TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/10 W214 2214066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2019
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Entscheidungsdatum

10.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2214062-1/7E

W214 2214069-1/6E

W214 2214064-1/6E

W214 2214066-1/6E

W214 2214068-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.

XXXX , geb. am XXXX , dessen Ehefrau 2. XXXX , geb. XXXX und ihrer minderjährigen Kinder 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und

5. XXXX , geb. XXXX , alle iranische Staatsangehörige, 3., 4. und 5. vertreten durch ihren Vater und ihre Mutter, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard KOLLER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2018, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2019 zu Recht erkannt:

A)

1. Den Beschwerden der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

2. Der Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BeschwerdeführerInnen sind iranische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Kurden. Mit Bescheid vom 29.09.2008 wurde den Anträgen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt (der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers). Der Drittbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind in Österreich nachgeboren, dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 21.05.2010 der Status des Asylberechtigten (ebenfalls aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger des Erstbeschwerdeführers) zuerkannt. Die Fünftbeschwerdeführerin stellte am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Aufgrund einer Mitteilung der Fremdenpolizei der tschechischen Republik wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich bereits mehrmals wieder in sein Heimatland, Iran, gereist ist.

Von der belangten Behörde wurde daher am 07.02.2018 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der Erstbeschwerdeführer am 03.07.2018 und ergänzend am 30.11.2018 vor der belangten Behörde jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, insgesamt dreimal im Iran gewesen zu sein, um seine Mutter, welche an MS leide, zu besuchen. Das letzte Mal sei er Ende 2017 im Iran gewesen. Seine Mutter sei auf der Intensivstation gelegen, die Ärzte hätten gesagt, dass es ihre letzten Stunden seien, er habe bei ihr sein und sich verabschieden wollen. Zudem habe er seine Mutter vom Iran nach Österreich bringen wollen, damit sie hier behandelt werde und vielleicht überlebe. Ein Urologe im 18. Bezirk, der auch Perser sei, habe ihm aber nach Vorlage der medizinischen Befunde mitgeteilt, dass auch die Ärzte in Österreich nicht mehr machen könnten als die Ärzte in Iran. Er sei mit einem persischen Pass, welchen er sich von der iranischen Botschaft in Wien ausstellen habe lassen, eingereist, sein Vater, welcher ein angesehener Mann war und gute Kontakte zur Regierung habe, habe die Einreise organsiert. Nach seiner Religionszugehörigkeit befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, Christ zu sein, er habe bereits die Taufe hinter sich und sei aktiv in seiner Religion.

3. Mit den oben genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 27.12.2018 wurde den Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt I.), der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran, Islamische Republik gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (jeweils Spruchpunkt VI.). Ebenfalls mit Bescheid vom 27.12.2018 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran, Islamische Republik gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Erstbeschwerdeführer noch immer dem muslimischen Glauben zugehörig sei und nicht von den iranischen Behörden gesucht und verfolgt werde. Der Abfall des Erstbeschwerdeführers vom muslimischen Glauben sei nicht glaubhaft. Ein Indiz, dass der Erstbeschwerdeführer keine Probleme mit den iranischen Behörden habe, ergebe sich schon daraus, dass er bei der Einreise keine Probleme gehabt habe. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit stünden zudem in Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau, welche vor der belangten Behörde im Zuge ihrer Einvernahme am 10.07.2018 ausgesagt habe, dass die ganze Familie dem muslimisch-sunnitischen Glauben angehöre. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen Widerspruch nicht glaubwürdig auflösen können.

Hinsichtlich der Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ihnen aufgrund der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihrer Bezugsperson (des Erstbeschwerdeführers) ebenfalls der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei bzw. (im Fall der Fünftbeschwerdeführerin) nicht zuzuerkennen sei.

4. Gegen die oben genannten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vom Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass dieser seit seiner Einreise in das Bundesgebiet zum Christentum konvertiert sei, seine Aussagen seien nicht widersprüchlich und seine Angaben durch seine Taufurkunde und sonstige bereits vorgelegte Bestätigungen untermauert. Er halte sich seit nunmehr 11 Jahren im Bundesgebiet auf und sein gesamtes Familienleben finde in Österreich statt. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und der Teilnahme an zahllosen Fortbildungen und Veranstaltungen sei er im Inland sozial integriert. Zudem betreibe er einen Gastronomiebetrieb im Inland und sei in der Lage, für den Unterhalt für sich und seine Familie zu sorgen. Zu seinem Heimatland bestünden nur insofern familiäre Bindungen, als seine Eltern sich dort weiterhin aufhalten würden, seine Mutter sei allerdings aufgrund ihrer Erkrankung an MS mittlerweile nicht mehr in der Lage zu sprechen bzw. mit ihm zu kommunizieren. Die Erkrankung der Mutter sei auch der Grund für die Reise in den Iran gewesen, die Einreise sei nur deshalb möglich gewesen, weil sein Vater gute Beziehungen zur Regierung habe und eine Einreise nur zu ganz bestimmten Zeiten gefahrlos gewesen sei. Während seines Aufenthaltes in Iran habe er das elterliche Haus bzw das Krankenhaus nicht verlassen können, da dies sonst eine Gefahr für sein Leben dargestellt hätte. Zudem habe die Behörde bei Abwägung der Interessen gemäß Art 8 EMRK seinen langjährigen Aufenthalt, sein soziales Engagement, seine sehr guten Deutschkenntnisse sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit nicht ausreichend berücksichtigt. Es liege bei einer Gesamtabwägung eine ausreichende Integration vor.

