TE Bvwg Beschluss 2019/6/25 W181 2218221-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2218221-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 30.01.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 116,70

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 04.01.2019, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.01.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 30.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Am 30.01.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren nach § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der er gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG zweiter Halbsatz eine Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes in Höhe von € 20,00 geltend machte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.05.2019, nachweislich zugestellt am 13.05.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der Niederschrift der Verhandlung keine erfolgte Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes entnommen werden könne. Es sei lediglich das nach dem Schluss der Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis übersetzt worden. Mangels Vorliegens eines in der Verhandlung angefertigten schriftlichen Dokumentes könne daher die beantragte Übersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG nicht vergütet werden.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vom 30.01.2019 als Dolmetscher fungierte und dabei auch die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 30.01.2019 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG)

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens €

20.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG hat der Dolmetscher zusätzlich zu seinem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragte der Dolmetscher für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 30.01.2019 angerfertigten Schriftstückes die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 20.

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 in dem Verfahren, GZ. XXXX , war jedoch keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments zu entnehmen, vielmehr wurde auf die Rückübersetzung der Niederschrift verzichtet. Darüber hinaus sind im Verhandlungsprotokoll auch keine konkret übersetzten Zeichen vermerkt.

Auf Nachfrage in der Gerichtsabteilung XXXX teilte der zuständige Richter mit, dass der Dolmetscher die von ihm gesprochene mündliche Verkündung zu übersetzen hatte und dabei keinen Text oder ein Konzept des mündlich verkündeten Erkenntnisses erhalten hat.

Selbst im Falle des Vorliegens eines dem Dolmetscher vom Richter für die Übersetzung der mündlichen Verkündung zur Hilfestellung überreichtes Dokument, ist dieses lediglich als konzeptiver Text anzusehen, welches ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw. der Erleichterung der Dolmetschtätigkeit dienen soll. Wesentlich für die Dolmetschtätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch immer nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde die Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an den Dolmetscher ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist, würde es sich selbst im Falle einer ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen konzeptiven Text handeln.

Mangels Vorliegens eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis §§ 32, 33 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

€ 45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

6 km à € 0,42

€ 2,52

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

für weitere 2 halbe Stunde(n) à € 12,40

€ 24,80

Zwischensumme 20 % Umsatzsteuer

€ 97,22 € 19,44

Gesamtsumme

€ 116,66

Gesamtsumme aufgerundet auf volle Cent

€ 116,70

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 116,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,
Mühewaltung, mündliche Verhandlung, Reisekostenvergütung,
Schriftstück - Übersetzungstätigkeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2218221.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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