TE Bvwg Beschluss 2019/7/23 W114 2221384-1

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2221384-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 08.02.2019 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606032010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 07.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Dabei beantragte sie auch Hutweidenflächen mit einem Ausmaß von 0,3055 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX (im Weiteren: XXXX ) und XXXX

.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822883010, wies die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 7,66 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 128,37 zu. Der Beschwerdeführerin wurden dabei Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden auch Flächen am Heimbetrieb der BF mit einem beantragten Ausmaß von 0,3055 ha als Hutweide berücksichtigt.

Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und somit rechtskräftig.

3. Ausgehend von einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen, wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4267589010, für das Antragsjahr 2015 7,6577 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 128,37 zugewiesen und aufbauend darauf Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Auch diese Entscheidung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

4. Am 24.09.2018 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten landwirtschaftlich nutzbaren Fläche mit einem Ausmaß von 3,0720 ha eine solche mit einem Ausmaß von 2,9326 ha vorgefunden wurde. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 jedoch anstelle von beantragten Hutweidenflächen mit einem Ausmaß von 0,3055 ha solche mit einem Ausmaß von 1,4153 ha festgestellt. Insgesamt wurde für das Antragsjahr 2015 bei der VOK am 24.09.2018 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 5,8774 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 5,7364 ha festgestellt.

5. Das Ergebnis der VOK am Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurden mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606032010, der Beschwerdeführerin in Abänderung des Bescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4267589010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 6,6289 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 135,24 zugewiesen und nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 16.01.2019 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2019 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei der VOK am 24.09.2018 beim Feldstück 1 eine Fläche mit einem Ausmaß von 1,41 ha von "Mähwiese-/weide 2 Nutzungen" auf Hutweide abgeändert worden wäre. Das entspreche nicht der erfolgten Bewirtschaftung. Die Fläche sei immer nachgemäht und gepflegt worden. Korrekt wäre, wenn diese Fläche als Dauerweide beantragt und beurteilt werden würde. Nicht nachvollziehbar sei, wie bei einer VOK im Jahr 2018 die Fläche für das Antragsjahr 2015 hätte rückwirkend als Hutweide beurteilt werden können.

Von der Verhängung einer Flächensanktion sei unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 der Horizontalen GAP Verordnung abzusehen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung 2018 am Feldstück 1:

Leiten, Schlag: 26 eine gültige Heimgutreferenzfläche gehabt. Sie beziehe sich daher auf § 9 Abs. 1 der Horizontalen GAP Verordnung. Ihr sei das Erkennen, dass die Referenzfläche unrichtig gewesen sei, nicht zumutbar gewesen und sie habe die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können.

7. Am 11.03.2019 fand auf dem Heimgut der Beschwerdeführerin neuerlich eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 nunmehr statt einer beantragten landwirtschaftlich nutzbaren Fläche mit einem Ausmaß von 3,0720 ha eine solche mit einem Ausmaß von 2,9479 ha vorgefunden wurde.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2019 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA ergänzend Folgendes aus:

"Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde vom 12.02.2019:

Es wurde keine Sanktion vergeben, daher wird der Fall auch seitens der AMA im AJ 2015 nicht auf Sanktionsfreistellung nach §9 der horizontalen GAP-VO geprüft.

Aufgrund der Beschwerde wurde eine Nachkontrolle (NK) veranlasst. Diese hat am 11.03.2019 stattgefunden. Der Prüfbericht liegt bei und kann frühestens bei der Berechnung im September 2019 berücksichtigt werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang dieser Entscheidung wird zu Feststellungen dieser Entscheidung erklärt.

Ergänzend wird festgestellt, dass die AMA bei der Nachkontrolle am 11.03.2019 betreffend das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2015 zu einem von der VOK am 24.09.2018 abweichenden Ergebnis gekommen ist, sodass der angefochtene Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606032010, jedenfalls zu ändern sein wird und durch einen neuen Bescheid der AMA zu ersetzen sein wird.

Damit sind die Ermittlungen zur rechtskonformen Festsetzung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für die BF offensichtlich noch nicht abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Begleitschreiben der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass zu erwarten ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, zumal sie ausführt, dass der Prüfbericht über die am 11.03.2019 stattgefundene VOK erst bei der Berechnung im September 2019 berücksichtigt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht abgeschlossen ist.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 - insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der VOK vom 11.03.2019 - zu beurteilen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2221384.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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