TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/6 W103 1430835-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W103 1430835-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zl. 810683601-190187846, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 4

AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 06.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer einen russischen Führerschein in Vorlage.

Bei seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er während des russisch-tschetschenischen Krieges 1994 die Freiheitskämpfer mit Lebensmittel versorgt habe, 1996 sei er entdeckt, von maskierten Männern festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Er sei misshandelt und nach sieben Tagen von Verwandten freigekauft worden. Von 1996 bis 1998 habe er sich versteckt und sei dann nach XXXX gefahren, dies befinde sich im fernen Osten von Russland. Er habe sich dort bis 2009 aufgehalten und dort offiziell gearbeitet. Im Februar 2009 sei er in seine Heimat XXXX zurückgekommen und sei sofort wieder vom FSB festgenommen, eingesperrt und geschlagen worden. Er habe schwere Verletzungen am Kopf und in der Bauchgegend davongetragen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in eine Grube geworfen worden. Es sei auch noch ein zweiter Tschetschene in der Grube gelegen. Er sei zusammen mit dem zweiten Mann aus der Grube in einen Wald gebracht worden. Als er im Wald aufgewacht sei, habe er flüchten können. Ab diesem Zeitpunkt (im März 2010) habe er sich bis zu seiner Flucht in den Bergen von XXXX versteckt. Am 03.07.2011 sei er von seiner Heimat geflüchtet.

Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes am 21.11.2011 zusammengefasst an, er habe im Bereich des Beckens Probleme und am 30.12.2011 einen Operationstermin. Er leide an Schlafstörungen und Gedächtnisproblemen. Er habe mehrere Termine bei Psychologen vereinbart, jedoch seien diese Termine immer wieder verschoben worden. Bei seinem Hausarzt würden all seine ärztlichen Unterlagen aufliegen.

Er sei in XXXX geboren, aufgewachsen und habe dort auch die Schule von 1975 bis 1986 besucht. Von 1986 bis 1988 sei er beim Militär gewesen. Von 1988 bis 1991 habe er die Abendfachschule besucht. In dieser Zeit habe er als Chauffeur für eine staatliche Organisation, Verkehrsbund in XXXX gearbeitet. Wegen der chaotischen Zustände im Jahr 1991 habe er seine Arbeit verloren und sei Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Er habe Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, die in XXXX leben würden und die bisher keine Probleme hätten. Als der Krieg 1994 angefangen habe, habe er die tschetschenischen Kämpfer mit Lebensmittel unterstützt. Seine Familie sei nach Dagestan gegangen, er sei in Tschetschenien geblieben. Im September 1995 habe er seine Unterstützung einstellen wollen, da sich auch die Tschetschenen untereinander bekämpft hätten. Anfang 1996 sei seine Familie nach XXXX zurückgekehrt, im Frühling 1996 seien russische Soldaten gekommen, hätten ihn zu Hause festgenommen und ihn an einen unbekannten Ort gebracht. Er sei in einem gepanzerten Fahrzeug transportiert worden und die Soldaten hätten ihn während des Transportes geschlagen. Er habe gestanden, tschetschenische Kämpfer 1994 bis 1995 mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er diese nunmehr nicht mehr unterstütze und sie hätten ihn geschlagen. Nach rund einer Woche sei er gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden und sein Bruder hätte ihn nach Dagestan gebracht. Von 1996 bis 1998 habe er sich sowohl in Dagestan, als auch in Tschetschenien an verschiedenen Orten versteckt. 1998 sei er nach XXXX , Sibirien, gefahren und sei dort bis 2010 geblieben. Er habe bei einer staatlichen Ölförderfirma gearbeitet. Er sei offiziell gemeldet gewesen und es habe keinerlei Probleme gegeben. Im Dezember 2009 habe er einen Anruf von einem Freund aus XXXX erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass der FSB in den Firmenunterkünften gewesen sei und sich nach ihm erkundigt habe, als er in der Arbeit gewesen sei. Aus Angst sei er Anfang 2010 nach XXXX zu seiner Familie zurückgekehrt. Er sei vorwiegend zu Hause geblieben, Mitte März 2010 seien in der Nacht wieder maskierte Soldaten gekommen, hätten an die Tür geklopft und geöffnet. Ihm seien die Augen verbunden, er sei gefesselt und in ein Fahrzeug gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er sich im Norden versteckt habe. Er sei in einer Garage an einer Eisenkette aufgehängt und geschlagen worden. Durch Plastiksäcke hätte man ihm die Luft zum Atmen genommen und er habe immer wieder das Bewusstsein verloren. Er sei immer wieder in ein Erdloch geworfen worden, wo noch zwei weitere Personen gefoltert worden wären. Nach vier Tagen ohne Essen sei er in den gepanzerten Wagen verfrachtet worden, habe einen Schlag mit dem Gewehrkolben auf den Kopf erhalten und habe sein Bewusstsein verloren. Er sei geschwächt auf dem Boden in einem Waldstück wieder zu sich gekommen, sei zu einem Weg gekrochen und ein Bauer habe ihn mitgenommen und seine Familie verständigt. Er sei in ein hochgelegenes Dorf namens XXXX in den Bergen zwischen Dagestan und XXXX gebracht worden, wo er 15 Monate bis zu seiner Ausreise geblieben wäre. Während dieser 15 Monate seien Soldaten zu seiner Familie gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage nicht erklären, wie er offiziell und unbehelligt elf Jahre für eine staatliche Firma hätte arbeiten können, wenn sich der FSB für ihn interessiert hätte. Bei einer Rückkehr fürchte er, verhaftet und getötet zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage im Heimatland ausgefolgt. Er verzichtete auf die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In Österreich würden keine Verwandte oder Familienangehörige leben.

