TE Bvwg Beschluss 2019/8/20 G306 2221331-1

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Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

AsylG 2005 §2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G306 2221331-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX, slowakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Michael VELIK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl. XXXX:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Eingabe vom 16.08.2019 (OZ 3) legte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2221331.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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