Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Sebastian N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des auf Grund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete, von Sebastian N***** persönlich beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom heutigen Tag, AZ 13 Os 67/19f, mangels Antragslegitimation des Genannten zurückgewiesen.
Ebenso war in Ansehung seines nachträglich gesondert wortgleich eingebrachten, nunmehr von seiner Vertreterin unterfertigten Antrags vorzugehen (RIS-Justiz RS0126446 und RS0126176).
Textnummer
E126355European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00070.19X.1009.000Im RIS seit
21.10.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019