5. Am 13.06.2019 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Erstbeschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung eines Formulars zur Feststellung der MS Erkrankung seiner Mutter und Fotos von ihr vorlegte sowie ein Schreiben der Abteilung XXXX des Strafgerichtes der Stadt XXXX , demzufolge der Beschwerdeführer sich bei Gericht einzufinden und auszusagen habe, warum er Christ geworden sei. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Dokument der Iranisch-Christlichen Gemeinde vor, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten regelmäßig die Gottesdienste besuche und sich am Gemeindeleben beteilige. Befragt zur mehrmaligen Einreise in den Iran seit der Asylgewährung führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner kranken Mutter dort gewesen sei, seinen iranischen Reisepass, mit dem er in den Iran eingereist sei, habe er bei der Rückkehr nach Österreich verloren. Er sei dreimal alleine in den Iran gereist, aufgrund der Vorladung des Strafgerichtes könne er nun jedoch nicht mehr einreisen. Nach zweimaliger Reise in den Iran habe er eigentlich gar nicht mehr dorthin wollen, sein Vater habe ihn jedoch angerufen und mitgeteilt, dass seine Mutter im Koma liege und er ein letztes Mal seine Mutter besuchen solle. Der Anlass für die ersten beiden Reisen sei ebenfalls der schlechte Gesundheitszustand seiner Mutter gewesen. In Österreich habe er eine Nachbarin gehabt, welche die gleiche Krankheit wie seine Mutter gehabt habe, diese habe immer geweint, und wenn sie in der Nacht nicht die Treppen raufgehen haben können, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr geholfen. Über Vorhalt der Geburtsurkunde seiner Tochter, in welcher als Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers "islamisch", eingetragen ist, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei um ein Missverständnis im Krankenhaus gehandelt habe, er sei praktizierender Christ, besuche die Kirche und habe auch zu den Pastoren Kontakt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme ebenfalls an, dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers sehr krank sei, sie habe MS, der Erstbeschwerdeführer sei deshalb gezwungen gewesen, in den Iran zu fahren. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers könne nicht mehr sprechen, sie müsse gefüttert und gepflegt werden, der Erstbeschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sein Vater Geld bezahlt habe, damit der Erstbeschwerdeführer ohne Probleme einreisen kann. Sie selbst sei Muslimin, ihr Mann allerdings nicht, er bringe die Kinder auch ein bis zwei Mal in der Woche in die Kirche. Er habe seit seiner Einreise die Kirche besucht und auch versucht, seinen Bruder in England und seinen Cousin zu missionieren. Wenn sie und ihr Mann zur Volkshochschule gegangen seien, habe er immer Werbung gemacht. Die ursprüngliche Angabe vor der belangten Behörde, dass die ganze Familie muslimisch-sunnitischen Glaubens sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin damit, dass sie gedacht habe, es gehe um die ursprüngliche Religion ihres Mannes. Es sei ein heißer Tag gewesen und ihre Tochter habe die ganze Zeit geweint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Die BeschwerdeführerInnen sind iranische Staatsangehörige und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie tragen die im Kopf des Spruches genannten Namen und sind an den ebenfalls dort genannten Daten geboren.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen sind die minderjährigen ledigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer reiste seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich insgesamt dreimal mit einem iranischen Reisepass in den Iran ein, zuletzt Ende 2017. Der Erstbeschwerdeführer unternahm diese Reisen, da seine Mutter im Iran schwer an multipler Sklerose (MS) erkrankt ist, in dauerhafter ärztlicher Behandlung steht und der Beschwerdeführer seine Mutter im Zuge der letzten Reise noch einmal sehen wollte, da diese zu diesem Zeitpunkt auf der Intensivstation im Koma lag.

Aktuell wird die Mutter des Erstbeschwerdeführers zu Hause im Iran gepflegt, sie kann nicht mehr sprechen und muss gefüttert werden.

Die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen sind seit der Zuerkennung von internationalem Schutz bzw. im Falle der Fünftbeschwerdeführerin seit der Antragstellung nicht mehr in den Iran gereist.

Die BeschwerdeführerInnen sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den BeschwerdeführerInnen basieren auf den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, seiner hinsichtlich der Reisen in den Iran glaubwürdigen Angaben beim BFA und beim Bundesverwaltungsgericht sowie den eingeholten Strafregisterauskünften.

Der Erstbeschwerdeführer hat sowohl bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Grund für diese Reisen glaubwürdig die schwere Erkrankung seiner Mutter angegeben und diesen Umstand in der Verhandlung durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen und Fotos untermauert.

Die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Seite 19 f des angefochtenen Bescheides). Die Feststellung, dass die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen nicht gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und/oder alleine in den Iran gereist sind, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und sind diesbezüglich auch keinerlei Hinweise vorhanden.

Im Übrigen kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Christ ist oder eine Konversion vor Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lediglich aus asyltaktischen Gründen vorgetäuscht hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Stattgebung der Beschwerden (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Gemäß § 7 Abs 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn 1. Ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. Einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Konvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. Der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Art 1 Abschnitt C Ziffer 1 der Genfer Flüchtlingskonvention fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.

3.1.2. Umgelegt auf den Fall des Erstbeschwerdeführers bedeutet dies Folgendes:

Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten des Erstbeschwerdeführers auf den Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt. Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde jedoch ausschließlich mit der durch die wiederholte Einreise in den Iran nunmehr offenkundig ersichtlichen Scheinkonversion des Erstbeschwerdeführers.

Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der von ihr ins Treffen geführte Umstand keinesfalls eine Asylaberkennung rechtfertigen kann. Die Sachlage, dass der Erstbeschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde nie wirklich zum Christentum konvertiert ist, bestand nämlich schon vor Erlassung der Entscheidung der Asylzuerkennung und hat sich seither nicht geändert, sodass diese von der Rechtskraft des Bescheides erfasst ist und Gerichte und Behörden bindet, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0293). Schon vor Abschluss des Erstverfahrens entstandene ("alte") Tatsachen rechtfertigen allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159).

Eine Aberkennung aus dem Grund des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ist im vorliegenden Fall nur in der Konstellation denkbar, dass sich der Erstbeschwerdeführer freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt hat (Art 1 Abschnitt C Ziffer 1 GFK).

Eine freiwillige Unterschutzstellung des Erstbeschwerdeführers durch den Staat Iran kann aufgrund der getroffenen Feststellungen jedoch nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch zustimmend auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Dass der Erstbeschwerdeführer in den Iran eingereist ist, um seine schwerkranke Mutter zu besuchen, wurde festgestellt und auch von der belangten Behörde - wie oben erwähnt - nicht in Zweifel gezogen.

Fallbezogen sind die für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention notwendigen Voraussetzungen von der belangten Behörde daher zu Unrecht angenommen worden.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers erweist sich somit als unrechtmäßig. Es war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Aufgrund dieses Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb diese ebenso ersatzlos zu beheben waren.

3.1.3 Hinsichtlich der Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen ist ausführen, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status der Asylberechtigten damit begründete, dass diese diesen Status ursprünglich aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Ehemannes bzw. Vaters erhalten habe und nunmehr dem Ehemann bzw. Vater der Status des Asylberechtigten vom BFA mit Bescheid vom 27.12.2018 aberkannt worden sei.

Dieser Bescheid wurde jedoch mangels Vorliegen der für eine solche Aberkennung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis vom heutigen Tag ersatzlos behoben.

Durch die ersatzlose Aufhebung des für die Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Aberkennungsbescheides des Ehemanns bzw des Vaters der Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen kann auch der Aberkennungsbescheid der Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen, welcher sich allein auf den Wegfall des Asylstatus des Ehemannes bzw. Vaters stützt, keinen Bestand haben.

Es war daher jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Aufgrund dieses Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb diese ebenso ersatzlos zu beheben waren.

3.1.4. § 34 AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die Fünftbeschwerdeführerin ist als minderjähriges, unverheiratetes Kind des Erstbeschwerdeführers dessen Familienangehörige iSd 22 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die belangte Behörde hat die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigen hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin ausschließlich darauf gestützt, dass ihrem Vater der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Wie oben ausgeführt, wurde der Bescheid hinsichtlich des Vaters, des Erstbeschwerdeführers, mit Erkenntnis vom heutigen Tag behoben, weshalb diese Grundlage für die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten der Fünftbeschwerdeführerin weggefallen ist und ihr - bei Fehlen von Hinweisen auf (andere) Endigungs- oder Ausschlussgründe sowie vor dem Hintergrund der Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit - gemäß § 34 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und gleichfalls gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen war, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Da insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. auf den Vater der Fünftbeschwerdeführerin keine Anwendung findet, gilt dies auch für den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin, welcher am 09.10.2017 zwar nach dem Stichtag 15.11.2015 gestellt wurde, deren Flüchtlingsstatus aber letztlich von ihrem Vater abgeleitet wird.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
Familienverfahren, Rechtswidrigkeit, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2214066.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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