Mit Eingabe vom 22.11.2011 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen übermittelt:

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Ambulanzkartei, datiert mit 07.09.2011, wonach der Beschwerdeführer auf die linke Hüfte gefallen ist,

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ärztliches Schreiben vom 22.11.2011, wonach der Beschwerdeführer von 07.09.2011 bis 15.09.2011 stationär behandelt wurde, bei ihm "Aktivierte Coxarthrose links und Coxarthrose rechts" diagnostiziert wurden und bei ihm eine Hüft-TEP indiziert sei,

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handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, datiert mit 01.10.2011, in welchem ausgeführt wird, dass ein tschetschenischer Staatsbürger und ehemaliger Kommandant von bewaffneten Einheiten der Stadt XXXX 1994, der derzeit in Österreich lebe, bestätige, dass der Beschwerdeführer 1994 an der bewaffneten Widerstandsbewegung der Republik Tschetschenien Itschkeria gegen den russischen Genozid am tschetschenischen Volk teilgenommen habe, indem er die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Getränken versorgt habe. Mit dem Schreiben wurden die Behörden ersucht, dem Beschwerdeführer politisches Asyl zu gewähren.

Aufgrund der vorgelegten Arztberichte und des Operationstermins am 30.12.2011 sowie anschließender Therapie wurde die Bescheiderlassung aufgeschoben.

Am 10.01.2012 langten hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen ein:

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stationärer Arztbrief der Abteilung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, erstellt am 04.01.2012, mit der Diagnose "M16.7 Sekundärcoxarthrose links bei Hüftkopfnekrose links, beginnende Coxarthrose rechts, St. P. Syphilis 1998, Asthma bronchiale" und der Information, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2011 unter Antibiotikaprophylaxe mit Curocef i.v. operiert werde,

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ambulanter Arztbrief, erstellt am 27.12.2011, wonach der Beschwerdeführer an "F43.1 Posttraumatischen Belastungsstörungen mit ausgeprägtem Schlafstörungen und ausgeprägten Gedächtnisstörungen" leidet,

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Aufenthaltsbestätigung über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Orthopädischen Abteilung vom 29.12.2011 bis zum 10.01.2012,

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Bestätigung vom 21.12.2011 über den ambulanten Termin des Beschwerdeführers,

Einer neuerlichen Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt für den 30.07.2012 konnte der Beschwerdeführer laut ärztlicher Bestätigung aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Folge leisten, da er unter ausgeprägten Hüftschmerzen rechts leide.

Überdies wurden folgende Unterlagen am 30.07.2012 übermittelt:

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ärztliches Schreiben vom 25.07.2012,

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Zuweisung zu einer Magnetresonanz-Tomographie vom 30.05.2012,

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undatierte Überweisung zur Hüftambulanz,

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Arztbrief, datiert mit 25.07.2012,

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2012 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm von den Ärzten erklärt worden sei, die Operation sei gut verlaufen, doch er habe seit drei Wochen Schmerzen in der Leistengegend. Er habe am 28.12.2012 einen Termin für eine weitere Operation und sein zweites Bein werde operiert. Derzeit warte er wegen seiner Schmerzen, unter denen er seit drei Wochen leide, darauf, dass er einen Termin bei einem Orthopäden bekomme.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, unverzüglich Befunde, Arztbriefe, etc. vorzulegen, nachdem er den Orthopäden aufgesucht hat. Er nehme derzeit ein Medikament wegen seiner Magenprobleme und ein blutreinigendes Mittel, das ihm vom Arzt verschrieben worden sei. Die Namen der Medikamente könne er nicht nennen. Er gehe derzeit auf Krücken, weil er mit seinem zweiten Bein Probleme habe, Schmerztabletten nehme er momentan nicht ein.

Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eines Landesklinikums, datiert mit 06.08.2012, vor, in welchem insbesondere für den 03.01.2013 ein weiterer Operationstermin für den Beschwerdeführer vorgemerkt wurde.

1.2. Mit Bescheid vom 07.11.2012, Zahl 11 06.836-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 31.10.2013 erteilt.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers ebenso wie seine Staatsangehörigkeit fest. Den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Antragstellung wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen Krankheiten leidet und wurde diesbezüglich auf die zeitliche und örtliche Orientiertheit des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen verwiesen.

Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben 1996 für sieben Tage von russischen Soldaten festgehalten und misshandelt worden. Im März 2010 sei er von maskierten Soldaten mitgenommen, festgehalten und misshandelt worden. Das Bundesasylamt stellte als nicht nachvollziehbar und unplausibel und damit absolut unglaubwürdig fest, dass die russischen Behörden nach zehn Jahren auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Zudem habe er zehn Jahre lang offiziell in XXXX gelebt und legal gearbeitet. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen und hätte somit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere habe er vorgebracht, dass eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände deshalb unmöglich sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Behörde aufgrund der allgemeinen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen. Er habe darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Sowohl seine Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren hätten die Behörde somit zum Befinden kommen lassen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass er Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt gelange zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien (!) einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 21.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass der Beschwerdeführer detailliert seine Fluchtgründe geschildert habe, dennoch sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz von der Behörde abgewiesen worden. Nach zusammengefasster Wiederholung der Fluchtgründe wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich seine Fluchtgeschichte dargelegt habe, das Vorbringen vom Bundesasylamt jedoch ohne weitere Erklärung als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund seiner Aktivitäten während des tschetschenischen Krieges verfolgt worden sei. Falls es mögliche Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers gegeben hätte, seien diese auf die Traumatisierung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie die Behörde in der Beweiswürdigung richtigerweise beurteilt habe, sei die Identität des Beschwerdeführers glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe nicht für eine staatliche Firma gearbeitet, sondern für eine private Ölförderfirma. Es sei durchaus plausibel, dass der FSB erst einige Jahre später herausgefunden habe, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Spätestens aufgrund der zweiten Entführung und der entstandenen Folterschäden sei es glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor asylrelevante Verfolgung drohe. Das Bestehen der von den Sicherheitskräften verursachten Verletzungen stehe völlig außer Zweifel. Die Verletzungen und die vorgebrachte Fluchtgeschichte seien ausreichend um die Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt halten müssen und sei somit auch der zeitliche Konnex zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise und der individuell gegen diesen gerichteten Intensität der Verfolgung gegeben und somit asylrelevant. In der rechtlichen Beurteilung gehe die Behörde richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Fälschlicher Weise komme die Behörde zu dem Ergebnis, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz anstatt richtiger Weise Asyl iSd § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag in der Sache neu zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend darlegen und die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe beweisen könne.

