Entscheidungsdatum
19.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 1437226-2/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vom 17.06.2014, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, W147 1437226-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu Rech erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 12.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie am selben Tag unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Am Tag der Antragstellung wurde die Antragstellerin einer Erstbefragung und am 18.07.2012 einer Ersteinvernahme sowie am 13.03.2013 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013, Zl 12 08.766-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.08.2013, der am 20.08.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Antragstellerin neuerlich zu ihrem Reiseweg, ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, Zl. W147 1437226-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Beschwerde gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt III.).
Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 20.05.2014 zugestellt. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar gewesen seien. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass eine reale Gefahr, wonach der Antragstellerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 2, Art 3 oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohe, nicht habe festgestellt werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Antragstellerin in Bezug auf die Russische Föderation bzw. Tschetschenien nicht dauerhaft unzulässig sei und das Verfahren daher an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei.
Folglich wurde die Antragstellerin am 05.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl. 820876606+1513847, wurde der Antragstellerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.06.2014 wurde der angefochtene Bescheid im vollen Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin in Kontakt mit Zeugen Jehovas stehe, sich ihnen zwar nicht anschließen wolle, jedoch mit ihnen gerne über den Glauben und über die Bibel spreche. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Vergewaltigung verschwiegen. Erst am 10.06.2014 habe die Antragstellerin dies, nachdem der Rechtsvertreter die Antragstellerin danach gefragt habe, in einem Gespräch mit dem Rechtsvertreter und in Anwesenheit einer Dolmetscherin bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung würden demgemäß nicht vorliegen. Die Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten sei sehr eng und hätten die Entscheidung sowie die Ereignisse die Planungen der Antragstellerin durchkreuzt und ihr die Gefahr der Abschiebung deutlich vor Augen geführt. Die Antragstellerin sei auch durch die erstmalige Äußerung über ihre Vergewaltigung in eine äußerst schwere und für sie unüberschaubare Situation geraten. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten hätte durch eine Einvernahme der Antragstellerin und ihres Partners überprüft werden können.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 stellte die Antragstellerin durch ihren gewillkürten Vertreter dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 zu W147 1437226-1/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin dem Rechtsvertreter am 10.06.2014 mitgeteilt habe, vergewaltigt worden zu sein. Mit Ausnahme der Dolmetscherin wisse dies sonst niemand. Der genannte Umstand hätte in Verbindung mit den anderen Verfahrensergebnissen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt, zunächst, weil es einer Anfragebeantwortung zu Vergewaltigungen in Tschetschenien vom 13.09.2013 zufolge, sehr selten sei, dass eine Frau eine Vergewaltigung anzeige. Eine vergewaltigte Frau bringe Schande über ihre Familie und würde es diesbezüglich keine staatliche Unterstützung geben. Ein weiterer Bericht über Frauen in Tschetschenien bestätige die fehlenden Lebensbedingungen für Frauen bzw. vergewaltigte Frauen. Auch hätten es rückkehrende Frauen in Tschetschenien sehr schwer. Wenn man als Frau keinen Mann an seiner Seite habe, könne man in Tschetschenien praktisch nicht überleben. In der patriarchalischen Gesellschaft würde man einen Mann benötigen, der für sie die Verantwortung übernehme und sie schütze. Dies werde auch durch den Bericht der SFH bestätigt. Das russische Registrierungssystem werde für tschetschenische Volkszugehörige äußerst restriktiv und diskriminierend angewendet, wodurch Tschetschenen bürgerliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte regelmäßig verwehrt würden. Dadurch, dass die Antragstellerin vergewaltigt worden sei, habe sie keine Möglichkeit innerhalb der tschetschenischen Volksgruppe zu leben und bestehe für sie aus diesem Grunde auch keine inländische Fluchtalternative. Als alleinstehende tschetschenische Frau habe sie keine Möglichkeit in Moskau oder anderen Teilen Russlands registriert zu werden. Tschetschenischen alleinstehenden Frauen sei eine Registrierung nicht möglich und sollte sie doch registriert werden können müsste sie Willkür üben und Übergriffe gewärtigen. Sie wäre immer in Angst vor tschetschenischen Volkszugehörigen. Auch sei es für die Antragstellerin unmöglich, in Moskau eine Existenz aufzubauen. Den Umstand der Vergewaltigung habe die Antragstellerin aufgrund ihres kulturellen und sozialen Umfelds bislang verschwiegen und sei sie aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der Ereignisse detailgetreu zu schildern. Obwohl dies unter Berücksichtigung der Aussagen der Antragstellerin, auch der medizinischen Unterlagen, naheliegend sei, sei diese nie nach einer Vergewaltigung gefragt worden. Möglicherweise hätte die Antragstellerin auf Befragen die Vergewaltigung eingestanden. Jedenfalls sei sie jedoch nicht von sich aus in der Lage gewesen, diese den Behörden bekannt zu geben. Die Antragstellerin sei die Schwester eines Mannes, der verdächtigt worden sei, zumindest ein Sympathisant der Gegner von Kadyrov zu sein und sei mit Übergriffen konfrontiert gewesen. Sie habe in Tschetschenien einen guten Arbeitsplatz gehabt und sei lediglich aufgrund der Vergewaltigung gezwungen worden, ihre Arbeit aufzugeben und sich zu verstecken. Die Antragstellerin werde genauere Details in einer Einvernahme bekannt geben und ihre Glaubwürdigkeit dartun.
