Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W144 2220095-1/2E
W144 2220094-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 25.03.2019, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags 1.) des XXXX , volljährig alias XXXX geb., und 2.) der XXXX , volljährig alias XXXX geb., beide StA. von Äthiopien, über ihre gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft in Addis-Abeba jeweils vom 19.02.2019, Zl. XXXX ,beschlossen:
A) Die bekämpften Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben
und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Addis-Ababa zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) und die 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), sind äthiopische Staatsangehörige und laut ihren Angaben die Kinder der mit Bescheid des BFA vom 23.01.2017, Zl. XXXX , asylberechtigten XXXX geb., StA von Eritrea. Die BF stellten persönlich am 12.04.2018 bei der österreichischen Botschaft in Addis-Abeba (im Folgenden: ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson die Mutter der BF genannt wurde.
Beigeschlossen waren unter einem nachstehende Dokumente:
* Ausgefülltes "Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005"
* Äthiop. Geburtsurkunden, ausgestellt am 09.05.2017, (in Kopie) beider BF samt Übersetzungen
* Reisepasskopie beider BF
In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt mit Note vom 16.04.2018 an das BFA mit dem bemerken, dass beide BF älter aussehen als angegeben und dass deshalb eine Altersfeststellung dringend angezeigt erschiene.
Mit Antwortmail vom 21.11.2018 ersuchte das BFA um Einholung einer Altersdiagnose betreffend beide BF, konkret im Hinblick darauf, ob die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung (Anmerkung: 12.04.2018) bereits volljährig gewesen sind.
In der Folge wurden die BF am 05.12.2018 im " XXXX , einer medizinischen Untersuchung (Radiologie und allg. klinische Begutachtung) zur Alterseingrenzung unterzogen. Hinsichtlich beider BF lautete das Ergebnis wie folgt:
"Die radiologische Untersuchung des rechten Handgelenks und des Ellenbogens zeigte eine geschlossene Epiphyse des Radius und des Radiusköpfchens (siehe Bericht). Somit kann von einem Alter von über 18 Jahren ausgegangen werden. Die Angaben sind mit einer Genauigkeit von plus/minus 1 Jahr zu sehen.
Empfehlung:
Unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchungen und des klinischen Bildes ist von einem Alter von über 18 Jahren auszugehen."
Mit Mitteilungen jeweils vom 04.02.2019 erklärte das BFA, dass die Gewährung eines Schutzstatus an beide BF nicht wahrscheinlich sei, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG nicht erfüllt seien und die BF zum Einbringungsdatum der Einreiseanträge bereits das 18. Lebensjahr vollendet hätten.
Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 05.02.2019 wurden die BF zur diesbezüglichen Stellungnahme binnen Wochenfrist aufgefordert. Eine solche Stellungnahme wurde in der Folge seitens der BF nicht erstattet.
Mit Bescheiden jeweils vom 19.02.2019, zugestellt am 20.02.2019, verweigerte die ÖB die Visa mit der Begründung, dass die BF die Erfordernisse des § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG nicht nachgewiesen hätten (ortsübliche Unterkunft sowie ausreichende finanzielle Mittel), sowie dass die von den BF vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 19.03.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass ihnen bei ihrer Mutter sehr wohl eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen würde; sie hätten einen neuen, aktuellen Mietvertrag samt aktuellem Meldezettel der Bezugsperson erstinstanzlich vorgelegt und gehe aus diesen Unterlagen hervor, dass die Bezugsperson eine Wohnung in der Größe von 54,55 m² angemietet habe. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet würde auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da die Bezugsperson ein monatliches Nettogehalt von € 1.384,69 ins Verdienen bringe, die Ausgleichszulagenrichtsätze des ASVG für eine erwachsene Person und zwei Kinder einen Betrag von € 1.221,00 (Anmerkung: € 933,06 + 2x 143,97) monatlich umfassen würden, wobei Mietkosten aktuell von €
442,11 zu berücksichtigen seien, von welchen jedoch gem. § 292 Abs. 3 ASVG die "freie Station" in der Höhe von aktuell € 294,65 abgezogen werden könne. Folglich müsste die Bezugsperson ein monatliches Einkommen von € 1.368,46 nachweisen, was sie mit ihrem Nettogehalt von monatlich € 1.384,69 erreiche.
