, der Erwerbsfähigkeit, der Herkunft, sowie der Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben in der Erstbefragung (Protokoll vom 25.03.2019) sowie vor der belangten Behörde (Protokoll vom 18.04.2019).

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, ergibt sich aufgrund dessen, dass er im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren, abgesehen von der Behauptung, er würde unter Depressionen leiden und sich aufgrund dessen in medikamentöser Behandlung befinden, keine Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgebracht hat und seine Depressionen auch nicht durch die Vorlage entsprechender Befunde zu beweisen vermochte. Auch in der Beschwerde fand eine mögliche Erkrankung keine Erwähnung. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich behandlungsbedürftig sein, so können psychische Erkrankungen in Nigeria einer adäquaten Behandlung zugeführt werden.

Die Feststellung über die drei rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.06.2019 sowie den vom BVwG angeforderten Urteilsausfertigungen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der Erstbefragung. Die Feststellung, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aufgrund einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.06.2019.

Die Feststellungen zu seiner slowakischen Ehefrau sowie seinem 2019 geborenen slowakischen Sohn ergeben sich aus einer im Rahmen seines vorangegangenen Verfahrens vorgelegten italienischen Heiratsurkunde vom 20.06.2017 sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz, als auch den Angaben seiner Ehefrau, welche im vorangegangenen Verfahren hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer zu erlassenden Rückkehrentscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde.

Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

2.3. Zur Frage der entschiedenen Sache:

Der Beschwerdeführer hatte im vorangegangenen Verfahren hinsichtlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 03.10.2010 auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, Staatsangehöriger von Gabun zu sein und im Zuge eines Jagdunfalles versehentlich einen Kollegen mit einem Schuss tödlich verletzt zu haben. Da sich die Familie des Verstorbenen nunmehr am Beschwerdeführer rächen wolle, sei dieser geflüchtet. Dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014 wurde daher dieser Fluchtgrund zugrunde gelegt und als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.03.2019 ausdrücklich, in seinem ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Dies habe er aufgrund einer Empfehlung getan, um nicht so schnell abgeschoben zu werden. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nunmehr vor, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und sein Heimatdorf in Nigeria verlassen zu haben, da er seinem Vater als Priester eines Kultes von Götzenanbetern nachfolgen hätte sollen. Der Beschwerdeführer hätte sich hierbei an Tieropfer-Ritualen beteiligen müssen, zudem habe man ihn gegen seinen Willen mit einer Frau verheiraten wollen. Dies habe der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens abgelehnt.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014 (rechtskräftig mit 07.11.2014) und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine Durchberechnung der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Erkenntnisses wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich seither der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorliegen würde, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH, 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293).

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2017 bzw. 2018 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Im vorliegenden Fall ist der Ansicht des BFA beizutreten, dass der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund nicht erst nach Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren mit 07.11.2014 entstanden ist. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sogar ausdrücklich angegeben, aufgrund des nunmehrigen Vorbringens im Jahr 2010 aus Nigeria geflüchtet zu sein, ehe er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 03.10.2010 gestellt hatte. Das BFA ging daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass sich der verfahrensgegenständliche Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers gänzlich auf (behauptete) Umstände stützt, die bei hypothetischem Zutreffen bereits während des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; es handelt sich sohin nicht um "nova producta", die eine neue Entscheidung in der Sache des Antrages auf internationalen Schutz zulässig machen würden. Der gegenständliche Asylfolgeantrag stützt sich gänzlich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt, dem die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. W184 1416657-2/11E, entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Soweit daher im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweise, welchem Relevanz für das gegenständliche Verfahren zukomme und welches einer inhaltlichen Prüfung zugeführt werden müsse, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, dass einer neuen inhaltlichen Prüfung des Sachverhalts die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung entgegensteht.

Zusammengefasst ist daher dem BFA zuzustimmen, dass keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten Wochen wurde aber auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Vielmehr ist dem im angefochtenen Bescheid und oben unter Punkt 1.2. zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen, dass sich die Lage in Nigeria nicht wesentlich verändert hat.

Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Ärztliche Befunde wurden nicht vorgelegt.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die belangte Behörde wies bei Vorlage der Beschwerde darauf hin, dass diese verspätet eingebracht worden sei. Gemäß Zustellbericht der LPD XXXX verweigerte der Beschwerdeführer am 16.05.2019 die Annahme des Bescheides. Allerdings gelten nach § 20 Abs. 2 Zustellgesetz nur zurückgelassene Dokumente als zugestellt und wurde auch keine Benachrichtigung über den Zustellversuch in der Justizanstalt (der Abgabestelle des Beschwerdeführers) hinterlassen. Am 17.05.2019 ist daher keine Zustellung erfolgt, sondern erst am 245.05.2019, so dass die Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.

