Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AVG §62 Abs4Spruch
G307 2204554-1/19Z, XXXX, geb. XXXX, StA.: Ungarn
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter beschlossen:
A)
I. Punkt 3.1.1. auf Seite 9 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2019, Zahl G307 2204554-1/17E, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) insofern berichtigt, als dieser zu lauten hat:
"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben, dies aus folgenden Gründen:"
II. Ferner wird der auf Seite 10 desselben Erkenntnisses wiedergegebene vorletzte Absatz dahingehend berichtigt, dass er zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, 796f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Aus Begründung und Inhalt des obzitierten Erkenntnisses ergibt sich unmissverständlich, dass die Behebung des Aufenthaltsverbotes (und nicht dessen Bestätigung) gewollt und die Voraussetzungen für dessen Aufrechterhaltung nicht gegeben waren. Bei den im Ausgangserkenntnis zitierten Passagen in Punkt 3.1.1. auf den Seiten 9 und 10 handelte es sich Schreibfehler, die irrtümlich unterlaufen sind.
Der Spruch war daher - wie oben - zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2204554.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019