TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/12 G307 1304997-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G307 1304997-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.:

Kosovo, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"IV. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 21.03.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gegen diesen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Mit dem am 18.04.2018 beim BFA, Regionaldirektion XXXX, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF sowie der beantragten Zeugen anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. aufzuheben und auszusprechen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo nicht zulässig sei, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes unter Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.04.2018 vom BFA vorgelegt und sind dort am 27.04.2018 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Er hielt sich von 1974 bis 2005 in der Schweiz auf, wo er auch für insgesamt 19 Jahre einer Beschäftigung nachging. Am 12.01.2011 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin XXXX. In Österreich leben mehrere Cousins des BF. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Schwester des BF namens XXXX im Bundesgebiet aufhältig ist.

Der BF reiste erstmalig am 27.03.2005 nach Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Da der BF am 04.12.2007 wieder freiwillig in seine Heimat ausreiste, wurde dieses Verfahren eingestellt. Am 29.01.2008 reiste der BF neuerlich nach Österreich ein und stellte am 31.01.2008 einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2008 in allen Spruchpunkten abgewiesen und die Ausweisung des BF ausgesprochen wurde. Die dagegen an den Asylgerichtshof (AGH) erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 29.01.2010 in Rechtskraft.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX) vom 17.01.2009, Zahl XXXX wurde gegen den BF auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Zusammenfassend wurde dieses mit der gegen den BF wegen Suchtmittelhandels vom LG für Strafsachen XXXX ausgesprochenen und am 16.10.2008 in Rechtskraft erwachsenen sowie einer weiteren Verurteilung in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 17 1/2 Jahren aus dem Jahr 1992 begründet.

Dieses Rückkehrverbot wurde - aufgrund eines dahingehenden Antrags vom 17.03.2015 - mit Bescheid des BFA vom 26.03.2015 aufgehoben.

Am 24.03.2016 stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung (XXXX) einen Antrag auf Familienzusammenführung. Die gegen den daraufhin ergangenen negativen Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 20.01.2017, Zahl XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 14.11.2017, Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen und dagegen keine Revision oder Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben.

1.3. Der BF absolvierte im Kosovo die Grund- und Mittelschule und schloss diese mit Reifeprüfung ab. Nachdem er dort 4 Semester Rechtswissenschaften studiert hatte, begab er sich in die Schweiz, wo er von 1979 bis 2003 berufstätig war.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet. Er befindet sich nicht mehr im erwerbsfähigen Alter und war in Österreich wie folgt beschäftigt:

1. vom 28.08.2006 bis 28.09.2006 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX,

2. vom 06.03.2007 bis 17.04.2007 bei der XXXX im Arbeiterdienstverhältnis in XXXX sowie

3. vom 01.10.2007 bis 25.04.2008 bei der "XXXX" XXXX in XXXX als Arbeiter.

In der Schweiz weist der BF insgesamt 19 volle Versicherungs- sowie 43 arbeitsfähige Jahre auf und bezieht hiefür eine monatliche Rente von CHF 571,00 (das entspricht zum Stichtag 06.08.2019 rund € 523,00).

Daneben besserte er seinen Lebensunterhalt vor dem jüngsten Haftantritt durch die unerlaubte Ausübung von Beschäftigungen als Eisenbieger auf.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse des Niveaus "B1" verfügt.

1.6. Dem BF liegen folgende Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen zur Last:

1.6.1. Der BF wurde am 07.07.1976 durch das Landgericht XXXX wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer 4 1/2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

1.6.2. Am 29.05.1985 wurde der BF vom Strafamtsgericht XXXX des wiederholten und fortgesetzten, teilweise gewerbsmäßigen Betruges, der Veruntreuung, Urkundenfälschung, und Fälschung von Ausweisen für schuldig erkannt und dafür mit 18 Monaten Zuchthaus abzüglich 13 Tage Untersuchungshaft verurteilt. Ferner wurde er zugleich für 5 Jahre des Landes (Schweiz) verwiesen.

1.6.3. Da der BF dem zuwider in die Schweiz einreiste wurde er am 30.12.1986 vom Gerichtspräsident des Kantons XXXX mit 20 Tagen Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft belangt.

1.6.4. Am 26.03.1987 wurde der BF von der Gerichtskommission XXXX der wiederholten Missachtung der Einreisesperre, des wiederholten illegalen Grenzübertritts und des widerrechtlichen Aufenthalts in der Schweiz für schuldig erkannt und dafür mit 5 Wochen Gefängnis abzüglich 30 Tage Untersuchungshaft bestraft.

