Entscheidungsdatum
01.07.2019Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W240 2220267-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA: staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zl. 1221691010-190230202, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2019 wird gemäß § 4a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2019 wird gemäß § 4a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen."
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.03.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerderführerin gab an, sie sei in Syrien geboren und staatenlose Palästinenserin.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2019 gab die Beschwerderführerin insbesondere an, sie wolle bei ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Österreich leben.
Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass die Beschwerdeführerin am 07.11.2014 einen Asylantrag gestellt hatte. Es war weiters festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland der Asylstatus zuerkannt worden war und sie einen Aufenthaltstitel in Deutschland habe, der bis 28.01.2021 gültig ist.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.05.2019 tätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Angaben:
"(...)
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Mir geht es gesundheitlich gut, wobei ich gelegentlich Nierenschmerzen habe. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente, da ich noch keine Versicherung habe. Zur Zeit bin ich nicht schwanger. Ich habe eine Tochter.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
(...)
LA: Welchen Familienstand haben Sie?
VP: Ich bin verheiratet.
LA: Wie heißt Ihr Ehemann, wann und wo wurde er geboren?
VP: XXXX in Damaskus, Syrien, aber er ist Palästinenser. Befragt gebe ich an, dass mein Mann 2015 Syrien verlassen hat. Das Monat weiß ich leider nicht mehr.
LA: Hat Ihr Mann Syrien alleine verlassen?
VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass wir zu dem Zeitpunkt getrennt waren. Wir hatten zwar davor geheiratet, jedoch lediglich auf den Papieren. Tatsächlich hatten wir keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt, weil wir Probleme miteinander hatten und aus diesem Grund haben wir uns getrennt. Dann musste ich mit der Familie meines Onkels väterlicherseits Syrien verlassen und mit denen nach Deutschland reisen. Dies aus dem Grund, weil beide meine Eltern verstorben sind und ich keine Geschwister habe, bei denen ich leben hätte können. Ein Jahr nachdem ich in Deutschland angekommen war, habe ich mitbekommen, dass mein Ehemann in Österreich sei und kurz danach nahmen wir Kontakt miteinander auf und es ist dazugekommen, dass wir wieder zueinandergefunden haben, geheiratet haben und eine Tochter gezeugt haben.
LA: Haben Sie in Syrien standesamtlich und traditionell geheiratet?
VP: Nein, nur traditionell. Befragt gebe ich an, dass wir in Österreich auch nur bei der islamischen Gemeinschaft waren und haben dort geheiratet. Das aus dem Grund, dass ich hier einen ordentlichen Aufenthalt in Österreich bekomme und wir dann die notwendigen Schritte setzen können und standesamtlich heiraten können.
LA: Warum kam es in Syrien zwischen Ihnen und Ihrem Mann zur Trennung bzw. zum Streit?
VP: Es waren persönliche Auseinandersetzungen. Es hatte mit Eifersucht zu tun und aus dem Grund haben wir uns letztendlich getrennt.
LA: Welchen Status hat Ihr Ehemann in Österreich?
VP: Er hat Asyl.
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Ja, ich habe eine Tochter. Befragt gebe ich an, dass meine Tochter XXXX in Wien, Österreich geboren. Meine Tochter ist auch staatenlos.
LA: Haben Sie noch Angehörige in Syrien?
VP: Dort gibt es nur mehr die Familie meiner Tante väterlicherseits. Befragt gebe ich an, dass ich Kontakt mit ihr habe, ich spreche mit ihr. Befragt gebe ich an, dass es meiner Tante Gott sei Dank gut geht.
LA: Wann haben Sie Syrien verlassen?
VP: Ich habe Syrien Ende 2014 im September verlassen. Ich habe Syrien illegal verlassen, schlepperunterstützt.
LA: Haben Sie Syrien alleine verlassen?
VP: Nein, ich, mein Onkel väterlicherseits und meine Cousinen väterlicherseits. Befragt gebe ich an, dass mein Onkel und meine Cousinen sich in Berlin, Deutschland aufhalten. Befragt gebe ich an, dass mein Onkel und meine Cousinen Asyl in Deutschland haben.
LA: Welchen Status (Aufenthaltstitel) hatten Sie in Deutschland?
VP: Ich habe auch Asyl in Deutschland.
LA: Warum haben Sie jetzt in Österreich einen weiteren Asylantrag gestellt?