Im Hinblick auf die vorgehaltene Minderjährigkeit werde ausgeführt, dass bei anhaltenden Zweifeln über die Minderjährigkeit eines Antragstellers zugunsten des Fremden von dessen Minderjährigkeit auszugehen sei. In den vorliegenden Fällen werde seitens der Gutachter nicht dargelegt, auf welchen Wegen man zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass die BF bereits über 18 Jahre alt wären. Die radiologischen Untersuchungen würden überhaupt die Einschränkung enthalten, dass die Angaben plus/minus ein Jahr zu sehen seien und seien offensichtlich auch keine weiteren Untersuchungen, abgesehen von der klinischen Begutachtung, durchgeführt worden. Zu beachten sei weiters, dass die BF bereits am 12.04.2018 die Einreiseanträge gestellt hätten, die Untersuchungen zur Altersfeststellung jedoch erst im Dezember 2018 durchgeführt worden seien. Wenn der Sachverständige also zum Untersuchungszeitpunkt zum Schluss komme, dass die BF über 18 Jahre alt wären, wäre es sehr gut möglich, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen wären. In dem Zusammenhang seien auch die Angaben der Bezugsperson heranzuziehen, die in ihrem Asylverfahren immer angegeben habe, dass die Geburtsjahre der BF 2003 bzw. 2004 seien. Auch die Geburtsurkunden und die Reisepässe würden als diesbezüglicher Beleg dienen. Es seien auch keine Dokumentenüberprüfung an vorgenommen worden, die die Urkunden etwa als Falsifikat ausgewiesen hätten.
Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen werden nachstehende Dokumente:
* Lohn/Gehaltsabrechnung Dezember 2018 (€ 1.358,29), Jänner 2019 sowie Februar 2019 mit einem Betrag von jeweils € 1.384,69
* Meldezettel der Bezugsperson
* Unbefristeter Mietvertrag der Bezugsperson über eine Wohnung in der Größe von 54,55 m² bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, WC, Abstellraum, Vorraum, Loggia und Kellerabteil zu einem Mietzins von monatlich € 442,11 brutto
* Dienstvertrag vom 10.11.2017 der Bezugsperson mit einem Monatslohn von € 1.460,-brutto.
In der Folge erließ die ÖB eine Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2019, mit der sie die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abwies. Zur Frage der Minderjährigkeit der BF führte die ÖB darin aus, dass festzuhalten sei, dass, wenn die "Bescheide des XXXX " vom 22.12.2018 von mindestens 18 Jahren ausgingen - die Antragsteller laut vorgelegten Reisepässen aber erst im Jänner 2021 bzw. im Mai 2022 die Volljährigkeit erreichten - hier jedenfalls von unrichtigen Angaben in den vorgelegten Reisepässen auszugehen sei. Somit handle es sich hier, selbst wenn die Reisepässe und die Geburtsurkunden tatsächlich von berechtigten Behörden ausgestellt worden wären, offensichtlich um echte Dokumente mit unwahren Inhalten (sogenannte "Lugurkunden"). Dies sei in der Vergangenheit in einem ähnlich gelagerten Fall auch vom BVwG so erkannt worden, welches ausgeführt habe, dass, "auch wenn die Echtheit der Dokumente unzweifelhaft wäre, dies nicht die Richtigkeit der Inhalte beweisen würde".
Mit Schriftsatz vom 16.05.2019 brachten die BF einen gemeinsamen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.06.2019 wurden am 17.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidungen samt den Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Festgestellt wird, dass der 1.-BF laut seinen Angaben und den vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde, Reisepass) zum Untersuchungszeitpunkt 05.12.2018 erst 15 Jahre und 11 Monate alt wäre, während hingegen die medizinische Altersdiagnose ergeben hat, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits über 18 Jahre alt war.
Ebenso wird festgestellt, dass die 2.-BF zum Untersuchungszeitpunkt 05.12.2018 erst 14 Jahre und rund 9 Monate alt gewesen wäre, während sie hingegen tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bereits über 18 Jahre alt war.
Vor diesem Hintergrund muss folglich festgestellt werden, dass die Angaben der BF zu ihrem Alter offensichtlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen und auch die vorgelegten Geburtsurkunden und Reisepässe keine mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Daten ausweisen.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, ob die BF zum Antragszeitpunkt im April 2018 bereits volljährig gewesen sind.
Ferner wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass die BF im Falle ihrer Einreise und Unterkunftnahme bei der Bezugsperson keine Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen, da die Bezugsperson ausreichende Geldmittel monatlich ins Verdienen bringt, sowie, dass den BF bei der Mutter eine ortsübliche Unterkunft in der angemieteten 55 m² großen Wohnung zur Verfügung stünde.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.
Die Feststellungen zum behaupteten Alter ergeben sich aus den Angaben der BF, die Feststellungen zum tatsächlichen Alter von über 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergeben sich aus den eingeholten medizinischen Altersfeststellungsgutachten. Selbst unter Beachtung des Umstandes, dass die Gutachten - wie in der Beschwerde moniert - nur sehr knapp gehalten sind, ist jedenfalls erkennbar, dass die radiologischen Untersuchungen der BF als untersten Wert einer Bandbreite der Altersbegrenzung ergeben haben, dass beide BF zum Untersuchungszeitpunkt im Dezember 2018 jedenfalls älter als 17 Jahre alt waren. Dies bedeutet, dass für das von den BF behauptete Alter jedenfalls kein Raum mehr bleibt und diese Angaben daher als nicht glaubwürdig zu qualifizieren sind. Soweit die BF ins Treffen führen, dass die vorgelegten Urkunden ihre Angaben zu ihrem Alter untermauern, ist entgegenzuhalten, dass wie bereits die Behörde erster Instanz ausgeführt hat, es in den Herkunftsländern durchaus möglich erscheint, echte Urkunden mit unwahren Inhalt zu erlangen und dass auch auffällt, dass die Geburtsurkunden der BF erst im Mai des Jahres 2017 ausgestellt worden sind. Es erscheint naheliegend, dass diese Geburtsurkunden vom Mai 2017 bloß anhand der Aussagen der BF ausgestellt wurden.
Die Negativfeststellung über das Alter der BF zum Antragszeitpunkt 12.04.2018 ergibt sich aus dem Umstand, dass die eingeholten Gutachten diesbezüglich keine Aussage treffen. Dem Einwand der BF kommt Berechtigung zu, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass die BF zum Untersuchungszeitraum im Dezember 2018 volljährig gewesen seien, dieser Umstand noch nichts darüber aussagt, ob sie auch zum Antragszeitpunkt im April 2018 bereits volljährig waren. Nach den logisch schlüssigen Denkgesetzen kann darüber auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine Aussage getroffen werden.
Die Feststellung, dass die Bezugsperson über ausreichende Einkünfte verfügt, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ergibt sich aus einem Vergleich der nachgewiesenen monatlichen Einkünfte der Bezugsperson mit den entsprechenden Ausgleichszulagenrichtsätzen nach dem ASVG, die als Orientierung heranzuziehen sind. Die diesbezüglichen Erwägungen der BF in der Beschwerde erweisen sich als zutreffend.
Die weitere Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet bei der Bezugsperson eine ortsübliche Unterkunft vorfinden würden, ergibt sich aus der Erwägung, dass eine Wohnung mit 55 m² für drei Personen, die jedenfalls aus zwei Zimmern besteht, sodass ein Zimmer für die Bezugsperson und ein Schlafzimmer für beide BF zur Verfügung stünde, und auch entsprechende Sanitärräume in der Wohnung vorhanden sind, auf einem geringen Niveau als gerade noch ortsüblich anerkannt werden können. So hat das BVwG etwa in seinem Erkenntnis vom Juli 2019, Zlen.: W144 2219521 bis 23-1/2E, zur Ortsüblichkeit und Größe einer Wohnung ausgeführt:"Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist doch auszuführen, dass beispielsweise laut Statistik Austria, Registerzählung 2011, etwa türkischen Haushalten in Wien pro Kopf 20,5 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen (vgl. kurier vom 04.12.2013 mit Verweis auf Statistik Austria); der Durchschnittswert für Haushalte in Wien beträgt 36,3m2 pro Person im Jahr 2018 (www.statistik.at). Wenn die BF nun in der Wohnung der Bezugsperson pro Kopf lediglich nur die Hälfte der Wohnfläche von türkischen Haushalten in Wien zur Verfügung hätten, erscheint die Ortsüblichkeit, selbst von einem geringen Niveau ausgehend, sehr deutlich unterschritten." In casu hätten die BF samt der Bezugsperson ca. knappe 18m2 pro Kopf zur Verfügung, was die Größe von türkischen Haushalten nur unwesentlich unterschreitet.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
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1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
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1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
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1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Zurückverweiung der Angelegenheit:
Auf Grundlage der von den BF vorgelegten Nachweise über das monatliche Einkommen der Bezugsperson sowie über deren aktuelle Wohnsituation ist nicht davon auszugehen, dass die Versagung der Einreisetitel auf der Grundlage basieren könnte, dass die BF keine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen hätten bzw. ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in sich trage.
Eine Abweisung des Einreisebegehrens der BF hätte jedoch zu erfolgen, wenn diese tatsächlich zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen wären:
Auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann jedoch diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden, wie bereits oben beweiswürdigend dargelegt. Angesichts dessen, dass die Angaben der BF zum behaupteten Alter offensichtlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die BF zum Antragszeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig gewesen wären und können die Angaben der BF der gegenständlichen Entscheidung daher nicht zugrundegelegt werden. Andererseits lässt sich aus den eingeholten Altersfeststellunggutachten eine Minderjährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt nicht belegen. Somit ist der Sachverhalt grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig geblieben, sodass es auf dieser Grundlage dem BVwG verwehrt ist, die Rechtsrichtigkeit der getroffenen Entscheidung zu überprüfen.
Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Sachverhaltsergänzung vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2220094.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019