TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/23 G314 2221363-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G314 2221363-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für

Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zahl XXXX, zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt V. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 14.02.2019 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2019, XXXX, wurde er zu einer zweijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 04.03.2019 beantwortete der BF die Fragen der Behörde und sprach sich unter Hinweis auf sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gegen eine Rückkehr in sein Heimatland aus.

Das BFA nahm ergänzende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF vor und erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen ihn gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt II.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Jedenfalls strebt der BF die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er die Straftaten wegen falscher Freunde begangen habe und nach der Haftentlassung eine Therapie wegen seiner Spielsucht anstrebe. Die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Teilgeständnis, teilweise Schadensgutmachung) würden zeigen, dass er seine Taten bereue. Er habe sich zuvor noch nichts zuschulden kommen lassen, sodass eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei. Der Vollzug des unbedingten Strafteils reiche aus, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Ihm seien während der Haft Ausgänge bewilligt worden. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, sei mit einer Österreicherin, die ihn während der Haft regelmäßig besuche, verheiratet und kümmere sich liebevoll um die beiden gemeinsamen Kleinkinder. Eine Ausreise würde deren Wohl beeinträchtigen. Er lebe seit Mai 2015 in Österreich und sei hier integriert. Zu seinem Herkunftsstaat bestünden gegenwärtig keine Beziehungen mehr. Er habe Freunde, mit denen er z.B. Fußball spiele. Seine Tante lebe mit ihrer Familie im Bundesgebiet, ebenso die Herkunftsfamilie seiner Ehefrau. Seine in Nordmazedonien lebenden Eltern würden ihn regelmäßig besuchen. Er habe in Österreich (mit kurzen Unterbrechungen) gearbeitet und spreche sehr gut Deutsch. Nach der Haftentlassung habe er schon einen Arbeitsplatz in Aussicht. Seine Ehefrau habe aktuell nur ein geringes Einkommen (Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe), sei auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen und ohne ihn von der Obdachlosigkeit bedroht, weil der Mietvertrag der gemeinsam bewohnten Wohnung in XXXX "auf ihn laufe". Es sei ihr und den Kindern nicht zumutbar, den BF nach Nordmazedonien zu begleiten, zumal sie schon in Österreich zur Welt gekommen sei und gar nicht Mazedonisch spreche.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Am 22.07.2019 langte beim BVwG eine Information über die für 26.07.2019 geplante Abschiebung des BF samt einer Stellungnahme seiner Rechtsvertretung dazu ein.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX im nordmazedonischen Ort XXXX zur Welt. Er wuchs in Nordmazedonien auf, wo er die Schule besuchte und mit der Reifeprüfung abschloss. Er spricht Mazedonisch und Albanisch. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Nordmazedonien; zu seinen Eltern hat er regelmäßig Kontakt.

2012 lebte der BF eine Zeitlang als Asylwerber im Bundesgebiet und kehrte nach der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz nach Nordmazedonien zurück.

Am XXXX.2015 heiratete der BF in XXXX die in Judenburg geborene Österreicherin XXXX. Am 13.05.2015 stellte er einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger", der ihm mit Gültigkeit ab 26.05.2015 erteilt und in der Folge mehrmals verlängert wurde, zuletzt aufgrund des Verlängerungsantrags vom 17.05.2017 bis 25.05.2020.

Seit Juni 2015 lebt der BF mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, und zwar seit März 2018 in einer von ihm angemieteten, ca. XXXX m2 großen Mietwohnung in XXXX. Der monatliche Mietzins (inklusive Betriebskostenakonto) beträgt EUR 600.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende Versicherungszeiten auf:

24.06.2015 bis 27.11.2015 Arbeiter (ca. 5 Monate)

01.02.2016 bis 04.02.2016 Arbeiter (4 Tage)

05.04.2016 bis 30.04.2016 Arbeiter (weniger als 1 Monat)

01.05.2016 bis 25.05.2016 Arbeiter (weniger als 1 Monat)

12.05. 2016 bis 19.10.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter (ca. 5 Monate)

01.06.2016 bis 07.07.2016 Arbeiter (ca. 1 Monat)

05.08.2016 bis 03.10.2016 Arbeitslosengeldbezug (ca. 2 Monate)

04.10.2016 Arbeiter (1 Tag)

05.10.2016 bis 13.12.2016 Arbeitslosengeldbezug (ca. 2 Monate)

17.10.2016 bis 06.02.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter (ca. 4 Monate)

15.12.2016 bis 18.12.2016 Arbeitslosengeldbezug

20.12.2016 bis 12.01.2017 Arbeitslosengeldbezug

14.01.2017 bis 15.01.2017 Arbeitslosengelsbezug (gesamt ca. 1 Monat)

16.01.2017 bis 28.2.2017 Arbeiter (1 1/2 Monate)

21.03.2017 bis 23.10.2017 Arbeiter (ca. 7 Monate)

27.10.2017 bis 12.11.2017 Arbeitslosengeldbezug (ca. 2 Wochen)

13.11.2017 bis 14.01.2018 Arbeiter (ca. 2 Monate)

15.01.2018 bis 18.07.2018 Arbeiter (ca. 6 Monate)

08.05.2018 bis 31.07.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter (ca. 3 Monate)

24.07.2017 bis 31.07.2018 Arbeitslosengeldbezug (ca. 1 Woche)

01.08.2018 bis 07.11.2018 Arbeiter (ca. 3 Monate)

13.11.2018 bis 13.02.2019 Arbeitslosengeldbezug (3 Monate)

Am XXXX.2016 kam XXXX als Tochter des BF und seiner Ehefrau in XXXX zur Welt, am XXXX.2018 ihr gemeinsamer Sohn XXXX. Beide Kinder sind österreichische Staatsbürger und lebten mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF hatte vor seiner Verhaftung eine liebevolle Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau, die ihn während der Haft regelmäßig besuchte. Letztere ist aktuell nicht berufstätig und bezieht Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 pro Tag. Sie hat vor, ab September 2019 wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Der BF, der über einen am 14.01.2016 ausgestellten und bis 13.01.2021 gültigen nordmazedonischen Reisepass verfügt, hielt sich seit 2015 nur zu kurzen Besuchen in Nordmazedonien auf; er wird in Österreich immer wieder von seinen Eltern besucht. Zahlreiche Angehörige seiner Ehefrau, die zum Großteil österreichische Staatsbürger sind, leben in XXXX. Eine Tante des BF lebt mit ihrer Familie in XXXX.

Der BF spricht gut Deutsch. Er hat in Österreich einen Freundeskreis, mit dem er z.B. Fußball spielt. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, weil er Schulden hatte und Geld an Glücksspielautomaten verspielte. Daher schloss er sich Ende 2018 mit zwei anderen nordmazedonischen Staatsangehörigen zu einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammen. Zwischen 01.12.2018 und 17.01.2019 brachen sie in sechs Objekte - teils in Wohnräumlichkeiten - ein, wobei es in einem Fall in Ermangelung von Wertgegenständen beim Versuch blieb. Insgesamt erbeuteten sie bei den Einbrüchen Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von über EUR 49.000. Der BF handelte nicht als unmittelbarer Täter, sondern leistete jeweils Fahrer- bzw. Aufpasserdienste. Außerdem eignete er sich in der Nacht zum 14.08.2018 und am 12.11.2018 jeweils die Tageslosung eines Lokals, in dem er als Kellner arbeitete, im Gesamtwert von EUR 3.310 zu, indem er sie in Automaten verspielte oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zueignete. Um die Veruntreuungen vor seinem Arbeitgeber zu verheimlichen, bestimmte er in der Nacht zum 14.08.2018 einen anderen durch die Aufforderung, in dem Lokal Sachen aufzubrechen, um einen Einbruch vorzutäuschen, zu einer schweren Sachbeschädigung (Gesamtschaden über EUR 9.000). Am 16.11.2018 erstattete der BF bei der Polizeiinspektion XXXX die unrichtige Anzeige, dass er am 13.11.2018 von drei Personen unter Androhung von Schlägen zur Öffnung von Automaten und zur Herausgabe von Geld gezwungen worden sei, und täuschte dadurch er wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung (Raub) vor. Er sagte darüber als Zeuge im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung falsch aus. Der BF beging dadurch einerseits das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teils in Wohnstätten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 und 3, 15 Abs 1 StGB sowie andererseits die Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB, der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der schweren Sachbeschädigung als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 130 Abs 3 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Großteils zur ungeteilten Hand mit seinen Mittätern wurde er auch zu Schadenersatzzahlungen an die durch die Taten Geschädigten von über EUR 36.900 verurteilt. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden die bisherige Unbescholtenheit, das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen dagegen als erschwerend.

De BF verbüßt den unbedingten Strafteil seit seiner Verhaftung in der Justizanstalt XXXX, wo er regelmäßig von seiner Ehefrau und fallweise auch von Verwandten und Bekannten besucht wird. Nach der Sicherstellung seines Reisepasses wurden ihm Vollzugslockerungen (z.B. Ausgang) gewährt. Am 24.07.2019 wird er nach der Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Strafteils bedingt entlassen, nachdem die bedingte Entlassung nach der Hälfte des unbedingten Strafteils und eine Einzelbegnadigung im Juni 2019 abgelehnt worden waren. Nach der Haftentlassung hat er eine Vollzeitbeschäftigung als Bürogehilfe in XXXX im Unternehmen seines Schwiegervaters mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.361,13 in Aussicht. Er hat vor, eine Therapie wegen seines problematischen Glücksspielverhaltens zu machen, und hat bereits einen Beratungstermin bei einer Spielsuchtberatung vereinbart.

Weitere familiäre, private, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen in Österreich hat der BF nicht.

Zur allgemeinen Lage im Nordmazedonien:

Durch die Namensänderung in "Nordmazedonien" im Februar 2019 wurde ein Abkommen mit Griechenland vom Juni 2018 umgesetzt und der Namensstreit beigelegt. Inzwischen wurde der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet.

Nordmazedonien ist nach seiner Verfassung ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten.

Die Sicherheitslage im gesamten Land ist ruhig. Es kann zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und in anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden.

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die Justiz hat jedoch keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bewiesen und Richter sind politischem Einfluss und Korruption ausgesetzt. Die Regierung unter Ministerpräsident Zaev hat seit ihrem Amtsantritt am 1.06.2017 zahlreiche Veränderungen angestoßen (u.a. im Bereich Justiz) und dadurch das Land wieder auf den Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gebracht.

Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über die Straffreiheit der Sicherheitskräfte. Korruption, mangelnde Transparenz und politischer Druck innerhalb des Innenministeriums werden als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität, genannt.

Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche und entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei bei Verdächtigen, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen.

Korruption bleibt ein ernstes Problem und es gibt eine weit verbreitete Straffreiheit für korruptes Verhalten von Regierungsbeamten.

Die Wehrpflicht wurde 2008 abgeschafft.

Die Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch sind Druckausübung der Regierung auf Medien, die Straffreiheit von Gewalttätern gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie eine nach parteipolitischen Kriterien geteilte Medienlandschaft weiterhin ein Problem. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt, ebensowenig Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition.

Die Haftbedingungen in nordmazedonischen Gefängnissen werden immer wieder gerügt. Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis.

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. Es gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben.

Reise- und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt.

Die Arbeitslosenquote in der Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin sehr hoch, ist aber leicht zurückgegangen. Die wirtschaftliche Situation ist für viele Menschen weiterhin schwierig.

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Sozialhilfe deckt nicht annähernd die tatsächlich anfallenden Kosten und lässt einer vierköpfigen Familie nicht einmal die Hälfte dessen, was für die "Erreichung" der Armutsgrenze erforderlich wäre.

In Nordmazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung steht. Die medizinische Versorgung ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, aber vielfach technisch, apparativ und hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen.

Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Abschiebeverbote nach Nordmazedonien bestehen nicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widerspüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort gehen auch aus seinem Reisepass hevor.

Die Ausbildung des BF ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA, in der er auch angab, dass seine Eltern und Geschwister in Nordmazedonien leben. Da er vorbrachte, dass ihn seine Eltern regelmäßig in Österreich besuchen, ist davon auszugehen, dass der Kontakt zu ihnen aufrecht ist.

Der Aufenthalt des BF als Asylwerber 2012 wird aufgrund des Beschwerdevorbringens, das durch eine Nebenwohnsitzmeldung in Attnang-Puchheim von August bis November 2012 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) untermauert wird, festgestellt.

Die Heiratsurkunde des BF liegt vor, ebenso die Geburtsurkunden seiner Kinder und die Staatsbürgerschaftsnachweise und Reisepässe von Frau und Kindern.

Der BF legte eine Kopie seines Aufenthaltstitels vor. Die Feststellungen dazu beruhen auch auf dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR). Der gemeinsame Haushalt des BF mit Frau und Kindern geht aus dem ZMR hervor; der Mietvertrag für die Wohnung in XXXX wurde vorgelegt.

Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet und der Bezug von Arbeitslosengeld werden anhand des Versicherungsdatenauszugs und der von ihm dazu vorgelegten Unterlagen festgestellt. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch seine Ehefrau geht aus der Mitteilung der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.11.2018 hervor. In ihrem Schreiben vom 13.06.2019 gab sie an, voraussichtlich ab September 2019 wieder arbeiten zu wollen.

Die Besuche des BF in Nordmazedonien werden anhand seiner Angaben dazu festgestellt, die mit den Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass gut in Einklang zu bringen sind.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Angehörigen des BF und seiner Ehefrau basieren auf den Angaben des BF und der dazu vorgelegten Aufstellung.

Deutschkenntnisse des BF können festgestellt werden, weil er nach seinen Angaben eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 abgelegt hat und vor der Polizei ohne Dolmetsch vernommen wurde. Aus der Erkennungsdienstlichen Evidenz des Innenministeriums geht hervor, dass er auch Serbokroatisch, Bulgarisch, Mazedonisch und Albanisch spricht, was mit seiner Herkunft und dem Schulbesuch in Nordmazedonien gut in Einklang zu bringen ist.

Es ist aufgrund des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF im Inland nachvollziehbar, dass er hier einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, zumal er während der Haft laut der Besucherliste der Justizanstalt nicht nur von seiner Frau, sondern auch von Bekannten und Verwandten besucht wurde. Seine Kontakte zu Angehörigen und Freunden werden auch durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, bis November 2018 erwerbstätig war und vorhat, nach der Haftentlassung wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen oder Probleme hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Verhaftung des BF, zu den von ihm begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den Polizeiberichten und dem Urteil des Landesgerichts XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Damit übereinstimmend wird im Strafurteil die Unbescholtenheit des BF hervorgehoben. Es gibt keine Indizien für strafrechtliche Verurteilungen des BF in anderen Staaten.

Der Strafvollzug ergibt sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation. Die Vollzugslockerung wurde vom BF behauptet und kann aufgrund des E-Mail-Wechsels zwischen BFA und Justizanstalt darüber (AS 165) festgestellt werden. Die bedingte Entlassung geht aus dem Strafregister hervor. Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag zwischen dem BF und XXXX, bei dem es sich laut der Aufstellung des BF um seinen Schwiegervater handelt, wurde vorgelegt.

Der BF gab an, er sei spielsüchtig. Auch im Schreiben seiner Ehefrau vom 13.06.2019 wird ein problematisches Glücksspielverhalten thematisiert. Die vorgelegte Terminbestätigung der Spielsuchtberatung der Stadt XXXX belegt, dass er insoweit problembewusst ist und vorhat, eine Therapie zu machen.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich, sodass deren Fehlen festzustellen ist.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden und denen der BF nicht entgegengetreten ist. Es wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation in Nordmazedonien sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 15.01.2019; letzte Kurzinformation vom 07.05.2019) weiterhin ausreichend aktuell.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs 4 FPG fallbezogen voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Konkret kommt dafür gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der weitere Aufenthalt des BF in Österreich würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Er war zwar bis zu seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX unbescholten; die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und wiederholte Begehung von Einbrüchen in gewerbsmäßiger Absicht indizieren aber, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, zumal insbesondere Wohnungseinbrüche signifikant in die Privatsphäre der Opfer eingreifen. Die professionellen, arbeitsteilig organisierten Vermögensdelikte lassen ebenso wie der beträchtliche Wert der gestohlenen Sachen und die Straftaten, die der BF zur Verschleierung der Unterschlagungen zu Lasten seines Arbeitgebers beging (Anstiftung zur schweren Sachbeschädigung, Vortäuschung eines Raubes durch eine falsche Beweisaussage vor der Polizei), auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach seiner bedingten Entlassung unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Aktuell kann dem BF auch bei Berücksichtigung der erhöhten spezialpräventiven Wirksamkeit des Erstvollzugs keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen und aufgrund der angespannten finanziellen Situation und der Anfälligkeit des BF für problematisches Glücksspiel eine neuerliche (Eigentums-) Delinquenz konkret zu befürchten ist.

Die Rückkehrentscheidung greift wesentlich in das Privat- und Familienleben des BF ein. Er hält sich seit über vier Jahren aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels als Familienangehöriger rechtmäßig in Österreich auf, wobei einem unter fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Dem Familienleben des BF mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, die ebefalls österreichische Staatsbürger sind und mit denen er bis zu seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, kommt dagegen bei der Abwägung nach Art 8 EMRK eine große Bedeutung zu. Dabei ist auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen, für das ua verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig sind (vgl § 138 Z 9 ABGB), zumal der Kontakt mit Kleinkindern nicht über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet erfolgen kann.

Im Rahmen der Kriterien des § 9 Abs 2 Z 3 und 4 BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich beruflich und sprachlich integriert ist, soziale Kontakte zu hier lebenden Verwandten und Freunden pflegt und einen Arbeitsplatz in Aussicht hat. Er hat aber auch nach wie vor gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG zu berücksichtigende Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er aufwuchs und die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbrachte. Er besuchte in Nordmazedonien, wo er bis 2015 lebte, die Schule, beherrscht dort übliche Sprachen und verfügt über ein soziales Netzwerk, zumal seine Eltern und Geschwister dort leben. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG oder der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG wirken sich die vom BF begangenen Straftaten entscheidend zu seinem Nachteil aus, zumal kein einmaliger Vorfall, sondern mehrere Verstöße während eines längeren Zeitraums vorlagen. Die gewerbsmäßige Vermögensdelinquenz und die strafbaren Verschleierungshandlungen bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen an einem Verbleib des BF in Österreich zurücktreten müssen.

Da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straffälligkeit des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, insbesondere die Trennung von seiner österreichischen Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, gerechtfertigt (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern bereits während des Strafvollzugs eingeschränkt war und Besuche seiner Familie in Nordmazedonien oder anderen nicht vom Einreiseverbot betroffenen Staaten möglich bleiben. Die Kontakte des BF zu seiner Ehefrau und zu Freunden und entfernteren Angehörigen in Österreich können zusätzlich auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet gepflegt werden.

Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das gegenläufige persönliche Interesse des BF überwiegt. Er kann seine Frau und die Kinder auch von Nordmazedonien (oder einem anderen künftigen Aufenthaltsstaat) aus finanziell unterstützen und so seiner Unterhaltspflicht nachkommen. Wenn er seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht erfüllen kann, ist die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG denkbar. Aus diesem Grund und angesichts der anderen in Österreich verfügbaren Sozialleistungen ist nicht konkret zu befürchten, dass der Familie des BF nach der Beendigung seines Aufenthalts hier die Obdachlosigkeit droht, zumal seine Ehefrau hier auch auf die Unterstützung ihres familiären Netzwerks zurückgreifen kann und ohnehin in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.

Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer trotz seiner bedeutsamen privaten, familiären und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet dringend geboten. Zusammengefasst kommt in Anbetracht der massiven Delinquenz des BF, der über ihn verhängten beträchtlichen Freiheitsstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er sich erst seit Mai 2015 in Österreich aufhält, erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz seines schützenswerten Privat- und Familienlebens und seiner Integrationsbemühungen in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen BF, der dort familiäre Anknüpfungen hat, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das BVwG diese gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche vom Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 oder Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Aufgrund der Straftaten des BF und der signifikanten Wiederholungsgefahr ist seine unverzügliche Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG liegen nicht vor, zumal es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem die Todesstrafe gänzlich abgeschafft ist und kein bewaffneter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt herrscht. Aus den Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ergibt sich auch, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen einer drohenden Verletzung von Art 8 EMRK nicht erfüllt sind.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Vor diesem Hintergrund sind die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden.

Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich gewerbsmäßiger, professionell ausgeführter Vermögensdelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schuldig machte. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation und der Anfälligkeit für problematisches Glücksspiel ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen, obwohl er erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat.

Das Strafgericht blieb bei der Strafbemessung im unteren Bereich des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung der gewichtigen Milderungsgründe und des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich erweist sich das vom BFA ausgesprochene siebenjährige Einreiseverbot daher als unverhältnismäßig. Die Dauer ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe und seiner persönlichen Lebensumstände ein vierjähriges Einreiseverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Die Dauer des Einreiseverbots ist somit in Stattgebung des entsprechenden Beschwerdeantrags auf vier Jahre herabzusetzen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Tatsachen, insbesondere zur Intensität seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, ausgegangen wird.

Zu Spruchteil C):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Interessenabwägung,
Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung,
Verhältnismäßigkeit, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2221363.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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