1.6.5. Am 04.06.1987 wurde der BF vom Gerichtspräsident des Kantons XXXX der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) durch widerrechtliches Einreisen und Verweilen in der Schweiz für schuldig erkannt und dafür mit 2 Monaten Gefängnis, abzüglich 57 Tage Untersuchungshaft bestraft.

1.6.6. Am 06.09.1988 wurde der BF vom Polizeigerichtspräsident XXXX der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes in der Schweiz für schuldig befunden und dafür mit 2 Monaten Gefängnis bestraft.

1.6.7. Der BF wurde am 23.06.1992 vom Kantonsgericht XXXX unter anderem wegen Mordes, Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, Betruges, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten verurteilt aus welcher er am 18.12.2004 bedingt entlassen wurde.

Zudem wurde der BF aufgrund dessen auf Lebenszeit des Landes (der Schweiz) verwiesen.

1.6.8. Am 25.01.2005 und 21.02.2005 wurde der BF vom Untersuchungsrichteramt XXXX wegen Beschimpfung und Drohung bzw. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Drohung zu 30 Tagen Gefängnis bzw. 10 Tagen Gefängnis als Zusatzstrafe verurteilt.

1.6.9. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 02.12.2008, wegen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3, 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall, 28 Abs. 2 SMG im zweiten Rechtsgang (OLG XXXX) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Am 19.04.2012 wurde er bedingt aus dieser Freiheitsstrafe entlassen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde zurückgewiesen. Am 10.07.2012 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.

1.6.10. Mit Urteil desselben Gerichtes vom 17.12.2018, Zahl XXXX wurde der BF wegen Mordes an seiner Ehefrau gemäß § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe seiner Frau XXXX am XXXX vorsätzlich getötet, indem er dieser mit einem Küchenmesser 7 Stiche in den Brustkorb und einen Einstich in den Rücken zugefügt habe, welche zu einer Beschädigung der Körperhauptschlagader, des Herzens, zu einer Lungenanstechung und letztlich zum Tod durch Herz-Kreislauf-Versagen durch Verbluten der Brusthöhle geführt haben. Davor lebte er seit etwa Ende 2016 von seiner Frau getrennt.

Als mildernd wurden hiebei das Zugestehen der Tathandlung, als erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben, die Verwendung einer Waffe, die Begehung der Tat gegen eine Angehörige sowie die Begehung wahrnehmbar für die damals 3 und 5jährigen Urenkel des Opfers gewertet.

Der dagegen an das OLG XXXX erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben.

Es wird festgestellt wird, dass der BF die genannten strafbaren Handlungen begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt

XXXX.

1.7. Am 10.07.2012 um 09:30 Uhr wurde der BF von Beamten der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (AFA XXXX) in XXXX angetroffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.

Am 15.02.2013 um 16:30 Uhr wurde der BF ein weiteres Mal von Beamten der AFA XXXX in der XXXX betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.

Am 03.05.2014 um 11:20 Uhr wurde der BF neuerlich in der XXXX von einem Beamten des Stadtpolizeikommandos XXXX betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

Schließlich wurde der BF am 05.12.2014 um 11:40 Uhr von Beamten der AFA XXXX in der XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und zur Anzeige gebracht.

1.8. Es konnten keine weiteren engen familiären Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Abgesehen davon lagen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme berücksichtigungswürdiger privater Beziehungen oder einer umfassenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht vor.

1.9. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Familienstand, Schul- und Universitätsausbildung im Kosovo, das Fehlen von Sorgepflichten, der Aufenthalt in der Schweiz wie dessen Dauer, die Einreise nach Österreich sowie die hier geführten fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus den im Akt befindlichen Auszügen aus der Asyl- und Fremdeninformation (FI, AI), dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) dem Erkenntnis des LVwG XXXX vom 14.11.2017, den Angaben in den vor dem BFA abgegebenen Stellungnahmen vom 05.12.2012 und 13.04.2016 sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2018.

Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Auch die Beschwerde geht von der kosovarischen Staatsangehörigkeit des BF aus.

Die Eheschließung mit XXXX ist deren ZMR-Auszug, jenem des BF sowie dessen Angaben zu entnehmen. Deren Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis.

Die bisher in Österreich ausgeübten Beschäftigungen folgen dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, der Pensionsbezug aus der Schweiz und dessen Höhe ergeben sich aus dem von der Eidgenössischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung an XXXX am 13.01.2015 übermittelten Schreiben, das sich auch im Akt befindet. Dass der BF vor seinem Haftantritt "schwarz" gearbeitet hat, gestand er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2018 selbst ein.

