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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag des RD in Klagenfurt, geboren am 10. Mai 1962, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 5, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 18. August 1997, Zl. Fr-1353/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0743, wurde die Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß den §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem an ihn ergangenen Auftrag zur Verbesserung seiner Beschwerde insofern nicht zur Gänze nachgekommen ist, als die Beschwerdeergänzung lediglich in zweifacher und nicht in dreifacher Ausfertigung eingebracht worden ist.
In dem nunmehr gestellten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, der Vertreter des Antragstellers habe nach Einlangen des Verbesserungsauftrages die erforderliche Ergänzung der Bescheidbeschwerde diktiert und im Zuge dieses Diktates darauf hingewiesen, daß diese Beschwerdeergänzung dreifach einzubringen sei. Aufgrund eines Versehens der an sich sehr zuverlässigen Kanzleikraft B.B., welche mit der schriftlichen Übertragung des Diktatbandes beauftragt gewesen sei, sei die Beschwerdeergänzung lediglich zweifach eingebracht worden. Dies sei mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auf einen Hörfehler im Zuge des Diktates zurückzuführen. Der Vertreter des Antragstellers habe aufgrund der sonstigen Zuverlässigkeit der Kanzleikraft auf die formale Richtigkeit des übertragenen Schriftsatzes vertraut und lediglich inhaltliche Überprüfungen vorgenommen.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Ein dem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis stellt somit einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nicht an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (Vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 13. März 1997, Zl. 97/18/0107, uva.)
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Bei Anwendung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfalt erfordert, sich bei der Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Dabei hätte es ihm auffallen müssen, daß eine Übermittlung des ergänzenden Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof - wie aus dem Vermerk "zweifach 1 Halbschrift" zu ersehen ist - lediglich in zweifacher Ausfertigung in Aussicht genommen wurde. Dem Vertreter des Beschwerdeführers unterlief damit ein über einen minderen Grad hinausgehendes Versehen, weil ein Rechtsanwalt sich bei der Unterfertigung von Schriftsätzen zu vergewissern hat, was er unterschreibt und ob er damit einem Verbesserungsauftrag auch vollständig nachkommt (vgl. auch dazu den hg. Beschluß Zl. 97/18/0107).
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 1998
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210149.X00Im RIS seit
20.11.2000