TE Vwgh Erkenntnis 1985/3/28 83/06/0010

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
98/01 Wohnbauförderung

Norm

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AVG §18 Abs4 idF 1982/199
AVG §56
BAO §86 Abs3 idF 1972/163 implizit
BAO §96 idF 1972/163 implizit
WFG 1968 §15 implizit

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dr. MJ in I, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien Straße 29, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. November 1982, Zl. Ve WFG 1968 0009474 B009, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Fragen, ob Einzelpersonen vor Vollendung des 35. Lebensjahres Jungfamilien im Sinne der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 12. Oktober 1976, (Tiroler) LGBl. Nr. 68/ 1976, anzusehen sind,

b) bei der Bemessung der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung soziale Gründe im Sinne seiner Ausführungen berücksichtigbar sind, einer Entscheidung zuzuführen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des am 28. August 1981 bei der belangten Behörde eingelangten ersten Antrages des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 27. Oktober 1981 ab 1. September 1981 eine Wohnbeihilfe von monatlich S 442,für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. In diesem Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Antrag um Weitergewährung der Wohnbeihilfe vor Auslaufen dieses Bescheides einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht angefochten.

Am 24. August 1982 langte dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Wohnbeihilfe bei der belangten Behörde ein. Darin wurden eine Nutzfläche von 56,109 m2 (laut Wohnbauförderungsakt 58,09 m2) und zur Berechnung der Wohnungsaufwandsbelastung Annuitäten für das Wohnbauförderungsdarlehen in der Höhe von zwölfmal S 155,für ein Bausparkassendarlehen von zwölfmal S 1.904,und für ein Eigenmittelersatzdarlehen des Landes Tirol (beginnend am 1. Oktober 1982) von zwölfmal S 62,50 angegeben.

Auf Grund dieses Antrages wurde mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer ab 1. September 1982 eine Wohnbeihilfe von monatlich S 952,für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Aus der Begründung istabgesehen von Zitaten aus § 15 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 12. Oktober 1976, LGBl. Nr. 68/1976, jeweils in der „derzeit geltenden Fassung“lediglich zu ersehen, daß die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Familieneinkommen von S 8.052,90 einer einzigen Person, einer angemessenen Nutzfläche von 50 m2, einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung für die angemessene Nutzfläche von S 1.572,17 und damit einer zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung von S 620,07 ausgegangen ist. Im übrigen enthält der Bescheid lediglich weitere Rechtsbelehrungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen „materieller Rechtswidrigkeit, „formeller und materieller Rechtswidrigkeit“ und „rein formeller Rechtswidrigkeit“ mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, sowie „die Fragen, ob a) Einzelpersonen vor Vollendung des 35. Lebensjahres als Jungfamilien im Sinne der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 12. Oktober 1976, (Tiroler) LGBl. Nr. 68/1976, anzusehen sind, b) bei der Bemessung der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastungen soziale Gründe im Sinne meiner Ausführungen berücksichtigbar sind, einer Entscheidung zuzuführen“. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Wohnbeihilfe in der vollen Höhe, und zwar auch für die Zeit vom 1. September 1981 bis 31. August 1982, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die Datenverarbeitung hinwies und ausführte, aus welchen Gründen sie zu dem angefochtenen Bescheid gekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Verfehlt ist der Versuch des Beschwerdeführers, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenenantragsgemäß über die Zeit ab 1. September 1982 bis 31. August 1983 absprechendenBescheides daraus abzuleiten, daß der erste, vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte Bescheid nicht der Rechtslage entsprochen habe. Denn einerseits bezieht sich der angefochtene Bescheid nicht auf die Zeit vor dem 1. September 1982, andererseits wurde gar nicht dargetan, aus welchem Grund ein Eingriff in die bestehende Rechtskraft überhaupt in Betracht gekommen wäre.

Im Rahmen der tatsächlich getroffenen Entscheidung für die Zeit vom 1. September 1982 bis 31. August 1983 weist die Begründung jedoch schwere Mängel auf. Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen; Sonderbestimmungen für automationsunterstützte Bescheide bestehen insofern nicht. Aus der vorliegenden Begründung ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu den oben wiedergegebenen Zahlen kam. Eine nichtnachvollziehbare Begründung kann aber auch nicht durch Ausführungen in der Gegenschrift ersetzt werden, wie dies die belangte Behörde im vorliegenden Fall versuchte. So ist nicht erkennbar, welche tatsächliche Nutzfläche die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und wie sie daher durch eine entsprechende Kürzung auf die anrechenbare Wohnungsaufwandbelastung kam.

Mangels nachvollziehbarer Begründung leidet der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß der in der Gegenschrift angedeutete Standpunkt der Behörde, daß auf Grund des bestehenden EDV Programmes und der vorhandenen Organisation Änderungen des Bescheides erst zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen könnten, als dies nach dem Gesetz möglich ist, dem Verwaltungsgerichtshof unhaltbar erscheint. Wird nur über einen Teil des Begehrens (hier nach der Gegenschrift nicht unter Berücksichtigung der Eigenmittelersatztilgung) abgesprochen, dann muß dies im Bescheid entsprechend zum Ausdruck kommen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides kann nämlich nicht an den Möglichkeiten des vorhandenen EDV Programmes gemessen werden; vielmehr ist dieses den gesetzlichen Erfordernissen anzupassen.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich beantragt, bestimmte Rechtsfragen „einer Entscheidung zuzuführen“, war dieser Antrag zurückzuweisen, da dem Verwaltungsgerichtshof eine derartige Zuständigkeit nicht zukommt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981; ein gesonderter Ersatz der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wien, am 28. März 1985

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983060010.X00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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