Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W104 2220397-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11729503010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und die Übertragung von Prämienrechten beantragte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 24.481,83 und setzte die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche mit 89,8704 fest.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung, dass die gestellten Anträge zu Unrecht abgewiesen worden seien und er vermute, dass er im Zuge des Kommassierungsverfahrens XXXX Pachtflächen zur eigenen Bewirtschaftung mit Zahlungsansprüchen zurückgenommen habe. Da nicht "legegenau" übertragen werden konnte, sei die ZA-Übertragung nicht anerkannt worden. Er habe Beschwerde gegen die DZ-Bescheide 2015, 2016 und 2017 erhoben. Zur Zeit seien seine Eingaben beim Verwaltungsgericht anhängig. Um im Fall eines Anerkenntnisses seines Anliegens für alle Jahre die strittigen ZA zugesprochen zu bekommen, sei auch diese Beschwerde zu DZ-Bescheid 2018 voraussichtlich erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Übertragung von Prämienrechten beantragte.
Nicht für alle der vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 beantragten Grundstücke konnten Flächenübertragungen zwischen Übergeber und Übernehmer bzw. nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden. Die Behörde teilte daher dem Beschwerdeführer Zahlungsansprüche nicht in dem von ihm beantragten Umfang zu.
Im Rahmen seiner Beschwerde gegen die diesbezüglichen Direktzahlungsbescheide brachte der Beschwerdeführer vor, dass die gestellten Anträge zu Unrecht abgewiesen worden seien und er vermute, dass der Grund hierfür in einem Zusammenlegungsverfahren liege.
Mit Erkenntnissen vom 8.6.2017, GZ W104 2136808-1/9E und vom 21.3.2018, GZ W104 2188887-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die diesbezüglichen Direktzahlungsbescheide ab. Gegen letzteres Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25.9.2018, GZ E 1780/2018-7, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, der darüber noch nicht entschieden hat.
Der Beschwerdeführer stellte auch für das Antragsjahr 2018 einen Mehrfachantrag-Flächen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 24.481,83 und setzte die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche mit 89,8704 fest.
Gegen die Direktzahlungsbescheide 2016 und 2017 sind keine Beschwerden bei der Behörde oder beim Bundesverwaltungsgericht offen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.6.2017, GZ W104 2136808-1/9E, und vom 21.3.2018, GZ W104 2188887-1/2E. Der Sachverhalt hat sich nicht geändert, es wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Neues vorgebracht.
Die Feststellung zum Stand der Beschwerden ergibt sich aus OZ 2.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und Entscheidungsgründe für die Entscheidung in der Sache zum Antragsjahr 2015 wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.6.2017, GZ W104 2136808-1/9E, ausführlich dargestellt.
Zusammenfassend wird in diesem Erkenntnis dargelegt, dass Zahlungsansprüche nur dann vorabübertragen werden können, wenn auch ein entsprechendes Ausmaß von Flächen, das im Antragsjahr 2014 vom Übergeber beantragt wurde, im Antragsjahr 2015 vom Übernehmer beantragt wurde, und dass die unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Substitution von Flächen nicht vorsehen, sodass auch in einem solchen Fall die Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen jenen Personen zu erfolgen hat, zwischen denen der Flächenübergang tatsächlich physisch erfolgt ist.
2. In Abänderung dieses Erkenntnisses erließ die AMA danach noch einen Abänderungsbescheid, um die Anzahl der Zahlungsansprüche in vier statt bisher (gerundet) in zwei Kommastellen anzugeben. Auch die gegen diesen Bescheid erfolgte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (21.3.2018, W104 2188887-1/2E).
3. Im System der Direktzahlungen - ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie - setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051). Somit standen dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 nur jene Zahlungsansprüche zur Verfügung, welche ihm im Jahr 2015 oder danach zugewiesen worden sind.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Bedeutung der Vorjahre für das Berechnungsergebnis liegt die in Pkt. 3 angeführte Rechtsprechung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Direktzahlung, Flächenübernahme, Flächenweitergabe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2220397.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019