VP: Es war so, dass mein Ehemann und ich von einer Familienzusammenführung innerhalb der EU gehört haben. Im Nachhinein jedoch erfahren haben, diese nur möglich ist, wenn derjenige, nämlich mein Ehemann, der den anderen Teil nachholt, ein Arbeitsverhältnis im Aufenthaltsland haben muss. Da mein Ehemann nur Teilzeitbeschäftigt ist wurde uns mitgeteilt, dass es nicht möglich sei. Und nachdem ich meine Tochter bekommen habe, war mir klar, dass ich in Österreich dauerhaft bleiben möchte, um mit ihrem Vater zusammenzuleben. Ich wollte nicht zwischen Österreich und Deutschland hin- und herpendeln müssen.
LA: Sie haben angegeben, dass Sie in Syrien von Ihrem Ehemann, welchen Sie traditionell geheiratet haben getrennt haben. Haben Sie sich da offiziell scheiden lassen?
VP: Nein, wir haben uns lediglich getrennt. Die Scheidung wurde von keinem von uns ausgesprochen. Befragt gebe ich an, dass wir dann nochmals geheiratet haben, damit wir ein dementsprechendes Dokument hier in Österreich erhalten, welches unsere Ehe belegen kann. Aus diesem Grund sind wir zur Islamischen Gemeinschaft gegeangen.
LA: Wie war Ihr Verhältnis zu Ihrem Onkel und Ihren Cousinen väterlicherseits?
VP: Als wir in Deutschland angekommen waren, war unser Verhältnis gut zueinander. Nachdem ich mit meinem Ehemann wieder zusammengekommen bin, wurden die immer abweisender gegenüber mir und haben mir immer mehr signalisiert, dass sie möchten, dass ich ausziehe. Mein Onkel verhält sich mir gegenüber sehr abstoßend und kalt. Mittlerweile habe ich nur Kontakt mit zwei meiner Cousinen und wenn ich mit ihm spreche oder ihn anrufe, dann versucht er stets, dass Telefon auf kurz halten und wirkt nach jeden Satz als ob er auflegen möchte.
LA: Haben Sie in Deutschland gearbeitet?
VP: Nein.
LA: Arbeitet Ihr Mann in Österreich?
VP: Nein, er geht in einem Sprachkurs und macht gerade den B1 Kurs.
LA: Was möchten Sie und Ihr Ehemann in Österreich arbeiten?
VP: Ich hoffe, dass ich sobald ich hier in Österreich bleiben darf, ich weiß nicht, möchte ich mich weiterbilden kann, sodass ich sobald als möglich die Sprache genug beherrsche um meinen erlernten Beruf als Modedesignerin nachgehen zu können. Ich habe Modedesign 2 Jahre in Syrien studiert. Mein Ehemann hat in Syrien eine Ausbildung zum Kfz-Techniker absolviert und könnte als solcher hier in Österreich arbeiten, wobei er auch jegliche andere Tätigkeit nachgehen will.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder im EU-Raum?
VP: Ja, mein Ehemann und meine Tochter. Die Familie meines Ehemannes befindet sich auch in Österreich. In Deutschland lebt mein Onkel mit dessen Familie. Ich habe einen Onkel väterlicherseits in Schweden. Befragt gebe ich an, dass ich mit meinem Onkel in Schweden nicht viel. Ich habe mehr Kontakt mit meine Tante, der Frau meines Onkels.
LA: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse vorlegen oder noch beibringen?
VP: Ich kann ein syrisches Familienbuch, eine deutsche Gesundheitskarte und eine Bankomatkarte, einen Ehevertrag und Dokumente aus Deutschland vorlegen
Anm: Ich möchte anmerken, dass ich keine Bezüge (Sozialleistungen) mehr aus Deutschland seit September 2018 beziehe.
Anm: Eine Kopie des Personalausweises liegt im Akt.
LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen und Ihre Geburtsdatum sowie Geburtsort.
VP: XXXX , Damaskus, Syrien
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Araberin
LA: Welche Religion haben Sie?
VP: Moslem, Sunnit
Befragt gebe ich an, dass mein Ehemann und meine Tochter auch Muslime und Sunniten sind.
LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion Syrien verfolgt?
VP: Nein.
LA: Wann und wie sind Sie von Deutschland nach Österreich gekommen?
VP: Ich bin September 2018 von Deutschland nach Österreich gekommen, einen Monat bevor ich meine Tochter auf die Welt bekommen habe und ich bin mit dem Bus gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich seit September 2018 Österreich nicht mehr verlassen habe.
LA: Haben Sie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?
VP: Ja, in Deutschland. Ich habe in Deutschland Asyl erhalten.
LA: Nennen Sie mir bitte Ihre damalige Adresse in Syrien.
VP: Lager Al Jarmouk in Damaskus.
LA: Wo befinden sich Ihre Eltern?