Zudem wurden im Zuge des Verfahrens folgende Beilagen in Vorlage gebracht:
* Bericht von SFH vom 22.04.2013;
* Bericht ACCORD Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012;
* Schreiben des Krankenhauses XXXX vom 26.03.2013;
* Befund von XXXX vom 03.03.2014;
* Bericht über die Lage von vergewaltigten Frauen in Tschetschenien;
* Befund des XXXX vom 26.11.2013;
* Schreiben von Amnesty International vom 27.02.2012;
* Norwegischer Bericht
Am 30.07.2014, 16.09.2014, 23.09.2014, 13.10.2014, 03.02.2015, 26.01.2015, 16.04.2015 langten diverse Eingaben der Antragstellerin ein. Darunter ein Schreiben durch die Frauenhilfe, ein Schreiben der Opferberatungsstelle Frauennotruf, ein Arztbrief vom 01.10.2014, vom 09.12.2014 und vom 10.12.2014, sowie eine Psychotherapeutische Stellungnahme vom 03.04.2015 ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015, Zl. W196 1437226-2/11E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 24.06.2014 gemäß 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde darauf gestützt, dass der Antragstellerin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 am 20.05.2014 zugestellt worden sei und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei am 24.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, sohin noch innerhalb der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision. Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Wortlaut des § 32 Abs. 1 VwGVG, dass in diesem Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig sei und wies den Antrag mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurück. Dabei wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen, weil sich aus dem Wortlaut des § 32 VwGVG klar ergebe, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens voraussetze, dass eine Revision gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig sei.
Dagegen richtete sich die von der Antragstellerin im Folgenden eingebrachten außerordentliche Revision.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, Zl. W196 1437226-2/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl 820876606 + 1513847, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde festgestellt, dass die Antragstellerin seit Juli 2012 in Österreich aufhältig sei. Sie habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Antragstellerin sei in der Russischen Föderation. Dort lebe neben ihrer Mutter auch entferntere Verwandte der Antragstellerin. In Österreich sei eine Cousine der Antragstellerin aufhältig, zu welcher sie jedoch keinen Kontakt habe. Sie habe Deutschkurse absolviert und habe sie bereits Freundschaften im Bundesgebiet knüpfen können. Sie besuche das Sprachcafe und gebe gelegentlich Russischunterricht. Sie sei strafgerichtlich unbescholten. Es könnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Antragstellerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wären nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person und ihrer persönlichen und familiären Situation aus ihren gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in ihrem Asylverfahren in Österreich ergeben sowie aus den diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen und von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen. Die Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien würden sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachtes Beweismaterial, dem von der Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten worden sei, gründen. Sofern der Vertreter der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 17.08.2015 vorgebracht habe, dass es in Tschetschenien eine äußerst schlechte psychiatrische Versorgung gebe und in Tschetschenien keine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Versorgung in Anspruch genommen werden könne, so sei dazu festzuhalten, dass dies den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen widerspreche. Diesen zufolge sei das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert und habe laut dem Gesetz jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang, von welchem alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst seien. Auch in Tschetschenien sei sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. In Tschetschenien sei die Gesundheitsversorgung zwar noch nicht auf europäischem Niveau, jedoch werde intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Posttraumatische Belastungsstörung sei in der Russischen Föderation, unter anderem auch in Tschetschenien, behandelbar. Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass sich im Zuge einer Interessensabwägung keine Umstände ergeben hätten, wonach eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Zur vom Rechtsvertreter der Antragstellerin vorgelegten Anfragebeantwortung vom 23.09.2014 wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine Auflistung von Einzelfällen handle und danach nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von rückkehrenden Frauen in den Herkunftsstaat der Antragstellerin geschlossen werden könne. Selbiges gelte für die in der Stellungnahme vom 04.08.2015 getroffenen Aussagen zur Situation der Frauen in Tschetschenien. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 zu verweisen. Das Schreiben von Amnesty International vom 27.02.2012 berichte von einem russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, welcher in seinem Heimatland Probleme gehabt habe, weil er gemeinsam mit einem tschetschenischen Widerstandskämpfer versucht habe, seinen Bruder, der bei einer Säuberungsaktion festgenommen worden sei, zu befreien. Insofern lasse sich daraus für die Antragstellerin nichts ableiten. Zum Bericht von SFH vom 22.04.2013 wurde festgehalten, dass die Antragstellerin niemals vorgebracht habe, Kontakte zu den Mudschahed gehabt zu haben. Die Ausführungen, wonach Rückkehrende oft verdächtigt würden, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen, diese häufig verhört würden und möglicherweise gefoltert würden, so wurde diesbezüglich auf die Berichte in den Länderfeststellungen, welche dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt worden seien, verwiesen, denen zufolge nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat geschlossen werden könne. Auch die im Bericht von ACCORD angeführten Beispiele zu Zwangsehen, Vergewaltigungen und deren Folgen würden auf Aussagen von Einzelpersonen beruhen und könne aus derartigen Einzelfällen nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von zurückkehrenden Frauen geschlossen werden. Im vorgelegten Bericht des Danish Immigration Service gehe es um Tschetschenen, die sich in anderen Teilen der Russischen Föderation ansiedeln, sodass daraus für die Antragstellerin ebenfalls nichts zu gewinnen sei. Ebenso wenig könne aus dem Artikel der Süddeutschen Zeitung "Komitee gegen Folter gibt auf", noch aus dem Aufsatz von Professor XXXX eine spezifische Gefährdung für die Antragstellerin abgeleitet werden. Was die vorgelegten psychotherapeutischen bzw. ärztlichen Befunde, wonach die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit deutlich depressiver Symptomatik sowie an Trichomoniasis, Aminklpitis, Senkspreizfuß, Hallux valgus Bildung, Lumboischialgie, Unterbauchschmerzen, Asthma bronchiale, Vaginose und Uterus myomatosus leide, betrifft, so sei dazu festzuhalten, dass, wie bereits im Erkenntnis vom 12.05.2014, nach wie vor nicht habe festgestellt werden können, dass die Antragstellerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art 3 EMRK unzulässig machen würde und folgerte das erkennende Gericht nach Ausführung der diesbezüglichen Rechtsprechung, dass sich daraus folgende Judikaturlinie ergeben habe, dass im gegenständlichen Fall nicht derartige außergewöhnliche Umstände im Falle der Antragstellerin gegeben seien, zumal - wie im Erkenntnis ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden könne, dass die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation in einem Maße gestaltet sei, dass die bei der Antragstellerin vorliegenden Beeinträchtigungen nicht behandelt werden könnte.
Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.12.2015 Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174-13, unter Spruchpunkt I. beschloss, dass die Revision, soweit es sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die damit verbundenen Aussprüche nach § 52 Abs. 9 und nach § 55 FPG wende, zurückgewiesen werde. In seinem Spruchpunkt II. erkannte der VwGH, dass der Revision im Übrigen Folge gegeben werde und das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.
Hinsichtlich des Anlassfalls, der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015, Zl. W196 1437226-2/11E, stellte der VwGH mit Beschluss vom 03.05.2016, A 2016/0004-1 (Ra 2015/18/0213) gemäß Art 140 Abs. 1 iVm Art 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Wortfolge "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" in § 32 Abs. 1 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2016, G 337/2016-10 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" in § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und die früher gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft träten.
