Entscheidungsdatum
16.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W111 1427622-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 820113804-190670185, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 4 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.06.2012, Zl. 12 01.138-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Mit Fax vom 28.06.2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides beim Bundesasylamt ein. Am 04.09.2012 langte eine als Stellungnahme bezeichnete Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.
4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
5. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.10.2013, Zl. 1334970/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 iVm § Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches durch Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom 05.12.2013, Zl. UVS-FRG/64/13229/2013-21, bestätigt wurde.
6. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 24.04.2014 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet, da sich Anhaltspunkte ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer durch das Verbrechen der Vergewaltigung, wegen dessen er rechtkräftig zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden war, einen Aberkennungsgrund gesetzt habe.
Am 12.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.
7. Mit Datum vom 21.07.2014 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl. 820 113 804-14558796, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen wurde (Spruchpunkt II.).
Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Die Lage in Mogadischu, wo der Beschwerdeführer Aufenthalt nehmen könne, sei nicht so problematisch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Region Mogadischu einer ernsthaften, individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe mehr für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es sei für den Beschwerdeführer möglich, in seinen Heimatstaat zu reisen und es sei jedenfalls eine Niederlassung und Existenzgründung im gesamten Staatsgebiet möglich, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, ausreichend gebildet und arbeitsfähig sei und über enge familiäre Beziehungen im Heimatstaat verfüge.
Da sich der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei eine Rückkehrentscheidung gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und bereits festgestellt worden sei, dass ihm bei einer Rückkehr keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe drohe, und auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des EGMR entgegenstehe, sei seine Abschiebung zulässig.
8. Mit am 29.07.2014 eingebrachtem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 12.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in den verbundenen Rechtssachen W149 1427622-1 und W149 1427622-2 eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
10. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2016, Zln. W149 1427622-1 und W149 1427622-2, wurde I. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 01.138-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie II. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014, Zl. 820113804-14558796, gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 55, 57 AsylG 2005, §§ 46, 52, 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision jeweils für nicht zulässig erklärt.
11. Am 09.11.2016 stelle der Beschwerdeführer einen - noch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen - Antrag auf Erteilung einer Duldung.
12. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.
13. Am 08.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Prüfung des Sicherungsbedarfs (Schubhaft) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er leide unter Asthma und einer Allergie, jedoch an keiner schweren Erkrankung. Die bisher zu seiner Person erstatteten Angaben entsprächen der Wahrheit, er sei verheiratet, habe jedoch keinen Kontakt zu seiner in Kenia lebenden Frau. Zu seinen Eltern und Geschwistern, welche zuletzt in XXXX (Somalia) gelebt hätten, habe er ebenfalls keinen Kontakt. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wolle er bei seiner im Bundesgebiet lebenden slowakischen Freundin Unterkunft nehmen. Der Beschwerdeführer besitze EUR 200,- an Barmitteln und sei - mit Ausnahme der Zeit des Strafvollzugs - nie einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. In Österreich halte sich ein Cousin auf, zu dem er jedoch keinen Kontakt hätte. Während der Haft habe er einen A2-Deutschkurs abgeschlossen. Er wolle nicht nach Somalia zurückkehren, da er dort getötet würde. Nach seiner Haftentlassung wolle er sein Leben in Österreich wieder aufnehmen.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer gebe an, Staatsangehöriger Somalias zu sein, habe bis dato jedoch noch keine Dokumente zum Beleg seiner Identität vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und weise vier näher dargestellte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Strafhaft, sei nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe mit Ausnahme eines Cousins, zu dem er jedoch keinen Kontakt unterhielte, keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Beziehung zu seiner slowakischen Freundin könne einen weiteren Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Ein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet liege nicht vor. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland seien mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom "17.06.2018" bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe demnach keine Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und legalen Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts und sei als mittellos anzusehen. Dieser sei nicht sozialversichert und würde im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls eine unwiederbringliche finanzielle Belastung des österreichischen Sozialsystems herbeiführen. Der Beschwerdeführer sei infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ordnungsgemäß aus dem Bundesgebiet ausgereist und habe sich bis dato nicht um die Ausstellung von Identitäts- oder Reisedokumenten gekümmert. Die Vergangenheit des Beschwerdeführers belege, dass der Beschwerdeführer immer wiederkehrend in seinem straffälligen Verhalten verharre und österreichische Gesetze bewusst ignoriere. Da der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Handlungen verurteilt worden wäre, erweise sich eine abermalige Rückfälligkeit als wahrscheinlich und eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben. Insofern erwiesen sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - zumal auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 vorlägen - sowie eines Einreiseverbotes als gerechtfertigt. Aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass im Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen würden, die dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle eines dortigen Aufenthalts einer realen Gefahr einer Art. 2 oder 3 EMKR widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines dargestellten Fehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 11.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem näher angeführten Termin bei der Botschaft Kenias vorzusprechen.
Mit Bescheid vom 12.07.2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §§ 77 Abs. 1 und 3 iVm 76 Abs. 2 Z FPG gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel (in Form einer periodischen Meldeverpflichtung) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an.
Am 19.07.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 31.07.2019 ergibt sich, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates infolge einer negativen Antwort der Botschaft Kenias eingestellt werden musste.
Mit Eingabe vom 09.08.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf seinen im Oktober 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG.
16. Mit Eingabe vom 13.08.2019 wurde durch den Beschwerdeführer, unterstützt durch eine Rechtsberatungsorganisation, Beschwerde im vollen Umfang gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unrichtig, unvollständig und insbesondere veraltet. Unter Berufung auf einen näher zitierten und der Beschwerde beiliegend übermittelten Prognosebericht von FSNAU zeichne sich in Somalia eine neue Dürrekatastrophe ab. Die unzureichende Sicherheitslage gefährde weiterhin das humanitäre Personal und gefährde Hilfseinsätze in Somalia. Auch bürokratische Hürden würden humanitäre Operationen in Somalia weiterhin behindern und es sei zuletzt zu einer hohen Zahl an konfliktbedingten Vertreibungen gekommen. Konflikte - hauptsächlich in Zusammenhang mit Al Shabaab-Angriffen und daraus resultierenden militärischen Operationen sowie interkommunaler Gewalt - würden Handel und Marktaktivitäten weiterhin einschränken und einen Beitrag zur Vertreibung der Bevölkerung und fehlenden Ernährungssicherheit leisten. Wiederholte Dürrebedingungen und saisonale Überschwemmungen hätten den durch Konflikte bedingten humanitären Bedarf in Somalia verstärkt, schätzungsweise würden 3,5 Millionen Menschen in Somalia Nahrungsmittelhilfe benötigen. Die Sicherheitslage in Somalia bliebe - unter Verweis auf näher zitiertes Berichtsmaterial - weiterhin volatil. Wie aus in das Verfahren eingebrachten Länderberichten hervorginge, könne keinesfalls mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung nach Somalia keine Art. 3 EMRK-Verletzung drohe. Dabei sei, wenn auch es sich um keine akut lebensbedrohenden Erkrankungen handeln würde, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Asthma und Allergie) Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund sei der erlassenen Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta der rechtliche Boden entzogen. Darüber hinaus stelle die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Obwohl nicht verkannt werde, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG zu Lasten des Beschwerdeführers ginge, habe dieser dennoch ein schützenswertes Privatleben in Österreich etabliert. Dieser befinde sich seit 2012 durchgehend in Österreich, spreche gut Deutsch und befinde sich in einer Beziehung mit einer namentlich genannten Frau. Darüber hinaus seien bei Beurteilung der Rückkehrsituation der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sowie die (medizinische) Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Eine unionsrechtskonforme Anwendung erfordere die Aussetzung der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
In einer am 16.08.2019 übermittelten Beschwerdeergänzung wurde näher angeführtes Berichtsmaterial zur Dürresituation in Somalia dargestellt.
17. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 26.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er wurde in XXXX (Somalia) geboren, lebte jedoch seit seinem sechsten Lebensjahr in XXXX (Kenia). 2009 kehrte er zu seiner Familie nach XXXX zurück, wo er seine nunmehrige traditionell angetraute Ehefrau kennenlernte. Vor seiner Ausreise lebte er zwei Monate (November/Dezember 2009) in Mogadischu bei einer Tante, wobei ihn Freunde und Bekannte unterstützten. Seine Ehefrau lebt nach wie vor in Kenia. Seine Eltern und seine sieben Geschwister lebten zuletzt in Mogadischu. Der Beschwerdeführer gab an, aktuell weder zu seiner Ehefrau noch zu seiner Herkunftsfamilie in Kontakt zu stehen. Der Beschwerdeführer hat in Kenia neun Jahre lang die Schule besucht. Er hat keinen Beruf erlernt, aber nebenbei als Schuhputzer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Landesgericht XXXX (Rechtskraft am gleichen Datum), Zl. XXXX
§ 201 (1) StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Junger Erwachsener
...
Bezirksgericht XXXX vom XXXX (Rechtskraft am XXXX ), Zl. XXXX
...
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junger Erwachsener
...
Landesgericht XXXX vom XXXX (Rechtskraft am gleichen Datum), Zl. XXXX
§ 83 (1) StGB , § 125 StGB
...
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
...
Landesgericht XXXX vom XXXX (Rechtskraft am gleichen Datum), Zl. XXXX
§ 15 StGB § 84 (4) StGB
...
Freiheitsstrafe 22 Monate
Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal anhand seines bisherigen Verhaltens zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich Gewaltverbrechen begehen wird. Zudem ist aufgrund seiner Mittellosigkeit und seiner fehlenden Möglichkeiten zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit anzunehmen, dass ein weiterer Aufenthalt mit einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft einhergehen wird.
Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer tiefgreifenden Integration im österreichischen Bundesgebiet oder im Raum Europas dargetan. Dieser ging - mit Ausnahme der Zeiten seines Strafvollzugs - keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bestritt seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, welche er jedoch nicht durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen hat. Dieser hat sich in keinen Vereinen engagiert, war nicht ehrenamtlich tätig und hat - mit Ausnahme eines Cousins, zu dem er jedoch keinen Kontakt unterhält - keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer, welcher sich zuletzt von 21.02.2018 bis 19.07.2019 in Justizhaft befunden hat, führt eine Beziehung mit einer im Bundesgebiet lebenden slowakischen Staatsbürgerin, wobei eine besondere Beziehungsintensität nicht festgestellt werden konnte.
Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts grundsätzlich in der Lage. An den Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016, Zahl W149 1427622-2, mit dem die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie die Aussprüche einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia als rechtmäßig erkannt wurden, haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret behauptet.
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Somalia wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen sowie die im Beschwerdeschriftsatz ergänzend zitierten Berichte verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.07.2019, die im Akt einliegenden Ausfertigungen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in die Gerichtsakte zu den Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2012 sowie zur Aberkennung des ihm mit Bescheid vom 15.06.2012 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den bereits in den vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen, die er im nunmehrigen Verfahren aufrecht hielt. Da er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nach wie vor nicht fest. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet, sowie dessen Mittellosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes; die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens ergeben sich aus Einsichtnahme in das Strafregister, den im Akt einliegenden Ausfertigungen der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie dessen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2019.
Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Nichtvorlage medizinischer Unterlagen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, an Asthma und an einer Allergie zu leiden, so handelt es sich hierbei um keine schwerwiegende Erkrankung, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen oder diesen im Alltag oder seiner Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würde.
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2019 in Zusammenschau mit den im vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen, an denen sich im nunmehrigen Verfahren keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, ergibt sich aus laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den in der Beschwerde ergänzend herangezogenen Berichten zum Beleg der prekären allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, kein Hinweis auf eine potentiell entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung der Lage. Die individuellen Rückehrbefürchtungen des Beschwerdeführers wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2016, Zl. W149 1427622-1, einer umfassenden inhaltlichen Beurteilung zugeführt. Der Beschwerdeführer hat im nunmehrigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt neu entstandene individuelle Rückkehrbefürchtungen geäußert.