VP: Meine Eltern sind verstorben. Befragt gebe ich an, dass ich keine Geschwister habe. Befragt gebe ich an, dass meine Eltern krankheitsbedingt gestorben sind.
LA: Womit haben Sie in Syrien den Lebensunterhalt bestritten?
VP: Ja, ich habe als Modedesignerin gearbeitet. Ca. 3 Monate.
LA: Welche Ausbildungen haben Sie in Syrien absolviert?
VP: Ich habe die Schule bis zur Mittelstufe besucht, diese auch abgeschlossen. Im Anschluss habe ich eine Berufsschule zur Modedesignerin besucht und diese 2 Jahre lang. Ich habe Modedesign abgeschlossen.
LA: Besuchen Sie in Österreich einen Deutschkurs?
VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich in Deutschland Deutschkurse besucht habe. Ich habe Kurse bis B1 besucht, habe B1 aber noch nicht abgeschlossen.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich habe Syrien wegen dem Krieg mit meinem Onkel verlassen. Wir sind nach Deutschland gereist und haben einen Asylantrag gestellt. Ich habe in Deutschland Asyl bekommen und möchte jetzt aber mit meinem Ehemann und meiner Tochter in Österreich zusammenleben, weshalb ich hier nochmals einen Antrag gestellt habe.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Beteiligten Sie sich an Demonstrationen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft?
VP: Nein.
LA: Haben sich Ihre Eltern politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie konkret von den syrischen Behörden verfolgt bzw. bedroht?
VP: Nein.
LA: Warum wollten Sie jetzt gerade nach Österreich?
VP: Weil mein Ehemann sich in Österreich befindet und meine Tochter hier auch Asyl bekommen hat.
LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten?
VP: Das kann ich mir nicht vorstellen, weil ich nicht weiß was in Zukunft in Syrien sein wird. Ich kann nichts aufgrund unbekannter Tatsachen sagen.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Arabisch und ein wenig Deutsch
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten?
VP: So was habe ich nicht im Sinn, da ich nichts sehe, dass mich motivieren könnte, in die Heimat zurückkehren zu wollen, zumal ich dort niemanden habe.
LA: Wie verbringen Sie Ihren Tag in Österreich?
VP: Ehrlich gesagt, bin ich mit meiner Tochter. Ich verbringe die meiste Zeit mit meiner Tochter. Ich möchte noch zur vorherigen Frage noch etwas anmerken und zwar, sehe ich die Zukunft meiner Tochter hier in Österreich und nicht in meiner Heimat. Ich stehe in der Früh auf, ich spiele mit meiner Tochter, räume die Wohnung auf, schau eine Zeitlang was am Handy zu sehen gibt, ich gehe auch raus und erledige Sachen, die es zu erledigen gibt. Je nachdem was ich und mein Ehemann zu tun haben.
(...)"
Für die Beschwerdeführerin wurden insbesondere folgende Dokumente vorgelegt:
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einen syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge
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Reiseausweis der Bundesrepublik Deutschland und Aufenthaltstitel
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Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel in Deutschland
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Ehevertrag, ausgestellt vom Islamischen Zentrum Wien
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syrisches Familienbuch
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Berliner Sparkasse - Bankomatkarte
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Gesundheitskarte
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Anmeldebescheinigungen für Weiterbildungskurse und Prüfungen in Deutschland
2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Deutschland zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung die Lage für Flüchtlinge und Asylberechtigte in Deutschland einschließlich des Zuganges zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:
Zur Lage im EWR-Staat / in der Schweiz:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)
Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
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Zu Deutschland werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juni 2018)
SCHUTZBERECHTIGTE
Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 6.8.2016).
Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).
Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 3.2018).
Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiären Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung, wie deutsche Bürger (AIDA 3.2018). Je nach Aufenthaltstitel besteht für viele anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs (IAM o.D.), der aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) besteht. Asylbewerber und Menschen mit einer sogenannten Duldung können auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen (BR o.D.).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.8.2016):
Flüchtlingsschutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016c):
Subsidiärer Schutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/subsidiaerer-schutz-node.html, Zugriff 12.6.2018
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BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018
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IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (o.D.): Sprach- und Integrationskurse,
https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/zugang-zu-bildung/sprach-und-integrationskurse/, Zugriff 12.6.2018
Es wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Identität aufgrund der Vorlage des syrischen Reisepasses feststehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Status als Asylberechtigte in Deutschland. Sie habe in Deutschland einen Aufenthaltstitel, der bis zum 28.01.2021 gültig sei. Laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe diese in österreich ab XXXX .2017 nochmals beim Islamischen Zentraum Wien geheiratet und damit ein Dokument in Vorlage bringen können. Laut ihren Angaben sei sie mit Herrn XXXX verheiratet und dieser Ehe würde die minderjährige Tochter namens XXXX entstammen. Dem Ehemann sei mit Bescheid des BFA am 18.01.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Tochter sei am XXXX 2018 in Österreich geboren und ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig, es bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt betreffend die Beschwerdeführerin kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Liegen die Voraussetzungen des § 4a AsylG vor, steht das einer inhaltlichen Entscheidung bzw. Sachenscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen. Das gilt auch, wenn bereits Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG in Österreich Schutz zuerkannt wurde (vgl. VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).
In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form ihres Ehemannes, der in Österreich asylberechtigt sei. Laut Sozialversicherungsauszug beziehe der Ehemann Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin führe mit ihrem Ehemann und der Tochter einen gemeinsamen Haushalt. Außer den angeführten Familienangehörigen würden sich keine weiteren Angehörigen und Verwandten in Österreich befinden. In Deutschland würden ihr Onkel und ihre Cousinen väterlicherseits leben. Mit den Cousinen habe die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt. Eine Tante väterlicherseits lebe in Syrien, mit welcher sie ebenfalls Kontakt pflege.
Aus Ihren Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Im Fall der Beschwerdeführerin würden weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen vorliegen, noch seien Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Die Beschwerdeführerin sei auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden. Gemäß
§ 58 Abs. 2 AsylG habe das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Über die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 2 iVm Abs. 3 AsylG im Bescheid abzusprechen. Gemäß § 58 Abs. 4 hat das Bundesamt den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG auszufolgen, wenn der Spruchpunkt im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 AsylG sei bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Unzulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG, BGBI I Nr. 189/1955) erreicht wird. Erfülle der Drittstaatsangehörige diese Voraussetzung nicht, so sei gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zutreffend. Im Fall der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sei in Deutschland diverse Kurse besucht habe und darüber Nachweise vorgelegt habe. Sie spreche wenig Deutsch, wolle ihre Deutschkenntnisse verbessern und wolle in weiterer Folge als Modedesignerin arbeiten. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, dh. € 446,81 im Monat, erreichen würde. Ihr sei daher die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen. Ihr Ehemann sei in Österreich asylberechtigt. Ihr Ehemann beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Ihrer Tochter sei ebenfalls der Asylstatus zuerkannt worden. Sie würden einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie seien strafrechlich unbescholten. Es liege somit ein Familienleben iSd
Art. 8 EMRK vor. Ihr Ehemann beziehe derzeit Arbeitslosengeld und es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin finanziell von ihrem Mann abhängig sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.03.2019 in Österreich internationalen Schutz beantragte. Mit Bescheid vom 21.05.2019 sei ihr Antrag gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen worden, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Gemäß § 4a AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben habe. Das BFA habe selbst festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG aufgrund des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin unzulässig sei und habe deswegen einen Aufenthaltstitel gemäß
§ 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Dennoch sei im angefochtenen Bescheid gemäß § 4a AsylG ausgesprochen worden, dass sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland zu begeben habe, obwohl ihr eben dieses Verhalten gemäß Art 8 der EMRK nicht zugemutet werden könne. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG habe eine Zurückweisungsentscheidung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zu unterbleiben, wenn die mit der Zurückweisung des Antrags verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art 8 der EMRK führen würde. § 4a AsylG kenne keine vergleichbare Regelung. Es stelle jedoch einen nicht begründbaren Wertungswiderspruch dar, dass die Zurückweisung des Antrages gemäß § 4a AsylG keine entsprechende Regelung aufweise, denn in beiden Fällen werde der Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen und sei die Außerlandesbringung wegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens unzumutbar. Die ungleiche Behandlung von ansonsten im Wesentlichen identen Sachverhalten würde daher eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Fremden bedeuten. Es sei daher bei verfassungskonformer Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Nicht-Regelung der Vorgangsweise bei einem schützenswerten Privat- und Familienleben in § 4a AsylG eine planwidrige Lücke darstelle. Diese Lücke sei mittels analoger Anwendung des § 5 AsylG zu schließen und wegen der Verletzung des Art 8 der EMRK durch die Anordnung einer Außerlandesbringung eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hätte daher nicht gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte inhaltlich geprüft werden müssen. Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids werde daher ersatzlos zu beheben sein. Es wurde der Antrag gestellt, Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.03.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerderführerin gab an, sie sei in Syrien geboren und staatenlose Palästinenserin.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Deutschland über den Status einer Asylberechtigten und einen Aufenthaltstitel, welcher bis 28.01.2021 gültig ist. Die Beschwerdeführerin ist mit dem in Österreich asylberechtigten XXXX verheiratet und dieser Ehe entstammt die gemeinsame minderjährige Tochter namens XXXX , welche in Österreich ebenfalls asylberechtigt ist.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist oder diese dort zu erwarten hätte.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Zur Lage im Mitgliedstaat Deutschland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Die Beschwerdeführerin bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und übt keine Erwerbstätigkeit aus; sie leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem nunmehrigen Ehegatten und ihrer in Österreich geborenen Tochter, die beide in Österreich asylberechtigt sind. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich mit ihrem Ehemann, der Arbeitslosengeld in Österreich bezieht, und ihrer Tochter einen gemeinsamen Haushalt. Außer den angeführten Familienangehörigen befinden sich keine weiteren Angehörigen und Verwandten in Österreich. In Deutschland leben ihr Onkel und ihre Cousinen väterlicherseits.
