Entscheidungsdatum
12.07.2019Norm
AVG §62 Abs4Spruch
G307 2203956-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter beschlossen:
A)
Punkt 3.1.1. auf Seite 10 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019, Zahl XXXX, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) insofern berichtigt, als dieser zu lauten hat:
"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben, dies aus folgenden Gründen":
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, 796f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Aus Begründung und Inhalt des obzitierten Erkenntnisses ergibt sich unmissverständlich, dass die Behebung des Aufenthaltsverbotes (und nicht dessen Bestätigung) gewollt und die Voraussetzungen für dessen Aufrechterhaltung nicht gegeben waren. Bei der im Ausgangserkenntnis zitierten Passage in Punkt 3.1.1. auf Seite 10 handelte es sich um einen Schreibfehler, der irrtümlich unterlaufen ist.
Der Spruch war daher - wie oben - zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2203956.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019