TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/19 98/10/0251

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Veröffentlicht am 19.10.1998
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des JS in O, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1998, Zl. N-104467/1-1998/Pin, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 22. März 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 30. Juni 1996 aufgetragen:

"1. Ausgehend vom öffentlichem Gut Nr. 3102 sind die bestehenden Böschungen in Richtung Westen bzw. von Westen her einzuplanieren und verlaufend an das angrenzende Gelände anzupassen. Dabei sollen Neigungen von ca. 20 bis 25% hergestellt werden, um eine gefahrlose Bewirtschaftung bzw. traktorbefahrbare Bewirtschaftung dieser Flächen zu ermöglichen.

2. Anschließend ist das Gelände zu rekultivieren und ordnungsgemäß zu begrünen."

Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die BH habe aufgrund einer Anzeige festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 3103, KG P. Gemeinde O. auf einer Fläche von ca. 1500 bis 2000 m2 Schotterabbau betreibe, ohne über die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu verfügen. Im daraufhin eingeleiteten Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei über Antrag des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt worden. Vom beigezogenen Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz seien dabei die spruchgemäß vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen gefordert worden.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben der BH vom 17. April 1997 wurde dem Beschwerdeführer - nachdem ein Lokalaugenschein am 10. April 1997 erbracht hatte, daß die vorgeschriebenen Aufträge vom Beschwerdeführer bislang nicht erfüllt worden waren - die Ersatzvornahme unter Setzung einer neuerlichen Frist angedroht. Nach Einholung mehrerer Kostenvoranschläge wurde schließlich mit Bescheid der BH vom 23. Februar 1998 die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten in Höhe von S 45.120,-- aufgetragen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1998 als unbegründet abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen seien - entgegen seiner Auffassung - hinreichend bestimmt. Aufgrund des Bescheides vom 22. März 1996 (Spruch und Begründung) stehe nämlich eindeutig fest, auf welchem Grundstück die aufgetragenen Maßnahmen gesetzt werden müßten. Im übrigen könne aufgrund der Verhältnisse in der Natur, d.h. aufgrund der deutlichen Unterscheidbarkeit der Schotterabbaufläche von den vom Schotterabbau nicht betroffenen Flächen weder beim Beschwerdeführer noch bei der Vollstreckungsbehörde ein Zweifel über den räumlichen Umfang der aufgetragenen Maßnahmen bestehen. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei aus technischer Sicht unmöglich, den aufgetragenen Maßnahmen zu entsprechen, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Maßnahmen von fachkundiger Seite vorgeschlagen worden seien und der Beschwerdeführer einen entsprechenden Einwand im Administrativverfahren nicht erhoben habe. Schließlich sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis welcher Firma der Auftrag erteilt worden sei, ganz offensichtlich sei jedoch nicht der Bestbieter herangezogen und solcherart elementare Grundsätze des Vergabeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers verletzt worden, entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer ein Einfluß auf die Auswahl des Unternehmens, dessen sich die Behörde bei der Ersatzvornahme bediene, nicht zukomme. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, eine bestimmte Firma zur Anbotlegung einzuladen. Einen Nachweis, daß die vorgeschriebenen Kosten unangemessen hoch seien, habe der Beschwerdeführer allerdings nicht erbracht. Im übrigen sei aus den im Verwaltungsakt erliegenden Kostenvoranschlägen ersichtlich, daß im Angebot des vom Beschwerdeführer als Bestbieter bezeichneten Unternehmens die (vorgeschriebene) Begrünung nicht enthalten sei, im Angebot des von der Behörde beauftragten Unternehmens hingegen schon.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügung, der Titelbescheid sei mangels ausreichender Bestimmtheit einer Vollstreckung nicht zugänglich. So werde im Spruch dieses Bescheides nicht einmal jenes Grundstück bezeichnet, auf dem die aufgetragenen Maßnahmen zu setzen seien und es bleibe auch offen, in welcher Katastralgemeinde jenes öffentliche Gut gelegen sei, von welchem aus die Arbeiten begonnen werden sollten. Selbst unter Heranziehung seiner Begründung könne dem Titelbescheid nicht entnommen werden, welche Böschungen einzuplanieren seien, zumal sich daraus nicht ergebe, daß es sich um jene Böschungen handle, die durch Schotterabbaumaßnahmen verursacht worden seien. Unklar bleibe, wo die Planierungsarbeiten aus Richtung Westen zu beginnen und wo sie zu enden hätten bzw. an welches angrenzende Gelände die Planierungsarbeiten anzupassen seien. Völlig unkorrekt und auch nicht ausreichend verbindlich sei schließlich die Anordnung, es "sollen" Neigungen von 20 bis 25 % hergestellt werden. Schließlich sei auch die Anordnung, das Gelände anschließend zu rekultivieren und ordnungsgemäß zu begrünen, nicht ausreichend konkretisiert. Es werde daraus weder ersichtlich, welches Gelände wie zu rekultivieren sei, noch wie die ordnungsgemäße Begrünung zu erfolgen habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, anhand des Inhaltes des Spruches des die Leistung anordnenden Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen wie z.B. von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0258, und die hier zitierte Vorjudikatur). Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitserfordernissen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.