Der in der Beschwerde unter Vorlage aktuellen Berichtsmaterials erfolgte Verweis auf eine prekäre allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, wobei insbesondere darauf verwiesen wurde, dass jüngste Berichte eine neuerliche Dürrekatastrophe in Somalia prognostizieren würden, stellt sich ebenfalls als bei weitem zu allgenmein gehalten dar, um darzulegen, weshalb die Person des Beschwerdeführers nunmehr - entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2016, in welchem dessen individuelle Rückkehrsituation umfassend geprüft wurde - einem realen Risiko eines Eingriffs in seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte unterliegen würde. Aus den in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung zitierten Berichten ergibt sich nicht, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine derart prekäre Sicherheitslage bzw. eine aktuelle Hungersnot vorliegen würde, vor deren Hintergrund der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mogadischu real Gefahr laufen würde, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner persönlichen Umstände als junger weitgehend gesunder Mann, welcher mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten sowie der Sprache Somalias vertraut ist, grundsätzlich zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage, zudem verfügte er zuletzt - entsprechend den Feststellungen im hg. Erkenntnis vom 17.06.2016 - noch über ein enges familiäres und soziales Netz in Mogadischu, sodass ihm zusätzlich in diesem Zusammenhang Unterstützungsmöglichkeiten offen stünden. Wenn auch die in der Beschwerde angesprochene angespannte Versorgungssituation und der hohe Prozentsatz von Menschen, die in Somalia auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, nicht verkannt wird, kann demnach im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor kein Risiko erkannt werden, welches ihn - verglichen mit der in Somalia (Mogadischu) ansässigen Durchschnittsbevölkerung - einem erhöhten Risiko aussetzen würde, vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Sicherheits- und Versorgungssituation seines Herkunftsstaates in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Da im Falle des - u.a. aufgrund des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilten - Beschwerdeführers zudem ein festgestellter Ausschlussgrund im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegt, erschien eine allfällige Erörterung der neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zusätzlich auch aus diesem Grund nicht zielführend.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, die Landessprache spricht und über ein enges familiäres und soziales Netz verfügt, zu dem er den Kontakt wieder herstellen könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (1.) wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; (2.) wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; (3.) wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; (4.) solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (5.) bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017) (7.) soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer, einem somalischen Staatsangehörigen, der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 21.07.2014, bestätigt durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016, von Amts wegen infolge der Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung aberkannt wurde und der Beschwerdeführer aus keinem sonstigen Titel zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, weshalb die belangte Behörde die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu Recht auf Grundlage von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 geprüft hat.
3.2.2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer (wiederholt) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Es sind im gesamten Verfahren weder Hinweise hervorgekommen, dass sein Aufenthalt in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (insbesondere Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel) erforderlich ist, noch dass er Opfer von Gewalt geworden ist. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheides als unbegründet erweist.
3.2.3.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenswerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Wie an anderer Stelle dargelegt, reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 insoweit stattgegeben worden war, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Nachdem dieser wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden war, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 21.07.2014 von Amts wegen ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass sich dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig erweist. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.06.2016 bestätigt. Der Beschwerdeführer kam seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet.
Der vierfach wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer hat trotz seiner bereits mehr als siebenjährigen Aufenthaltsdauer keine Aspekte einer maßgeblichen Integration in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht aufgezeigt. Dieser hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, er verfügt über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet und führt hier eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer - welcher mit einer in Kenia lebenden somalischen Staatsbürgerin traditionell verheiratet ist - hat mit seiner Freundin bislang, bis zur Entlassung aus der Strafhaft Mitte Juli 2019, in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt, das Paar hat keine gemeinsamen Kinder und auch sonst keine besondere Beziehungsintensität aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat einen nicht unerheblichen Teil seiner Aufenthaltsdauer in Justizhaft zugebracht (zuletzt von Februar 2018 bis Juli 2019), weshalb dessen persönliche Bindungen im Bundesgebiet auch vor diesem Hintergrund als weiter relativiert zu erachten sind. Zudem war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig, er ging (mit Ausnahme seiner Zeiten im Strafvollzug) nie einer legalen Beschäftigung nach, verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel und bestritt seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Leistungen. Es kann demnach insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut hat.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, Familienangehörige, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprachen sowie Berufserfahrung und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Schließlich wirken sich die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers aus und machen eine Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten dringend erforderlich. Bereits im Jahr seiner Einreise in das Bundesgebiet und nur wenige Monate nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verübte der - zu diesem Zeitpunkt bereits wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB vorbestrafte - Beschwerdeführer während offener Probezeit das besonders schwerwiegende Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und wurde hierfür zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Diese Verurteilungen und die verbüßte Haftstrafe vermochten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, bereits wenige Monate nach Entlassung aus dem Strafvollzug neuerlich ein Gewaltdelikt zu begehen, was zu einer weiteren Verurteilung wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB im November 2016 führte. Im Dezember 2017 setzte der Beschwerdeführer seine schwerwiegende Delinquenz im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben fort und wurde mit Urteil aus Mai 2018 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde aufgrund der kontinuierlichen Begehung von - teils gravierenden - Gewaltdelikten mit einer hohen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall aufgrund der wiederholten Missachtung strafrechtlicher Normen und der gezeigten Gewaltbereitschaft nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist trotz einschlägiger Vorstrafen und offener Probezeiten kontinuierlich straffällig geworden.
3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie an der Verhinderung weiterer Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, weshalb seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet seit dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung mit rechtskräftigem hg. Erkenntnis vom 17.06.2016 nunmehr höher zu gewichten wären; vielmehr ergibt sich aus dessen fortgesetzter Straffälligkeit eine weitere Erhöhung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.2.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem - ausreisepflichtigen - Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigk