Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
AsylG 2005 §2Spruch
G306 2221331-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX, slowakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Michael VELIK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl. XXXX:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Eingabe vom 16.08.2019 (OZ 3) legte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2221331.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019