TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/24 G303 2138153-2

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

G303 2138153-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des

angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde zu Spruchpunkt VII. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Erstaufnahmestelle West, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 06.06.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt V.), weiters festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

2. Mit dem am 28.06.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 27.06.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und die Abschiebung nach Albanien für unzulässig erklären; in eventu das verhängte Einreiseverbot herabsetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren, Staatsangehöriger der Republik Albanien, spricht Albanisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Die Ehefrau des BF verfügt über einen bis zum 17.10.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und lebt mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Geburtsdaten: XXXX, XXXX und XXXX) in XXXX.

Der BF wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX.2014 vom XXXX, deutscher Staatsangehöriger, adoptiert.

Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, jedoch beantragte der BF erstmals am 21.03.2005 internationalen Schutz. Bis zu seiner Ausreise (19.03.2005) nach Österreich lebte er in Albanien.

Dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz wurde schließlich nach Erhebung einer Berufung und eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof am XXXX.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom XXXX.2008, Zahl XXXX, wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde von der belangten Behörde auf Antrag des BF mit Bescheid vom XXXX.2014 aufgehoben.

Der BF weist im Bundesgebiet bisher zehn strafgerichtliche Verurteilungen auf:

"01) BG GRAZ XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.2005

§ 223/2 StGB § 88/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 20.12.2005

zu BG GRAZ XXXX RK XXXX.2005

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG WELS XXXX vom XXXX.2007

zu BG GRAZ XXXX RK XXXX.2005

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX.2005

BG GRAZ-OST XXXX vom XXXX.2011

02) LG WELS XXXX vom XXXX.2006 RK XXXX.2006

§ 28/1 (1.2. FALL) 27/1 (1.2. FALL) SMG

§ 297/1 (2. HALBSATZ) StGB

§ 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX.2006

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2006

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.06.2006

LG WELS XXXX vom XXXX.2006

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2006

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG WELS XXXX vom XXXX.2007

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2006

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX.2006

LG WELS XXXX vom XXXX.2015

03) LG WELS XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.2007

§ 27/1 (1.2.6. FALL) 27 ABS 2/2 (1. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2007

Freiheitsstrafe 14 Monate

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2007

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG WELS XXXX vom XXXX.2007

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2007

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG WELS XXXX vom XXXX.2009

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2007

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG WELS XXXX vom XXXX.2012

04) LG WELS XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

§ 28 A/1 (5. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 28 A/1 (6. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2009

Freiheitsstrafe 2 Jahre

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2009

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG WELS XXXX vom XXXX.2012

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2009

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG WELS XXXX vom XXXX.2016

05) LG WELS XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

§ 83/1 84/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2009

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WELS XXXX RK XXXX.2009

Vollzugsdatum XXXX.2009

06) BG SCHAERDING XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX.2011

§ 91/2 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2010

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX.2011

zu BG SCHAERDING XXXX RK XXXX.2011

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX.2011

BG SCHAERDING XXXX vom XXXX.2014

07) LG WELS XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.2012

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2011

Freiheitsstrafe 24 Monate

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2012

Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen gemäß §133a StVG

LG WELS XXXX vom XXXX.2012

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2012

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG WELS XXXX vom XXXX.2014

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2012

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG WELS XXXX vom XXXX.2015

08) BG WELS XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2015

Geldstrafe von 70 Tags zu je 4,00 EUR (280,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX.2015

09) LG WELS XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2016

Freiheitsstrafe 2 Jahre, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Strafausspruch aufgrund nachträglicher Strafmilderung vom XXXX.2016

zu LG WELS XXXX RK XXXX.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG WELS XXXX vom XXXX.2016

10) LG WELS XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017

§ 12 3. Fall StGB §§ 28a (1) 2.3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2015

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WELS XXXX RK XXXX.2016

Zu LG WELS XXXX RK XXXX.2017

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG Wels XXXX vom XXXX.2019"

Der BF reiste nach seiner Entlassung aus diversen Strafhaften immer wieder nach Albanien aus und kam jedoch immer wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er am XXXX.2015 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Der Antrag wurde abgewiesen.

Am XXXX.2015 wurde gegen den BF von der Republik Ungarn ein bis XXXX.2017 gültiges, schengenweites Einreiseverbot erlassen. Dennoch reiste der BF wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig ist und über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte unter anderem das Bundesverwaltungsgericht möge die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien feststellen. Im Rechtsmittelverfahren, XXXX wurde erneut vorgebracht, dass Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien vorliegen würden. Daraufhin forderte das Bundesverwaltungsgericht dem BF mit Schreiben vom 06.03.2018 auf mitzuteilen, ob mit diesem Vorbringen beabsichtig sei, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 51 Abs. 2 FPG einzubringen.