Das BFA hatte den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.03.2019 mit Bescheid vom 16.05.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zu Recht darauf verwiesen, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft der ersten Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz bestanden hatten. Einer neuerlichen Sachentscheidung steht daher die Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014 entgegen. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst und selbstverständlich auch nicht die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Vorverfahrens. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Es ist der Rechtsmittelbehörde daher verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Es ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung, seinem Vater in das Priesteramt eines Kultes nachzufolgen - sofern eine solche bestünde - jedenfalls schon vor Beendigung des vorangegangenen Verfahrens existent gewesen wäre und seither diesbezüglich keine Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist.

Entsprechend hatte auch der Verfassungsgerichtshof in einem Fall, in welchem ein Antragsteller erst im Folgeverfahren seine Homosexualität vorgebracht hatte, erklärt, dass der Asylgerichtshof denkmöglich davon ausgegangen war, dass es sich beim Fluchtvorbringen zur Homosexualität um kein neues, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Vorbringen handle (VfGH, 16.09.2013, U1268/2013).

Auch in Bezug auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2oder 3 EMRK wurde in der Beschwerde keine Änderung des Sachverhaltes behauptet.

Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. war sohin als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.

Auch im Hinblick auf seine in der Slowakei lebende Ehefrau und den gemeinsamen, ebenfalls bei seiner Ehefrau lebenden, minderjährigen Sohn ist das Vorliegen eines intensiven Familienlebens zu verneinen. Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (zB EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99) und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84); daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Dies gilt für die Beziehung zu beiden Elternteilen, wenn diese verheiratet sind oder in einer sonstigen in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallenden stabilen Partnerschaft leben. Anderenfalls besteht jedenfalls zwischen Mutter und Kind ohne Weiteres ein Familienleben, während beim Vater zusätzliche Faktoren zur biologischen Abstammung hinzutreten müssen (Philipp Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR in EuGRZ 2017, 229 bis 240). Der EGMR stellt etwa auf die gemeinsame Entscheidung für ein Kind, die Unterstützung der Schwangeren, Bemühungen um eine Anerkennung nach der Geburt sowie regelmäßigen Kontakt, Beiträge zu Betreuung und Erziehung oder Unterhaltszahlungen ab (EGMR, Keegan gegen Irland, 26.05.1994, Nr. 16969/90). Im Fall des Beschwerdeführers kann bezweifelt werden, ob derartige Bindungen - und damit überhaupt ein Familienleben - gegeben sind. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist dieser seit Oktober 2010 durchgehend in Österreich aufhältig (Protokoll vom 18.04.2019). Seine Ehefrau, welche er im Juni 2017 in Italien standesamtlich geheiratet hat, hat das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn und lebt mit diesem in Bratislava. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand zu keinem Zeitpunkt und beschränkte sich der Kontakt auf wechselseitige Besuche. Seit dem Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Sohnes am XXXX befand sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung durchgehend in Haft.

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem in der Slowakei lebenden Sohn ein Familienleben führt, das unter Art. 8 EMRK fällt, stellt sich die Frage, ob die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Trennung für den Sohn des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Gegen einen regelmäßigen Kontakt und damit auch gegen eine Unzumutbarkeit der Trennung spricht zunächst wie erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes durchgehend in Haft befand, zudem mit diesem zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebte und auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, nachdem der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ausgeschlossen werden kann. Nachdem sich der Sohn in der alleinigen Obsorge seiner Mutter befindet, ist nicht davon auszugehen, dass es für das Kindeswohl unzumutbar wäre, wenn sich der Beschwerdeführer nach Nigeria begeben müsste.

Im vorliegenden Fall ist somit die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter in der Slowakei gesichert. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens für die Slowakei in Nigeria abzuwarten. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf seinen in der Slowakei lebenden Sohn und seine Ehefrau keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellt.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, welche bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN), ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 und somit seit etwa acht Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet aufhält. Seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wird jedoch in mehrfacher Weise und insbesondere dadurch relativiert, als diese lediglich auf einer illegalen Einreise sowie zweier unbegründeter Asylanträge fußt. Zudem befand er sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet für insgesamt 34 Monate in Haft.

Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach, spricht kein Deutsch, und es liegen keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Allein mit seiner zweiten und seiner dritten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von je vierzehn Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um mehr als das Vierfache. Überdies wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal aufgrund von Suchtgiftdelikten und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Auch die erkennende Richterin kam aufgrund der gravierenden, rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen würde, zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer in allen seiner drei Verurteilungen eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung, wobei auch das bereits verspürte Haftübel offensichtlich keine Wirkung zeigte.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein Familienleben von maßgeblicher Intensität führt, da mit der in der Slowakei lebenden Ehefrau kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, erweist sich die vom BFA verhängte Höchstdauer des Einreiseverbotes von 10 Jahren als angemessenen. Dabei wird auch nicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten