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21/03 GesmbH-Recht;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 22. April 1997, Zl. B1-12897193-8, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1996 auf Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zum einen darauf, daß der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 6 lit. c in Verbindung mit § 36a Abs. 1 und Abs. 5 Z. 1 AlVG aufgrund seiner Einkünfte aus dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 1995 nicht als arbeitslos gelte. Überdies sei das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet worden: Der Beschwerdeführer sei bei einer näher bezeichneten Gesellschaft vom 13. Juni 1994 bis 31. Juli 1994 als Geschäftsführer in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden; es sei zwar das Dienstverhältnis, nicht aber seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet worden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, und gestützt auf die Feststellung, daß der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sei, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß mangels Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 1340/97, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und bestreitet zusammengefaßt die Auffassung der belangten Behörde, Arbeitslosigkeit liege im Hinblick auf die Fortdauer der Organstellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft vor, wobei er insbesondere darauf verweist, daß sein Anstellungsverhältnis mit Beginn des Ausgleichsverfahrens beendet worden und er seither keine Bezüge von der Gesellschaft mehr erhalten habe, weil die Gesellschaft auch keine Mittel gehabt hätte, ihm ein Gehalt zu zahlen. Andererseits sei er in seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer, aber auch im Interesse der Gläubiger dazu verpflichtet, für diese Gesellschaft weiterhin die Geschäftsführerposition auszuüben, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, ausgeführt hat, setzt die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, daß der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis
erloschen sind. Der Umstand allein, daß das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführungstätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auf die nähere Begründung des vorgenannten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Auffassung in weiterer Folge auch in der Fallkonstellation festgehalten, daß über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde und dies entsprechende Beschränkungen und Änderungen auch des Aufgabenkreises des Geschäftsführers zur Folge hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, Zl 96/08/0380, und vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165, 0166). Auch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zieht zwar bestimmte Beschränkungen für Rechtshandlungen des Schuldners nach sich (§ 8 AO), die auch eine entsprechende Beschränkung des Aufgabenkreises des Geschäftsführers im Hinblick auf Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, zur Folge haben, ändert aber ebensowenig etwas daran, daß die - wenn auch uU modifizierte und eingeschränkte - Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers fortdauert. Es liegt daher auch dann Arbeitslosigkeit des Geschäftsführers im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG nicht vor, wenn zwar der Anstellungsvertrag aufgehoben und über die Gesellschaft das Ausgleichsverfahren eröffnet, nicht aber auch die Organstellung beendet wurde.
Die belangte Behörde hat daher bereits aufgrund der Fortdauer der Organstellung des Beschwerdeführers zu Recht angenommen, daß dieser im hier maßgebenden Zeitraum nicht gemäß § 12 Abs. 1 AlVG arbeitslos gewesen ist. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080181.X00Im RIS seit
18.10.2001