Am XXXX.2018 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX, vom XXXX.2018 wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.2016 stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben, da der BF in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht möge die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien feststellen und ein solcher Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz gilt und nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen ist.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil vom XXXX.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten (Zusatz-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und erfolgte gleichzeitig der Widerruf der am XXXX.2014 und am XXXX.2009 gewährten bedingten Strafnachsicht und bedingten Entlassung.

Dieser strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2015 mit drei weiteren Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut, aus/von Albanien über Italien oder anderen Orten außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aus- und nach Österreich eingeführt hat, wobei es teilweise beim Versuch blieb.

Vom XXXX.2017 bis XXXX.2018 verbüßte der BF aufgrund dieser Verurteilung die über ihn verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wels, ab XXXX.2018 bis XXXX.2019 erfolgte der Vollzug der Haftstrafe im Rahmen eines elektronisch überwachten Hausarrestes.

Der BF steht derzeit seit XXXX.2019 als Arbeiter in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Zuvor war der BF von XXXX.2018 bis XXXX.2019 und von XXXX.2006 bis XXXX.2006 jeweils als Arbeiter in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen. Weitere Erwerbstätigkeiten während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet liegen nicht vor. Es gibt jedoch keine aktenkundigen Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung.

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Es konnte keine maßgebliche Änderung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des BF festgestellt werden.

Eine maßgebliche asylrelevante Bedrohung des BF in Albanien liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zum Verfahren über den 1. Asylantrag sowie zum Verfahren XXXX ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden gegenständlichen Gerichtsaktes und des zur Zahl XXXX geführten Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und einer im Akt einliegenden Kopie eines albanischen Reisepasses.

Sämtliche Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde wurden unter Beziehung von albanischen Dolmetschern durchgeführt, was entsprechende Sprachkenntnisse des BF in Albanisch belegen, die aufgrund seiner Herkunft plausibel sind.

Dass der BF über Deutschkenntnisse auf Niveaustufe A2 verfügt, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung eines Sprachzertifikates des österreichischen Integrationsfonds vom 21.10.2011.

Die Eheschließung des BF mit der serbischen Staatsangehörigen ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes Wels vom XXXX.2015. Dass die Ehegattin des BF über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, ergibt sich aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Fremdenregisters.

Hinsichtlich der in Österreich geborenen minderjährigen Kinder wurden jeweils Geburtsurkunden für die beiden älteren Kinder in Kopie vorgelegt, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind. Hinsichtlich des jüngsten Kindes wurde eine Bestätigung über dessen Geburt vom Klinikum XXXX übermittelt.

Die getroffenen Feststellungen zur Adoption des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX.2014.

Das genaue Einreisedatum des BF nach Österreich konnte auch anhand der umfassenden Aktenlage nicht festgestellt werden; es konnte jedoch durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister festgestellt werden, dass der BF mit XXXX.2005 (Datum der ersten Asylantragstellung) erstmalig in Österreich meldeamtlich erfasst ist.

Dass der BF am XXXX.2005 Albanien verlassen hat, um erstmalig nach Österreich einzureisen, wurde aufgrund seiner niederschriftlich festgehaltenen Aussage vor der belangten Behörde am 23.03.2005 festgestellt.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot, dass am XXXX.2008 gegen den BF erlassen wurde und deren Aufhebung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Bescheiden.

Aus dem unstrittigen Akteninhalt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass gegen den BF ein bis XXXX.2017 gültiges schengenweites Einreiseverbot erlassen wurde.

Anhaltspunkte für Erkrankungen, medizinische Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht zutage getreten. Daher ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist, zumal er nichts Gegenteiliges vorbrachte.

Die Arbeitsverhältnisse des BF wurden anhand eines eingeholten Datenauszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt.

Aus der umfassenden Aktenlage sind keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung ersichtlich.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen wurden anhand der entsprechenden Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich belegt.

Die konkreten Feststellungen zu seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem im Gerichtakt XXXX einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels vom XXXX.2017.

Der Zeitraum der letzten Haft wurden anhand einer Vollzugsinformation, des Strafregisters und des Zentralen Melderegisters getroffen. Dass die Haftstrafe von XXXX.2018 bis XXXX.2019 im Rahmen eines elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen wurde, ergibt sich aus der Vollzugsinformation und aus dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX.2019.

Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Bereits im Jahr 2008 war Albanien eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz von Minderheiten gewährleistet; daher konnte keine maßgebliche Änderung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF festgestellt werden, zumal nunmehr Albanien sogar als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Der BF brachte im ersten Asylverfahren vor, dass er als Mitglied der Demokratischen Partei Albaniens (Partija Demokrate Shqiptare [auch PDSH] an Versammlungen und Protestmärschen teilgenommen habe und aufgrund dessen von der Polizei verhört, geschlagen und festgehalten worden sei. Überdies wäre seine Familie in Konflikt mit der Mafia geraten. Mafiamitglieder hätten eine Granate auf die Mutter des BF geworfen und Brüder dieser Mafiamitglieder hätten gedroht, die Familie des BF umzubringen.