Das ursprünglich gegen den BF für Österreich verhängte Rückkehrverbot und dessen Aufhebung sind aus dem Inhalt der dahingehenden Bescheide der BPD XXXX vom 17.01.2009 und des Bundesamtes vom 26.03.2015 ersichtlich. Entgegen der Stellungnahme des vormaligen Rechtsvertreters des BF, XXXX, vom 13.04.2016, wurde diese Entscheidung daher nicht am 17.01.2009 aufgehoben, weil es an diesem Tag erst erlassen wurde.

Dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, steht anhand seiner Einvernahmen in dieser Sprache vor dem Bundesamt und der Verhandlung des LVwG XXXX sowie seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz außer Zweifel. Einen Beweis für das Vorhandensein des Niveaus "B2", wie in seiner Stellungahme vom 13.04.2016 behauptet, lieferte der BF jedoch nicht, zumal er keine dahingehenden Sprachzertifikate vorlegte.

Die unter I.1.6. angeführten Betretungen beim unrechtmäßigen Aufenthalt ergeben sich aus den jeweils von der AFA XXXX sowie dem vom SPK XXXX erstatteten Anzeigen.

Die endgültige Abweisung seines Antrages auf Erlangung eines Aufenthaltstitels bei der XXXX ist dem dahingehenden Erkenntnis des LVwG XXXX vom 14.11.2017 zu entnehmen.

Den Bestand von Cousins in Österreich hat der BF glaubhaft dargetan, im Zentralen Melderegister konnte kein Datensatz einer Person namens XXXX zu Tage gefördert werden.

Die Verurteilungen in der Schweiz wie in Österreich sind aus dem Erkenntnis des LVwG XXXX, dem Rückkehrverbot-Bescheid der BPD XXXX wie dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie den im Akt befindlichen Urteilen des LG XXXX, des OLG XXXX wie des OGH ersichtlich. Den letzteren beiden ist auch entnehmbar, dass die jeweiligen Rechtsmittel verworfen bzw. die im Jahr 2008 ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 5 Jahre angehoben wurde. Die bedingte Entlassung am 10.07.2012 folgt dem Beschluss des LG XXXX vom 19.04.2012.

Dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Herkunftsstaatenverordnung.

Entgegen der Beschwerdemeinung, die auf die aufrechte Ehe des BF fokussiert, liegt diese wegen des Mordes an seiner Frau eben nicht mehr vor. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der BF seit 2005 in Österreich lebt. Vor dem Hintergrund des langjährigen Rückkehr- wie des unbefristeten Aufenthaltsverbotes in der Schweiz erwies sich dessen Aufenthalt als überwiegend unrechtmäßig. Dafür, dass das Einreiseverbot in der Schweiz aufgehoben worden sein soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch wenn der BF in Österreich 3 Beschäftigungen aufweist, ist dessen Integration angesichts des massiv strafbaren Verhaltens als völlig gescheitert anzusehen. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalts berechtigt sind.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF besaß - abgesehen von der Zeit seiner beiden Asylverfahren, wo er vorübergehend aufenthaltsberechtigt war - zu keinem Zeitpunkt in Österreich einen Aufenthaltstitel, zumal die Schweiz am 12.12.2008 dem Schengener Übereinkommen beitrat. Spätestens seitdem erwies sich sein Aufenthalt als illegal.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit 2005 in Österreich aufhält, allerdings sind dem dessen überwiegend unrechtmäßiger Aufenthalt wie dessen gravierende Verurteilungen entgegenzuhalten. Wie bereits zuvor erwähnt, kann sich der BF nicht mehr auf die Beziehung mit seiner Frau berufen, weil er diese getötet hat.

Was die restlichen Verwandten in Österreich anlangt, hat er zu diesen keine besonders enge Bindung dargetan und rückt die Beziehung zu diesen anhand des Fehlverhaltens des BF weit in den Hintergrund.

Weitere familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet liegen nicht vor.

Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist hervorzuheben, dass der BF derzeit seine lebenslange Haft verbüßt und somit keine Aussicht auf eine zeitnahe bedingte Entlassung besteht. Es war nämlich viel stärker zu berücksichtigen, dass der BF wegen Mordes verurteilt wurde und sich seit 21.05.2018 durchgehend in Haft befindet.

Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines langen Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich dort wieder zurechtzufinden, selbst wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. Der BF bezieht eine Pension aus der Schweiz und kann aufgrund der im Kosovo erfahrungsgemäß wesentlich niedrigeren Lebenserhaltungskosten davon ausgegangen werden, dass der BF auch dort seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Er wird daher - aus derzeitiger Sicht - im Herkunftsstaat in der Lage sein, mit seiner Pension seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwögen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

In der Beschwerde wurde den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Umstände dahingehend, denen zufolge eine individuelle Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Kosovo auch nur im Entferntesten anzunehmen gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse wurde dem BF zu Recht eine 14tägige Frist zur freiwillige Ausreise eingeräumt.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF nicht die notwendigen Mittel zum Unterhalt besitze.

Gegenständlich ist jedoch eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes in der Form eingetreten, dass der BF nunmehr rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt wurde.

Der VwGH sieht den Tatbestand des Mordes als im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dem Fremdenrecht massiv abträgliches Verhalten an (siehe zuletzt: VwGH vom 09.08.2018, Zahl Ra 2018/22/0045).

Tatsächlich liegt dem BF ein nicht zu leugnendes, massiv strafbares Verhalten zu Grunde, wurde er bereits in der Schweiz und auch hier in Österreich unter anderem wegen Mordes verurteilt. Er tätigte damit 2 Mal einen erfolgreichen Angriff auf das höchste, vom Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgut, nämlich das Leben.

Ferner zeigte er sich in jeglicher Hinsicht den österreichischen wie schweizerischen Rechtsvorschriften uneinsichtig, beging Straftaten im Suchtmittel-, Vermögens-, und Eigentumsbereich und reiste mehrmals entgegen aufrechter Entscheidungen in das Schweizer wie österreichische Bundesgebiet ein, obwohl ihm dies untersagt war.

Wie bereits erwähnt, stützt sich die Beschwerde auf Umstände, die entweder nicht (langjährige rechtmäßige Aufenthaltsdauer in Österreich) oder nicht mehr (Bestand einer Ehe) vorliegen und damit ins Leere greifen.

Das erkennende Gericht war daher angehalten, die Verurteilungen, insbesondere die aktuellste, die in eine lebenslange Freiheitsstrafe mündete, in seine Betrachtung miteinzubeziehen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe hat der BF erst im Jahr 2018 angetreten und ist folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF befindet sich bereits seit 21.05.2018 durchgehend in Haft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot aus damaliger Sicht zwar zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt, zumal der BF damals noch nicht in Haft war. Dennoch ist die geänderte Sachlage zu berücksichtigen und das aktuelle Verhalten des BF zu berücksichtigen.

Gerade die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftat, nämlich die ohne Bestand einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütserregung mit massivster Gewalt erfolgte Ermordung seiner Ehegattin, wobei die beiden Urenkel des Opfers dieses brutale Verbrechen sogar miterleben mussten, weist auf eine außerordentliche Aggressivität und hohe (unkontrollierte) Gewaltbereitschaft des BF hin.

Die darauf ausgesprochene Verurteilung zu einer lebenslangen, unbedingten Freiheitsstrafe zeigt das schwerwiegende persönliche Fehlverhalten des BF auf, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, weil der seit der Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe erst vor etwas mehr als einem Jahr begonnen hat. Dieses Verhalten des BF lässt letztlich auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, zumal beim BF bislang eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens nicht zu erkennen ist.

Anzeichen dahingehend, dass dem BF der massive Unrechtsgehalt seiner Tat in Gestalt eines der schlimmsten Verbrechen bewusst wäre oder, dass er diese Tat zutiefst bereut, liegen nicht vor.

Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung von Menschen durch schwerste Gewaltverbrechen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt - gerade auch vor dem Hintergrund der Bekämpfung jeder Form von häuslicher Gewalt - ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Gewaltverbrechen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann nicht nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, sondern auch unbefristet erlassen werden.

Angesichts des Mordes und eines davor bereits begangenen gleichen Verbrechens besteht an der Notwendigkeit der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes kein Zweifel und war der Spruch des Bescheides dem entsprechend zu korrigieren.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von schwersten Gewaltverbrechen, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war es gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten, dessen Dauer auf das maximale Ausmaß hinaufzusetzen. Alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheint vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles dem erkennenden Gericht als nicht angemessen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9) Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Gegenständlich erscheint der maßgebliche Sachverhalt derart klar, dass von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Haft, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.1304997.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten