TE Bvwg Beschluss 2019/9/6 W264 2198090-1

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Veröffentlicht am 06.09.2019
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Entscheidungsdatum

06.09.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W264 2198090-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , Sozialversicherungsnummer: XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.4.2018, OB XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, NÖ und Burgenland vom 23.5.1986 auf der Rechtsgrundlage Invalideneinstellungsgesetz 1969 (IEinstG) ab 1.5.1986 der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 v.H. festgestellt und wurde ihm ein Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid des Bundesozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 4.4.1998 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 9.7.1997 hin auf der Rechtsgrundlage Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) der Grad der Behinderung ab 9.1.1998 mit 70 v.H. festgestellt.

Mit Bescheid des Bundesozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 28.04.2000 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 7.11.1999 hin auf der Rechtsgrundlage Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) der Grad der Behinderung ab 9.11.1999 mit 90 v.H. festgestellt.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.1.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises (Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung StVO (StVO 1960)) unter Verwendung des Formularvordrucks in der Version 11/2015, in welcher der folgende Hinweis enthalten ist: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

Diesem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

3. Mit Bescheid vom 18.3.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.3.2016, welches dem BF erstmalig als Beilage des Bescheides übermittelt wurde.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.4.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und weitere Befunde vorgelegt.

5. Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.5.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.2.2017, Zl. W264 2125966-1, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, da die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat.

7. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein und wies mit Bescheid vom 13.4.2017 den Antrag des BF vom 13.1.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

8. Dagegen erhob der BF abermals fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte neue Befunde in Vorlage.

9. Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.7.2017 zur Entscheidung vorgelegt.

10. Mit neuerlichem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2017, Zl. W264 2125966-2, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid (vom 13.4.2017) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

11. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren gab die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung des BF in Auftrag und wies nach einem umfassend geführten Ermittlungsverfahren mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.4.2018 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abermals ab.

12. Mit Schriftsatz vom 7.6.2018 erhob der BF, vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und legte wieder einen aktuellen Befund vor.

13. Mit Beschwerdevorlageschreiben vom 12.6.2018 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte hg. am 13.06.2018 ein.

14. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde wurde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und dem BF im Wege des Parteiengehörs zur Äußerung übermittelt.

15. Mit Eingabe vom 26.8.2019 zog der BF, vertreten durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung, seine fristgerecht erhobene Beschwerde vom 7.6.2018 - einlangend bei der belangten Behörde am 8.6.2018 - zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.1.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.4.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Am 8.6.2018 langte der Beschwerdeschriftsatz vom 7.6.2018 gegen den Bescheid vom 23.4.2018 bei der belangten Behörde ein, welche der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.8.2019 - hg. eingelangt am 26.8.2019 - zurückzog.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 7.6.2018 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem am 26.8.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben seiner bevollmächtigten Vertretung, des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes, vom 23.8.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) - Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung der am 8.6.2018 eingebrachten Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.8.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 26.8.2019 einlangend, ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W264.2198090.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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