In seinem zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 gab der BF an, er halte die im ersten (Asyl-)Verfahren gemachten Angaben aufrecht und brachte neue Fluchtgründe vor. Als neuen Fluchtgrund führte der BF an, dass er im Jahr 2016 im Strafverfahren gegen verdeckte Ermittler (LKA Salzburg) und Vertrauenspersonen (XXXX, XXXX und XXXX) ausgesagt habe. Er habe wegen der "getätigten Aussagen große Probleme mit seinen Landsleuten und Kosovo-Albanern in Österreich sowie in Albanien und Kosovo". Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn seine "Landsleute und die Kosovo Albaner" töten werden. Er sei von der Familie bzw. Freunden "der Vertrauensperson" im November oder Dezember 2016 bei seiner Arbeitsstelle in Österreich bedroht worden. Auch habe er im Jahr 2016 eine "offizielle schriftliche Drohung" in Form eines Drohbriefes von XXXX bekommen (AS 131).

Auf die Asylgründe, welche der BF bereits bei seinem ersten Asylverfahren geltend machte und nunmehr dieser wiederholt vorbringt, ist trotz Vorlage von Beweismitteln, welche diese belegen sollten, nicht näher beweiswürdigend einzugehen, da über diese bereits rechtskräftig entschieden wurde und sich seither keine asylrelevante Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat.

Das "neue" Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren muss einer Prüfung unterzogen werden, insbesondere ob dieses einen glaubhaften Kern aufweist oder nicht.

Der seitens des BF vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich seine gerichtliche Aussage gegen die oben genannten Personen, geschah im Jahr 2016. Seinen gegenständlichen zweiten Asylantrag stellte er jedoch erst am XXXX.2018. Diese zweite Asylantragstellung erfolgte darüber hinaus erst im Rahmen eines fremdenrechtlichen Verfahrens, bei welchem der BF einen Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien stellte und seitens des erkennenden Gerichtes im Verfahren zur Zahl XXXX die Aufforderung zur Mitteilung an den BF erging, ob er mit diesem Vorbringen beabsichtige einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 51 Abs. 2 FPG zu stellen. Es fehlt daher ein maßgeblicher zeitlicher Konnex zwischen der im Jahr 2016 getätigten Aussage und der Asylantragstellung im Jahr 2018. Ebenso passierten die geschilderten Bedrohungssituationen, wie das Aufsuchen des BF von Personen bei der Arbeitsstelle und der Erhalt eines Drohbriefes, im Jahr 2016. Danach wurden keine Bedrohungen mehr ausgesprochen.

Dass der BF durch seine in Österreich getätigten Aussage einer Bedrohungssituation in Albanien ausgesetzt sei, ist insofern auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft, da die Personen, von welchen der BF sich bedroht fühlt, sich in Österreich aufhalten bzw. sich aufgehalten haben und auch die geschilderten Bedrohungssituationen, wie das Aufsuchen des BF von Personen bei der Arbeitsstelle und der Erhalt eines Drohbriefes, sich in Österreich ereigneten. Dass diese Personen zum Teil nach Albanien, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, irgendwann abgeschoben werden könnten und der BF dann von ihnen bedroht werden könnte, ist ein vages und unsubstantiiertes Vorbringen und belegt jedenfalls keine asylrelevante Bedrohungssituation im Herkunftsstaat; zudem besitzen nicht einmal alle Personen, von denen sich der BF bedroht fühlt, die albanische Staatsangehörigkeit, so hat der genannte XXXX die kosovarische Staatsbürgerschaft.

Der BF hat auch wegen dieser behaupteten Drohungen in der ganzen Zeit bei den österreichischen Sicherheitsbehörden keine Anzeige erstattet.

All die genannten Umstände legen den Schluss nahe, dass es sich bei diesen Angaben, um keine der Wahrheit entsprechende Fluchtgeschichte handelt und der BF mit dieser neuerlichen Antragstellung lediglich seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu legalisieren versucht.

Eine tatsächlich bestehende asylrelevante Verfolgung in Albanien scheint im Fall des BF daher nicht gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 in der geltenden Fassung (idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides):

Der BF stellte am XXXX.2018 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde bereits am XXXX.2008 mit zweitinstanzlicher Entscheidung rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).

Der Verfahrensgegenstand ("Sache") für das Verfahren vor dem BVwG ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF brachte zur Begründung des vorliegenden (zweiten) Asylantrages einerseits die dieselben Fluchtgründe vor wie im ersten Asylverfahren und begründete diesen anderseits mit Verfolgungshandlungen (durch private Personen), die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens ereignet haben sollen (2016).