Im Folgenden wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015, Zl. W196 1437226-2/11E, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2015/18/0213-17, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Vorakt der Antragstellerin sowie das hg. Erkenntnis vom 12.05.2014; durch Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente und Befunde der Antragstellerin und ihrer Vertretung; sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Die Antragstellerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Die Antragstellerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten am 12.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 07.08.2013 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurden mit hg. Erkenntnis vom 12.05.2014 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.03.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II (§§ 3, 8 AsylG) rechtskräftig abgewiesen. In seinem Spruchpunkt III. wies das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA zurück.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014 wurde der Antragstellerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015 gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Revision wurde zurückgewiesen und lediglich der Ausspruch hinsichtlich § 55 AsylG aufgehoben.
Gegenständliches Verfahren:
Das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Erlassung des Erkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (§§ 3,8 AsylG) vom 12.05.2014, Zl: W147 1437226-1/7E, rechtswirksam abgeschlossen.
Mit Antrag vom 17.06.2014, eingelangt am 24.06.2014, begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme ihres Verfahrens, und gab sie als Wiederaufnahmegrund an, von ihren Verfolgern in ihrem Heimatstaat vergewaltigt worden zu sein. Diesen Sachverhalt habe sie erst am 10.06.2014 ihrem Rechtsvertreter aufgrund dessen Nachfrage berichtet. Aufgrund ihres sozialen und kulturellen Umfelds sei sie "von sich aus" nicht in der Lage gewesen, vor Abschluss des Verfahrens ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt. Dagegen brachte die Antragstellerin außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der mit Beschluss vom 03.05.2016, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellte, die Wortfolge "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" in § 32 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 13.12.2016 die Wortfolge in § 32 Abs. 1 VwGVG "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten.
Daraufhin wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015, Zl. W196 1437226-2/11E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf ihren diesbezüglichen Angaben im ersten Verfahren sowie auf den vorgelegten Unterlagen.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Gerichts- und Verwaltungsakt der Antragstellerin sowie aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl 12 08.766-BAS, dem hg. Vorakt zu W147 1437226-1/7E, zum Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl. 820876606+1513847, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, W196 1437226-2/16E, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2016, G 337/2016-10 und jener des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174-13, vom 03.05.2016, A 2016/0004-1 (Ra 2015/18/0213) und vom 21.02.2017, Ra 2015/18/0213-17.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 32 VwGVG - Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme "des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, zugestellt am 20.05.2014, Zahl: W147 1437226-1/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens" gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).
Die Antragstellerin hatte im Verfahren Parteistellung.
Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 wurde rechtswirksam zugestellt und ist eine Revision nicht mehr zulässig.
Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).
Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde zum einen ausgeführt, die Antragstellerin sei im Jahr 2011 in Tschetschenien im Zuge einer Einvernahme vergewaltigt worden. Zum anderen wurde auf den schlechten bzw. ungewissen Gesundheitszustand der Antragstellerin seit Hervorkommen der Vergewaltigung verwiesen.
Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die dreijährige Frist ab Erlassung des Erkenntnisses jedenfalls gewahrt.
Im Antrag wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe erst am 10.06.2014, als sie seitens einer vom Rechtsbeistand damit beauftragten Dolmetscherin auf die Vergewaltigung angesprochen wurde, darüber sprechen können.
Dem Wiederaufnahmeantrag ist keine Folge zu geben:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Zum neuen Fluchtgrund:
Die Antragstellerin behauptet in ihrem Wiederaufnahmeantrag, dass sie im Jahr 2011 vergewaltigt worden sei und monierte der Vertreter, dass er im Zuge eines persönlichen Gespräches mit der Antragstellerin von der Vergewaltigung erfahren habe. Ohne Nachfrage hätte die Antragstellerin ihre Vergewaltigung weiterhin verschwiegen. Sie habe dies im Asylverfahren aufgrund ihres kulturellen und sozialen Umfeldes nicht vorbringen können, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, den Ablauf der Ereignisse detailgentreu zu schildern. Die Antragstellerin sei nie nach einer Vergewaltigung befragt worden. Der Umstand der Vergewaltigung der Antragstellerin sei sozusagen in der Luft gelegen, auch angesichts des bekannten Vorgehens der Sicherheitsorgane in der Russischen Föderation.
Bei diesem Wiederaufnahmegrund handelt es sich jedenfalls um einen Umstand, welcher der Antragstellerin bereits zu einem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihr Asylverfahren noch unerledigt war.
