Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G306 2214654-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX.1994, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für
Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zl.: XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, zu
Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG, konkret einer "Aufenthaltsberechtigung plus".
Mit Schreiben vom 22.10.2018 des BFA, wurde dem BF die Verständigung von der Beweisaufnahme übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 2 Wochen, ab Zustellung, eingeräumt.
Mit Eingabe vom 05.11.2018 per Fax, gab der BF, durch seine damals ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Abschiebung des BF für unzulässig zu erklären sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 18.02.2019 einlangten.
Der BF wurde zuvor am XXXX.2019 nach Serbien abgeschoben.
Am 27.05.2019 langte am BVwG die Vollmachtsauflösung seitens der Rechtsvertretung ein.
Aus einen aktuellen ZMR Auszug ergibt sich, dass er BF seit dem XXXX.2019 im Bundesgebiet wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX.1994 in XXXX (Serbien) geboren. Er ist somit Drittstaatsangehöriger.
Der BF reiste laut Reisepasseintrag im April 2014 in das Bundesgebiet ein und hielt sich - nach Ablauf von 90 Tagen - aufgrund Verbleib im Bundesgebiet, illegal auf. Seit 30.10.2017 war er durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er besitzt einen am 31.10.2017 ausgestellten und bis 31.10.2027 gültigen serbischen Reisepass. Der BF ging in der Zeit vom 06.11.2017 - 09.11.2017 (3 Tage) einer Beschäftigung nach. Der BF stellte bereits zuvor am 30.10.2017 einen Antrag für eine Niederlassungsbewilligung, Angehöriger nach den NAG und wurde dieses Verfahren in II. Instanz negativ beschieden. Der BF legte eine Einstellungszusage sowie ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 vor.
Der BF ist alleinstehend und kinderlos. In Österreich halten sich lt. eigenen Angaben die Tante und der Onkel auf. In Serbien leben weiterhin die Eltern. Sonstige Beziehungen zu Österreich sind nicht aktenkundig.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten.
Der BF wurde am XXXX.2019 über den Landweg nach Serbien abgeschoben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem ursprünglichen Antrag und der schriftlichen Stellungnahme vor dem BFA sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Identität des BF wird durch den (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen Reisepass belegt. Die Deutschsprachkenntnisse ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Zeugnis.
Der Inlandsaufenthalt des BF ergibt sich aus seiner Aussage und den Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Abweisung des zuvor gestellten Antrages auf Niederlassung nach dem NAG ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Zeiten der Sozialversicherung und Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Eine Einstellungszusage wurde vorgelegt.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Im Verfahren sind keine Hinweise für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen.
Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des BF auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit seiner Einreise einzubeziehen.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit ca. viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl zuletzt VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Der Inlandsaufenthalt des BF war zumindest seit Sommer 2017 nicht rechtmäßig. Ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung nach dem NAG wurde in II. Instanz am 24.07.2018 abgewiesen. Er konnte somit nicht von einer Zulässigkeit des dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet ausgehen. Weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl §§ 58 Abs 13 AsylG, 16 Abs 5 BFA-VG).
Im Inland besteht kein gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des volljährigen, alleinstehenden und kinderlosen BF.
Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Ein schutzwürdiges Privatleben ist nach § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ebenso nach § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert. Zugunsten des BF sind dabei neben der Beziehung zu seiner Tante und dessen Kinder und deren Familie sowie gute Deutschkenntnisse. Die integrationsbegründenden Umstände werden gemäß § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG dadurch relativiert, dass sie in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF entstanden, zumal er selbst angab sich seit 2010 durchgehend im Bundesgebiet illegal aufzuhalten, nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Außerdem kann er den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch wechselseitige Besuche in Österreich, in Serbien oder in anderen Staaten sowie über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrecht halten.
Der Umstand, dass der BF über eine Einstellungszusage verfügt und damit einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist ein Anhaltspunkt für Integrationsbemühungen (vgl VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht.
Der BF hat nach § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG zu berücksichtigende starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er einen erheblichen Teil seines Lebens verbrachte, zumal seine Eltern dort leben.
Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen vom unrechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG vor; ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.
Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der aufrechten Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat und seinen langen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist. Da er vor seinem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich in Serbien lebte, dort die Schule besuchte und einen Beruf erlernte, über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus gegeben sein wird, ist davon auszugehen, dass ihm keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen werden, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und über eine Berufsausbildung verfügt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor, sodass gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum diese nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.
Der BF kann für einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich von seinem Heimatstaat aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG stellen. Es ist ihm zumutbar, einen allfälligen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben des NAG von dort aus zu legalisieren. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern.
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, der eine abgeschlossene Ausbildung und hat und dessen Eltern dort leben, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Der BF wird in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, unter Umständen auch mit Hilfe seiner dort verbliebenen Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der vom BF hervorgehobenen schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - jedenfalls nicht vor.
Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher nicht korrekturbedürftig; die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine ergänzend zu berücksichtigenden Tatsachen vorgebracht wurden und keine entscheidungserheblichen Widersprüche in den Beweisergebnissen bestehen.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2214654.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019