Soweit der BF seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine behauptete Verfolgung seiner Familie in Albanien stützt, war dieses Vorbringen Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens und wurde darüber rechtskräftig abgesprochen.

Das neue Vorbringen des BF im gegenständlichen zweiten Verfahren weist - wie bereits oben unter Punkt II.2. ausführlich beweiswürdigend dargelegt - im Lichte der eben genannten Judikatur keinerlei glaubhaften Kern auf. Dem Vorbringen kommt damit auch keine rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren zu. In Ermangelung eines glaubhaften Kerns kann an dieses Vorbringen auch nicht die Prognose anknüpfen, dass eine andere Beurteilung des gegenständlichen Antrages als jene des ersten Asylantrags und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626; 21. 3. 2006, 2006/01/0028).

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Albanien noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.

Wie oben festgestellt, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.

Der BF leidet weder an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung noch wurde ein sonstiger auf die Person des BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

Auch in der persönlichen Sphäre des BF sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen ist, dass auch der Behandlung des gegenständlichen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb sie den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Albanien festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 u.a., stellt - im Sinne der vom Bundesgesetzgeber angestrebten Verfahrensökonomie - § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil er sich seit vielen Jahren (unregelmäßig und mit Unterbrechungen seit 2005) im Bundesgebiet aufhält und seine Ehefrau sowie seine drei minderjährigen Kinder hier leben. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Das Gewicht des Privat- und Familienlebens des BF wird dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Auch war das Familienleben dadurch getrübt, dass der BF mehrere Haftstrafen verbüßen musste. Der BF spricht zwar Deutsch auf A2-Niveau, weitere Integrationsbemühungen sind aber nicht erkennbar. Insbesondere ist es dem BF nicht gelungen sich am österreichischen Arbeitsmarkt längerfristig zu integrieren, zumal er während seiner gesamten Zeit, die er in Österreich seit 2005 verbrachte, zirka ein Jahr einer Erwerbstätigkeit nachging.

Demgegenüber hat der BF nach wie vor ausreichende Bindungen an seinen Herkunftsstaat Albanien, wo er einen großen Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, verbrachte. Der BF ist mit den Gepflogenheiten in Albanien vertraut, war er doch während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder dort, und sprachkundig. Er wird daher in Albanien in der Lage sein, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Entscheidend zum Nachteil des BF wirken sich die von ihm in Österreich seit dem Jahr 2005 wiederholt begangenen Straftaten und die Wirkungslosigkeit der strafgerichtlichen Sanktionen aus. Der BF wurde insgesamt zehn Mal in Österreich strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Daraus ist eine erhebliche kriminelle Energie ersichtlich. Auch die Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen und deren Vollzug hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Zuletzt wurde über den BF wegen Suchgifthandel mit Urteil vom September 2017 eine unbedingte (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt.

Die belangte Behörde ging aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, des Persönlichkeitsbilds, das sich daraus ergibt, und seines Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist. In Anbetracht der wiederholten Delinquenz des BF von Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Jahr 2005 bis 2015, der über ihn verhängten mehrmaligen Haftstrafen, insbesondere wegen Suchtgiftdelikten, sowie des Umstands, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH Ra 2015/21/0180).

Relevante, den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen im gegenständlichen Verfahren liegen nicht vor.

Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ersteres überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Albanien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Daher sind auch die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

3.4. Zu den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. In Verfahren, in denen eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG ergangen ist, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VII.) gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

In Anwendung dieser gesetzlichen Grundsätze hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Der BF wurde bei seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles zu einer

(Zusatz-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt.

Dieser strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2015 mit drei weiteren Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut, aus/von Albanien über Italien oder anderen Orten außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aus- und nach Österreich eingeführt hat, wobei des teilweise beim Versuch blieb.

Der belangten Behörde ist daher auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal sieben im weitesten Sinne einschlägige Vorverurteilungen bereits bestanden haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sowie dem übrigen strafbaren Verhalten des BF, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.

Da der BF erst vor kurzem aus der Haft, diese wurde ab XXXX.2018 bis XXXX.2019 im Rahmen eines elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen, entlassen wurde, kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Aus dem Status als Freigänger während der Strafhaft lässt sich keine maßgebliche Minderung der Gefährdung, die sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergibt, ableiten (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051).

Im Hinblick auf die privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich ist mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden. Diesbezüglich wird auch auf Ausführungen betreffend die erlassene Rückkehrentscheidung verwiesen.

Die vom BF gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, Delikten gegen fremdes Eigentum sowie die körperliche Unversehrtheit von Menschen.

Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.

Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren), die letzte Straftat bereits im Jahr 2015 begangen wurde und der erheblichen familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet, nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde aus diesen Gründen mit sechs Jahren befristet. Ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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