Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2161231-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 01.0.2015 irregulär nach Österreich und stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX . Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 22.03.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2017 (mit Berichtigungsbescheid vom 21.07.2017 korrigiert auf 20.04.2018) erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Fluchtgründe im Wesentlichen nicht auf den Herkunftsstaat Somalia, sondern auf den Jemen bezogen hätte, zumal der Beschwerdeführer im Jemen aufgewachsen sei und gelebt habe. Aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und weil der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Somalia habe sowie unter Berücksichtigung der Sicherheitslage sei jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Gegen diesen Bescheid, ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller vertreten durch die XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.09.2019 an, wobei der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der XXXX vertreten wurde und auch ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Dieser legte einen Verlängerungsbescheid betreffend Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2020 sowie einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat A2 sowie einen Arbeitsvertrag ( XXXX ) mit der Firma XXXX vor.
Nach ausgiebiger Erörterung der Sach- und Rechtslage und Belehrung des Beschwerdeführers im Beisein des Dolmetschers und des Beschwerdeführervertreters zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurück. Verlesen wurde schließlich auch noch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zahl XXXX rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der Beschwerdeführer auch von der Möglichkeit, sich weiterzubilden, unselbständiger Erwerbsarbeit nachzugehen und einen Fremdenpass zu erhalten, Gebrauch gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat nach ausgiebiger Rechtsberatung im Beisein des Dolmetschers und des Beschwerdeführervertreters die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die (rechtskräftige) Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 1.075.966.302-150777300, der Erwerb eines Deutschzertifikates A2 und der Umstand, dass der Beschwerdeführer unselbständiger Arbeit nachgeht, aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug sowie dem Dienstvertrag mit der Firma XXXX , die Ausstellung eines Fremdenpasses aus dem in der Verhandlung vorgewiesenen Fremdenpass des Beschwerdeführers.
Die Zurückziehung der Beschwerde (zu Spruchteil I.) ist - unmissverständlich - in der Verhandlungsschrift der genannten Beschwerdeverhandlung enthalten.
In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. war es auch nicht erforderlich, weitere personenbezogene oder länderspezifische Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt I. ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergibt sich die getroffene Entscheidung aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2161231.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019