Zusammen mit der Beschwerde wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers Kopien ärztlicher Unterlagen übermittelt.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zahl D14 430835-1/2012/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes insbesondere Folgendes fest:

"(...) Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Der Beschwerdeführer habe während des russisch-tschetschenischen Krieges 1994 die Freiheitskämpfer mit Lebensmittel versorgt, er sei 1996 entdeckt, von maskierten Männern festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Er sei misshandelt und nach sieben Tagen von Verwandten freigekauft worden. Von 1996 bis 1998 habe er sich versteckt und sei dann nach XXXX in Sibirien gefahren, wo er sich bis 2009 aufgehalten und dort offiziell gearbeitet habe. Im Februar 2009 sei er in seine Heimat XXXX zurückgekommen und sei sofort wieder vom FSB festgenommen, eingesperrt und geschlagen worden. Er habe schwere Verletzungen am Kopf und in der Bauchgegend davongetragen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in eine Grube geworfen worden. Er sei in einen Wald gebracht worden, von wo er flüchten hätte können. Ab diesem Zeitpunkt (im März 2010) habe er sich bis zu seiner Flucht in den Bergen von XXXX versteckt. Am 03.07.2011 sei er von seiner Heimat geflüchtet.

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als mangelhaft. Den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Antragstellung wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt, festgestellt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen Krankheiten leidet. Das Bundesasylamt stellte als nicht nachvollziehbar sowie unplausibel und damit absolut unglaubwürdig fest, dass die russischen Behörden nach zehn Jahren auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, zehn Jahre lang offiziell in XXXX gelebt und legal gearbeitet zu haben. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei laut Bundesasylamt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen und hätte somit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden können. Sowohl seine Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren hätten das Bundesasylamt jedoch zum Befinden kommen lassen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Im vorliegenden Fall habe sich daher für das Bundesasylamt ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Das Bundesasylamt gelangte zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien (!) einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

Dem angefochtenen Bescheid mangelt es insbesondere an einer ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Den Ausführungen des Bundesasylamtes ist zwar insoweit zu folgen, als es grundsätzlich nicht nachvollziehbar und unplausibel erscheint, dass russische Behörden angeblich nach zehn Jahren, in denen der Beschwerdeführer in Sibirien gelebt und gearbeitet hat, auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Auch kann der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer nach zehn Jahren Abwesenheit von Tschetschenien wieder in sein Heimatland zurückgekehrt wäre und diese Rückkehr angeblich genau zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre, als der Beschwerdeführer darüber Kenntnis erlangt hätte, dass er vom FSB - wegen seiner Handlungen in Tschetschenien - gesucht werde.

Das Bundesasylamt hat sich jedoch im angefochtenen Bescheid völlig unzureichend und lediglich in wenigen, allgemein gehaltenen Absätzen mit dem ausführlich dargelegten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Anschließend wurden lediglich abstrakte Textbausteine im angefochtenen Bescheid eingefügt und ganz pauschal darauf verwiesen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und daher ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass das Bundesasylamt teilweise in der Beweiswürdigung ganz allgemein und nicht fallspezifisch argumentiert und sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail auseinandergesetzt hat. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers genauer auseinandergesetzt.

Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.

Weiters wird auf eine Aktenwidrigkeit im angefochtenen Bescheid verwiesen, da das Bundesasylamt im Falle des Beschwerdeführers feststellte, dieser leide an keinen psychischen Krankheiten, obwohl im Widerspruch dazu ärztliche Unterlagen über psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht wurden. Insbesondere wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers die Aussagefähigkeit beeinträchtigen oder Rückschlüsse auf das Fluchtvorbringen zulassen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass im angefochtenen Bescheid trotz zahlreicher ärztlicher Befunde, die dem Beschwerdeführer diverse psychische und physische Krankheitsbilder attestierten und seine Behandlungen und Operationen darlegten, diese Unterlagen im angefochtenen Bescheid in keiner Weise berücksichtigt wurden. Es erfolgte auch keine auf Fachwissen basierende Überprüfung, ob die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere die erforderlichen Operationen, von den durch ihn geschilderten Folterungen im Herkunftsstaat herrühren könnten.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenem Bescheid zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser - rechtskräftige - Spruchpunkt jedoch keinerlei Begründung aufweist.

Obwohl im Rahmen der äußerst kurzen Beweiswürdigung festgehalten wurde, dass das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens zum Schluss gelange, dass dieses zwar asylzweckbezogen, jedoch nicht nachvollziehbar und daher absolut nicht glaubwürdig sei, und überdies keinerlei Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt wurden, enthält der angefochtene Bescheid in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt II dennoch die nicht ohne weiteres nachvollziehbare Feststellung, der Beschwerdeführer habe darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Völlig allgemein wurde anhand von Textbausteinen festgestellt, dass das Bundesasylamt aufgrund der allgemeinen Lage von einer realen Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers - offensichtlich in Syrien - ausgehe. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den erkennenden Senat war aufgrund der geschilderten Mängel jedoch nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungs-grundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft."

1.5. Am 15.04.2013 erfolgte im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zahl 11 06.836-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesasylamt ging in der Entscheidungsbegründung abermals von einer Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe aus.

Dieser, dem Beschwerdeführer am 19.04.2013 zugestellte, Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.7. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in der Folge regelmäßig, zuletzt bis 31.10.2018, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.

2. Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

2.1. Mit schriftlichen Eingaben vom 24.08.2018 und vom 16.10.2018 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Mit Schreiben vom 22.10.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies darauf hin, dass sich die allgemeine Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation massiv geändert hätte und übermittelte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Zusammenstellung aktuellen Berichtsmaterials zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hierzu, sowie zu näher dargestellten Fragestellungen zu seinem Privat- und Familienleben, binnen zweiwöchiger Frist schriftlich Stellung zu beziehen.

Im Rahmen einer schriftlichen Eingabe des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers vom 02.11.2018 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht verheiratet und führe hier keine Lebensgemeinschaft, er habe keine in Österreich lebenden Kinder, spreche Deutsch auf dem Niveau A1 und habe mehrere Kurse ohne Abschluss besucht. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Freunde, ginge derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nie verurteilt worden. Der Beschwerdeführer möge Österreich sehr und würde gerne weiterhin hier wohnen. Im Heimatland (Tschetschenien) würden sich unverändert der Vater, die Schwester, der Bruder sowie der Sohn des Beschwerdeführers aufhalten.

Mit Schreiben vom 07.11.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Vorlage aktueller medizinsicher Befunde auf. Mit Eingabe vom 12.11.2018 wurden vom Beschwerdeführer ein undatierter Befund über eine Anmeldung zu einer Operation des Hüft- bzw. Kniegelenks (aus dem Jahr 2012) sowie weitere ärztliche Unterlagen aus dem Zeitraum 2011 bis 2013 in Vorlage gebracht. Mit weiterer Eingabe vom 14.11.2018 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Fahrer eines Kleintransportunternehmens vom 14.11.2018 sowie eine Bestätigung über einen Termin für eine Ergometrie und ein 24 Stunden-EKG vor.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit dem genannten Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.), der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AslyG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und führte zur Begründung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesem sei mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012 infolge der allgemeinen Lage in der Tschetschenischen Republik der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Kriegszustand in Tschetschenien sei überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet worden. Die dortige Sicherheits- und Versorgungslage habe sich dauerhaft und nachhaltig verbessert. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation offen. Der Beschwerdeführer befände sich im erwerbsfähigen Alter und habe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation von staatlicher Seite nichts zu befürchten. Es sei davon auszugehen, dass dieser in der Lage wäre, im Heimatland sein Auskommen zu sichern und nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Diesem wäre es nach Rückkehr möglich, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbständig zu bestreiten, ferner hätte er Zugang zum Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer habe familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Im Herkunftsland seien zudem ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, welche dem Beschwerdeführer auch zugänglich wären. Eine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer weise in Österreich keinen Familienbezug auf, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Seit seiner Einreise im Jahr 2011 beziehe er durchgängig Sozialunterstützung und sei in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er spreche Deutsch auf Niveau A1, habe keine Nachweise über einen abgeschlossenen Kurs oder eine sonstige Ausbildung in Vorlage gebracht und habe sich während seines Aufenthalts keinen Freundes- oder Bekanntenkreis aufgebaut. Es hätten demnach keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hindeuten würden.

2.3. Mit am 30.04.2019 eingelangtem Schriftsatz wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher geltend gemacht wurde, aus näher angeführten Verfahrensmängeln resultiere, dass es der angefochtenen Entscheidung an der erforderlichen sachlich fundierten Entscheidungsgrundlage mangle, weswegen auch keine richtige rechtliche Beurteilung stattgefunden hätte.

2.4. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zahl 11 06.836-BAI, insofern stattgegeben wurde, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wurde, welche in den Folgejahren regelmäßig verlängert wurde. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zahl 11 06.836-BAI, abgewiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Sinne einer ihm drohenden Verfolgung durch den FSB wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln während des ersten Tschetschenien-Krieges wurde als nicht glaubhaft erachtet. Aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte, lässt sich dem Bescheid vom 07.11.2012 nicht zweifelsfrei entnehmen; im Rahmen der Entscheidungsbegründung wird insbesondere angeführt: "Sie haben vorgebracht, dass Ihnen im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig ist. Insbesondere brachten Sie vor, dass eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände deshalb unmöglich sei. In Ihrem Fall ging die Behörde, aufgrund der allgemeinen Lage, von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus (...) Auf Basis dessen gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden (...)." (Bescheid vom 07.11.2012, Seite 84).

1.2. Es kann nicht erkannt werden, dass für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit engen familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Heimatregion in außerhalb Tschetscheniens liegenden Landesteilen niederzulassen und sich dort ein Leben unter würdigen Bedingungen aufzubauen.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er wurde im Zeitraum 2011 bis 2013 im Bundesgebiet Operationen der Hüftgelenke unterzogen, zudem befand er sich wegen psychischer Beschwerden in Behandlung; Hinweise auf eine aktuell vorliegende schwerwiegende Erkrankung respektive einen Behandlungsbedarf liegen nicht vor. In der Russischen Föderation besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, sodass sich dieser auch im Herkunftsstaat hinsichtlich allfälliger körperlicher oder psychischer Beschwerden in Behandlung begeben können wird.

1.4. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat die Zeit seines mittlerweile rund achtjährigen Aufenthalts nicht erkennbar dazu genutzt, sich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht im Bundesgebiet zu integrieren. Der Beschwerdeführer ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch staatliche Unterstützungsleistungen bestritten. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgeiet keine familiären oder freundschaftlichen Bindungen. Er hat keine Ausbildungen absolviert, engagierte sich nicht ehrenamtlich und ist in keinem Verein Mitglied. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse in Vorlage gebracht, laut eigenen Angaben beherrscht er die deutsche Sprache auf dem Niveau A1. Er verfügt unverändert über zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspersonen in seinem Herkunftsstaat.

1.5. Zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 19. Bewegungsfreiheit bzw. 19.2. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens).

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen: - ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4. Rechtsschutz / Justizwesen).

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen: - ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/ russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/

publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577? download=true, Zugriff 29.8.2018 - Presse.at (19.3.2018): Putin:

"Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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