Der Umstand, dass die "neuen Tatsachen oder Beweismittel" im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dies trifft aber gegenständlich nicht zu, da die Antragstellerin den Vorfall der behaupteten Vergewaltigung nicht vorbrachte, obwohl ihr dies - gleich dem nunmehr erstatteten Vorbringen unter Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung - möglich gewesen wäre: So stellte die Antragstellerin am 12.07.2012 ihren Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Erstbefragung, und zwei Einvernahmen am 18.07.2012 und am 13.03.2013, folgten. Mit Bescheid vom 07.08.2013 wurde der Antrag der Antragstellerin vollinhaltlich abgewiesen und wurde nach erfolgter Bescheidbeschwerde am 26.03.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
So wurde die Antragstellerin in der Einvernahme am 18.07.2012, die im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt wurde, ausdrücklich gefragt, ob sie noch weitere Angaben machen möchte, ob sie noch etwas zu ihrem Vorbringen ergänzen möchte und ob sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen habe können. Zudem wurde die Antragstellerin über ihre Mitwirkungsplichten belehrt und über die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Ferner wurde sie über die Rechtsfolge und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen aufgeklärt. Dieser Einvernahme folgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2013, die von einer Frau durchgeführt wurde und fand nach Erhebung der Bescheidbeschwerde am 26.03.2014, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Antragstellerin neuerlich zu ihrem Reiseweg, ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Familien-und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt wurde.
Es wird nicht verkannt, dass die mündliche Verhandlung von einem Richter durchgeführt wurde, jedoch ist insofern kein Verfahrensmangel im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG ersichtlich, da die Antragstellerin keinen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Zuge während ihres laufenden Verfahrens vorbrachte und die zuvor durchgeführte Einvernahme am 13.03.2013 von weiblichen Referenten durchgeführt wurde. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht und der diesbezüglichen Belehrung kann nicht erkannt werden, dass das Vorbringen der Antragstellerin, wie im Antrag auf Wiederaufnahme angedeutet, ignoriert worden wäre.
Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Projiziert auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren spätestens in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit geboten hat, den neuen Fluchtgrund der behaupteten Vergewaltigung zu schildern. Es wird nicht verkannt, dass im Kulturkreis, dem die Antragstellerin entstammt, Vergewaltigung mit Ehrenverletzung und Schande behaftet ist. Auch an dieser Tatsache hat sich jedoch seit dem Erkenntnis im ersten Verfahren nichts geändert. Wie ausgeführt, bot sich ihr schon im ersten Verfahren die Gelegenheit, den Fluchtgrund zu äußern, ohne dass jemand aus ihrem unmittelbaren - insbesondere familiären - Umfeld davon erfahren hätte.
Aus diesen Gründen liegt ein der Antragstellerin zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).
Zur gesundheitlichen Situation der Antragstellerin:
Die Antragstellerin stützt ihren Wiederaufnahmeantrag auch auf ihren Gesundheitszustand, indem diverse Befunde eingebracht wurden.
Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besteht jedoch die Möglichkeit, dass auch solch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können, sofern sich diese auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/07/0074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
Verfahrensgegenständlich hätte das vorgelegte Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Vorweg ist anzumerken, dass die Antragstellerin bereits im ersten Verfahren von gesundheitlichen Problemen berichtet hat.
Was die vorgelegten psychotherapeutischen bzw. ärztlichen Befunde, wonach die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit deutlich depressiver Symptomatik sowie an Trichomoniasis, Aminklpitis, Senkspreizfuß, Hallux valgus Bildung, Lumboischialgie, Unterbauchschmerzen, Asthma bronchiale, Vaginose und Uterus myomatosus leide, betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass, wie bereits im Erkenntnis vom 12.05.2014, auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, W196 1437226-2/16E nach wie vor nicht habe festgestellt werden können, dass die Antragstellerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art 3 EMRK unzulässig machen würde. Ferner wurde die im Verfahren eingebrachten Befunde und Berichte bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015 (vgl. Seite 104 ff Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2015, Zl. W196 1437226-2/11E), behandelt und wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen, wonach auch die eingebrachten Befunde und Berichte insgesamt zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.
Verfahrensgegenständlich liegen nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Beweismittel (sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta") vor, die keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen.
Verfahrensgegenständlich hätten auch die nach Mai 2014 vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Die vorgelegten Beweismittel erweisen sich sohin bereits in einer Grobprüfung als ungeeignet, die Angaben der ASt zum Fluchtvorbringen in den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu bestätigen, oder sonst die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Aus dem Gesagten folgt sohin, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2014, GZ: W147 1 437226-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Voraussetzungen, Wegfall der Gründe, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W196.1437226.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019