Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Spruch
W261 2137616-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , auch XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario ZÜGER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 26.02.20109 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines Verfahrens mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. XXXX gemäß § 5 und 10 AslyG 2005 in der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen, und der BF am 23.02.2010 nach Griechenland überstellt.
Nach neuerlicher illegaler Einreise nach Österreich stellte der BF am 26.06.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Verfahrens wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 30.05.2014, Zl. W134 1406283-2/8E gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2015 erteilt.
Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.06.2014, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 04.07.2014 nach § 164 Abs.1 und 2 Strafgesetzbuch wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 5,- (gesamt € 400,-) im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Am 06.03.2015 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit 10.03.2015, wegen des Verbrechens gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und § 28a Abs. 2 Z. 3 Sichtgiftmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
In weiterer Folge leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2016 wurde dem BF der ihm mit oben genannten Erkenntnis des BVwG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit genanntem Erkenntnis des BVwG erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Im Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 z 4 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Schließlich wurde ihm gegenüber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2016, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobenen Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen, wobei die Spruchpunkte entsprechend neu formuliert wurden (Spruchpunkt A. I). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Der BF stellte am 30.01.2019 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: zur Duldung des Aufenthaltes i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.07.2019, Zl. XXXX ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erließ im Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. Im Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. erließ die belangte Behörde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Im Spruchpunkt V. gewährte die belangte Behörde dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Im Spruchpunkt VI. erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung ab.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 15.07.2019, durch seinen bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des Bescheides kein Rechtsmittel erhoben wird. Er erachtet sich in seinen Rechten auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.), Nicht-Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) und auf Nicht-Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) in seinen Rechten verletzt.
Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 16.07.2019 dem BVwG vor, wo dieser am 22.07.2019 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF in seiner Beschwerde als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über die Beschwerde gegen die übrigen angefochtenen Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gesondert entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2137616.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019