Der Bescheid vom 22. März 1996 gibt bei verständiger Auslegung keinen Anlaß für derartige Zweifel. Vielmehr wird bei Heranziehung der Bescheidbegründung klar, welches Grundstück von den aufgetragenen Maßnahmen betroffen ist und von welchem Grundstück ausgehend Planierungsmaßnahmen zu setzen sind. Daß offen bliebe, welche Böschungen einzuplanieren sind und welches Gelände für die Angleichung maßgeblich ist, erweist sich gleichfalls als unzutreffend; läßt der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschreibung doch keinerlei Zweifel daran, daß sämtliche der auf dem genannten Grundstück bestehenden Böschungen zu planieren und verlaufend an das die Böschungen jeweils umgebende Gelände in entsprechender Neigung (20 bis 25 %) anzupassen sind. Damit ist gleichzeitig der Beginn und das Ende der von Westen her zu setzenden Planierungsmaßnahmen klargestellt; die Bedenken des Beschwerdeführers gegen den vorgeschriebenen Neigungswinkel sind nicht nachvollziehbar.

Es erweist sich aber auch die Rüge des Beschwerdeführers als unzutreffend, die unter Punkt 2. des Bescheides vom 22. März 1996 erfolgte Vorschreibung, das Gelände anschließend zu rekultivieren und zu begrünen, sei nicht ausreichend bestimmt. Im Spruchzusammenhang kann diesem Auftrag nämlich nur der Inhalt zukommen, daß das betroffene Gelände im Anschluß an die beschriebene Planierung zu begrünen und zuvor die für eine Begrünung erforderliche Bodenverbesserung vorzunehmen ist. Mit welchen Mitteln dieser (End-)Zustand erreicht werden könnte, ist zu dessen eindeutiger Umschreibung allerdings nicht notwendig.

In Ansehung der Kostenvorschreibung rügt der Beschwerdeführer, daß die Kostenschätzung nicht nachvollziehbar sei. Zum einen sei mangels eindeutig umschriebener Rekultivierungsmaßnahmen unklar, auf welchen Grundlagen die Kostenschätzung beruhe, zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wie die belangte Behörde zum vorgeschriebenen Betrag gekommen sei.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Daß die vorgeschriebenen Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmt sind, wurde bereits dargelegt. Im übrigen ergibt sich aus den behördlicherseits eingeholten Kostenvoranschlägen, die dem Beschwerdeführer - laut seinen Berufungsausführungen - auch zur Kenntnis gebracht worden sind, daß die belangte Behörde für Planierung, Bodenverbesserung und Begrünung einer Fläche von 2000 m2 von einem Kostenaufwand von S 37.600,-- plus 20 % USt, somit S 45.120,-- ausging. Daß diese Kosten in Ansehung der vorgeschriebenen Leistungen als unangemessen hoch anzusehen seien, hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Verwaltungsvollstreckungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret behauptet.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch vorbringt, die belangte Behörde habe es trotz seines Hinweises, die angeordneten Maßnahmen seien technisch nicht durchführbar, unterlassen, die Stichhältigkeit dieses Vorbringens durch Vornahme eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen zu überprüfen, ist ihm zu entgegnen, daß er weder im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde dargelegt hat, worin denn die - nach Meinung der belangten Behörde nicht vorhandene - "technische Undurchführbarkeit" der vorgeschriebenen Maßnahmen konkret bestehen soll.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. Oktober 1998

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100251.X00

Im RIS seit

17.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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