Mit Bescheid vom 21.05.2019, dessen Spruchpunkt I. angefochten wurde, wurde der beschwerdeführenden Partei zudem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt II.), weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der Beschwerdeführerin und den ihr in Deutschland zukommenden Asylstatus ergeben sich aus ihren Angaben und aus dem vorgelegten deutschen Aufenthaltstitel.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie während ihres Voraufenthaltes in Deutschland Grundrechtsverletzungen oder sonstigen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sei oder solche im Fall einer Rückkehr nach Deutschland zu erwarten hätte.
Einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus dem Grundversorgungssystem bezogen hat.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren. Die nunmehr erhobene Beschwerde ist entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen der privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bzw. auf der vorliegenden Aktenlage.
Der Ausführung in der gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde war nicht zu folgen, wenn behauptet wurde, es sei bei verfassungskonformer Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Nicht-Regelung der Vorgangsweise bei einem schützenswerten Privat- und Familienleben in § 4a AsylG eine planwidrige Lücke darstelle. Diese Lücke sei laut Beschwerdeausführungen mittels analoger Anwendung des § 5 AsylG zu schließen und sei wegen der Verletzung des Art 8 der EMRK durch die Anordnung einer Außerlandesbringung eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hätte nicht gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte inhaltlich geprüft werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127 und 128, mwN). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über einen Asylstatus verfügt und in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, wurde in der gegen Spruchpunkt I. gerichteten Beschwerde nicht bestritten.
Den Beschwerdeausführungen ist klar die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, entgegenzuhalten, in welcher eindeutig festgestellt wurde, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 - wie im gegenständlichen Fall - dieser Umstand ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. einer Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 begründet. Das gilt auch, wenn bereits Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG in Österreich Schutz zuerkannt wurde. Weiters war in der vorzitierten Entscheidung des VwGH dargelegt worden, dass es sich bei der auf
§ 4a AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-Verordnung handelt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0298 und 0299, mwN), weshalb die - auch in gegenständlicher Beschwerde geforderte - Übertragbarkeit der Judikatur zu Dublin-Verfahren auf "Fälle des
§ 4a AsylG 2005" jedoch nicht in Betracht kommt.
In der Beschwerde war diesbezüglich zu Recht moniert worden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG aufgrund des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin unzulässig sei, was auch im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Das BFA hatte aus diesem Grund einen Aufenthaltstitel gemäß
§ 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Dennoch war jedoch im angefochtenen Spruchpunkt I des Bescheides vom BFA vom 21.05.2019 gemäß § 4a AsylG ausgesprochen worden, dass sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückzubegeben habe, obwohl ihr eben dies - wie festgestellt - gemäß Art 8 der EMRK nicht zugemutet werden kann. Diesbezüglich ist klar darauf hinzuweisen, dass in den beweiswürdigenden Ausführungen sowie in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des BFA vom 21.05.2019 ausgeführt worden war, im gegenständlichen Fall sei amtwegig gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Weiters war in der nunmehr - hinsichtlich Spruchpunkt I. - angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgehalten worden, dass gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen sei, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Im angefochtenen Bescheid widersprach insbesondere die erfolgte Erteilung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG in Spruchpunkt III. der Feststellung im Spruchpunkt I., dass sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückzubegeben habe. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher an die Feststellungen, beweiswürdigenden Ausführungen und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides anzupassen. Da im gegenständlichen Fall im Spruchpunkt I. - offensichtlich aufgrund eines Versehens - trotz der Feststellung, dass amtwegig gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wurde, dennoch angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin habe sich nach Deutschland zurückzugeben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016 weiters VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127 mwN) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
3.2.2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Deutschland zurückzubegeben hat (Sp