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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0300Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über 1. den Antrag des K in L, vertreten durch Dr. Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Jahnstraße 10, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom 26. August 1997, Zl. 4/12897/Nr. 721/97-1, betreffend Notstandshilfe, und 2. über die Beschwerde derselben Partei gegen den genannten Bescheid, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG keine Folge gegeben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde in einer Reihe von Punkten innerhalb einer Frist von vier Wochen zu ergänzen. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 27. Mai 1998 zugestellt.
Am 1. Juli 1998 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein ergänzender Schriftsatz mit dem Datum 24. Juni 1998 ein. Nach dem Datum des Poststempels wurde dieser Schriftsatz am 30. Juni 1998 zur Post gegeben.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 1. September 1998 mitgeteilt, daß die vierwöchige Verbesserungsfrist am 24. Juni 1998 geendet habe. Der erst am 30. Juni 1998 zur Post gegebene Schriftsatz erweise sich damit als verspätet. Er werde deshalb ersucht, zu diesem Umstand innerhalb einer Frist von einer Woche unter Vorlage einer entsprechenden Kopie des Postbuches Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 22. September 1998 brachte der Beschwerdevertreter folgendes vor:
"In umseits bezeichneter Rechtssache gibt der beigegebene Rechtsbeistand bekannt, daß ein Postbuch die Portigebühr 29.6. ausweist. Warum es zur Verzögerung gekommen ist, kann nicht genau gesagt werden, jedenfalls lag der Auftrag vor, den Schriftsatz am 24.6.98 aufzugeben. Ein allfälliges Versäumnis des Boten, der den Auftrag zu erfüllen hatte, stellt für den Einschreiter ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar, womit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird, und der Inhalt des Schriftsatzes wiederholt wird.
In eventu wird ersucht, die Rechtssache dennoch meritorisch zur Entscheidung zu bringen, da eine derart kurze Verfristung das Verfahren keineswegs zu verzögern in der Lage war, und das Versehen als gering anzusehen ist."
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abgesehen davon, daß dem Schreiben vom 22. September 1998 - entgegen der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Kopie des Postbuches nicht angeschlossen war, wurde nicht einmal jene Person, der der Auftrag zur Postaufgabe erteilt worden sein soll und die diese weisungswidrig verpätet vorgenommen haben soll, namentlich genannt. Damit war es nicht möglich, das Vorliegen des zwar behaupteten, nicht aber glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/08/0209).
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzuweisen. Die beschwerdeführende Partei ist somit der am 14. Mai 1998 an sie ergangenen Aufforderung, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zu verbessern, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war deshalb gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Dies konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 lit. a bzw. lit. e VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung geschehen (§ 46 Abs. 4 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 20. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080102.X00Im RIS seit
03.04.2001