TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/13 I403 2102490-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2015
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Entscheidungsdatum

13.04.2015

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52

Spruch

I403 2102490-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 811402400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer erklärte aus Marokko zu stammen und seinen marokkanischen Reisepass auf der Reise zerrissen zu haben. Er gab an, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und dann über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Der Beschwerdeführer erklärte, einen Bruder in Deutschland zu haben. Seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern würden in Marokko leben. Er sei ausgebildeter Maschinentechniker und habe in einer Fabrik für Textilerzeugung gearbeitet und 170 Euro monatlich verdient, dann aber seinen Job verloren, und er sei die letzten drei Jahre arbeitslos gewesen. Die finanzielle Situation seiner Familie sei unterdurchschnittlich gewesen, doch seine Eltern und sein Bruder würden ihn unterstützt haben.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

3. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.11.2011 persönlich übernommen; der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29.11.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des ab 1.1.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.11.2014, GZ: I406 1422893-1, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Absatz 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

4. Am 05.02.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A2 und ein Empfehlungsschreiben des Deutschlehrers der VHS und einer Familie, in der er als Pflegekraft ehrenamtlich tätig war, vor. Der Beschwerdeführer erklärte, sich seit Stellung des Asylantrages durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. In Österreich habe er keine Angehörigen, mit seiner Familie in Marokko habe er nicht oft Kontakt. Er habe ehrenamtlich bei der Pflege einer inzwischen verstorbenen Person geholfen. Er habe Nierenprobleme auf der linken Seite, sei aber noch nicht beim Arzt gewesen. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr nach Marokko zurück, er fühle sich hier wohl.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Es wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 09.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Oben genannter Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 10.02.2015 zugestellt. Fristgerecht wurde am 24.02.3015 (Eingangsstempel des Bundesamtes: 22.02.2015, 22:41) Beschwerde erhoben und zeitgleich eine Vertretungsvollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann Dr. Lennart Binder vorgelegt. Der Bescheid wurde in vollem Umfang angefochten und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Es wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko nicht rechtmäßig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

8. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2015 vorgelegt.

8. Am 10.04.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Im Vorfeld waren dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Marokko übermittelt worden. Der Beschwerdeführer (BF) gab im Wesentlichen folgende Aussagen gegenüber der erkennenden Richterin (RI) zu Protokoll:

"RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich wohne allein, aber ich habe eine Freundin, wir kennen uns seit 4 Monaten.

RI: Können Sie mir mehr über Ihre Beziehung erzählen? Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Freundin?

BF: Sie ist Ungarin, sie arbeitet hier. Ich habe zwei Freunde, die ich in Österreich kennen gelernt habe. Sie stammen aus Marokko, sind aber mit Österreicherinnen verheiratet, ich besuche sie öfter, und am Wochenende besuche ich meine Freundin, wenn sie frei hat. Ich habe viele Bekannte in meinem Ort, XXXX. Ich kenne eine Familie, bei der ich den kranken Mann bis zu seinem Tod gepflegt habe und ich habe noch immer Kontakt zur Witwe und besuche sie noch oft. Ich helfe auch einer anderen betagten Dame.

RI: Wie haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?

BF: Durchs Internet.

RI: Haben Sie schon einemal die Familie Ihrer Freundin besucht?

BF: Nein, ihre Familie lebt in Ungarn.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich?

BF: In Deutsch.

RI (Frage wird auf Deutsch gestellt): Wer von Ihrer Familie lebt in Marokko?

BF antwortet auf Deutsch: Mein Vater und meine Mutter, meine zwei Brüder und meine zwei Schwestern.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Mein Bruder ruft mich immer am Wochenende an. Mit meinen Eltern vor 2 Monaten das letzte Mal.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu jemand anderem in Marokko?

BF: Nein.

RI: Welche Ausbildung haben Sie in Marokko absolviert?

BF: Ich habe eine Ausbildung zum Maschinentechniker im Textilbereich absolviert. Ich habe für ein Unternehmen gearbeitet, das in Konkurs gegangen ist.

RI: Haben Sie danach versucht eine neue Arbeit zu finden?

BF: Ich bin zu verschiedenen Firmen gegangen und habe um Arbeit gebeten, aber keine bekommen.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein. Ich bekomme nur die Grundversorgung. RI: Können Sie diese Pflegetätigkeit für die ältere Dame näher schildern?

BF: Ich versuche nicht zu Hause zu bleiben, sondern bin immer durchs Dorf spaziert. Ich habe dann die Familie K. und die andere Familie kennen gelernt. Ich helfe beiden Familien, bekomme aber kein Geld dafür. Mir ist das Wichtigste, dass ich die Kultur und die Sprache kennen lerne und mich integriere.

RI: Wie helfen Sie diesen Familien konkret?

BF: Vor dem Tod von Herrn K., habe ich ihm zum Beispiel beim Duschen und Rasieren geholfen. Er konnte nicht gehen, ich habe ihn zum Beispiel auch in den Garten gebracht.

RI: Unterstützen Sie auch Frau K.?

BF: Ich kenne die Familie seit 3 Jahren, ich helfe Frau K. zum Beispiel beim Einkaufen, da sie nicht schwer tragen kann. Ich werde von der Famiie wie ihr Sohn behandelt.

RI: Haben Sie oder machen Sie in Österreich eine Ausbildung oder einen Kurs?

BF: Ich habe A1 und A2 Kurse gemacht, wenn ich hier bleiben dürfte, würde ich einen Pflegerkurs machen.

RI: Wo lebt Ihre Freundin?

BF: In Wien.

RI: Was arbeitet sie?

BF: Sie arbeitet als Zimmermädchen in einem Hotel.

RI: Haben Sie konkrete Pläne, was eine Verehelichung betrifft?

BF: Wir kennen uns seit 4 Monaten, sie braucht noch Zeit, damit wir uns besser kennenlernen, dann vielleicht.

RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?

BF: Wenn ich hier bleiben dürfte, dann will ich einen Pflegerkurs machen und eine Familie gründen. Ich möchte mich integrieren. In Marokko habe ich nur befristete Arbeit bekommen, es ist schwierig dort zu arbeiten. Ich bin 34 Jahre alt und habe keine Wohnung.

RI: Ihnen wurden Länderfeststellungen zu Marokko übermittelt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Das steht nur so am Papier. In der Realität sieht es anders aus.

RI: Wie sieht es in der Realität aus?

BF: Die Arbeitlosen gehen immer demonstrieren, sie fordern Stellen ein, auch vor dem Parlament."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, unterhält aber eine Beziehung zu einer ungarischen Staatbürgerin, die im Rahmen der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich arbeitet. Er ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Marokko.

1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.7. Der Beschwerdeführer hat die Deutschkurse A1 und A2 abgeschlossen und kann sich in der deutschen Sprache verständigen. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht integriert und ist ehrenamtlich im Pflegebereich tätig.

1.8. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und lebt in einer Mietwohnung.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des Beschwerdeführers. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Feststellungen zur umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den dabei ausgewiesenen Deutschkenntnissen und den vorgelegten Empfehlungsschreiben bzw. sonstigen Unterlagen (zB Mietvertrag).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zur Grundversorgung ergibt sich durch einen entsprechenden Auszug aus der GVS.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre in Österreich aufgehalten hatte, die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2011 in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer alleine kann jedenfalls noch nicht als ausschlaggebend für eine Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers angesehen werden. Es ist im konkreten Fall aber auf die außergewöhnlich tiefgehende Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat sich einen sehr engen Bezugs- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut, der über durchschnittliche soziale Bindungen hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat eine Familie bei der Pflege des todkranken Mannes umfassend unterstützt und ist auch in der Todesanzeige namentlich erwähnt. Im entsprechenden Empfehlungsschreiben der Witwe vom 26.03.2013 ist unter anderem angeführt: Der Beschwerdeführer "hat mich in den letzten Monaten bei der Pflege meines schwer kranken Mannes ehrenamtlich unterstützt. Er kommt fast täglich zu uns nach Hause und hilft mir bei der Körperpflege meines Mannes, der leider nicht mehr alleine aufstehen geschweige denn gehen kann. Er hilft mir zum Beispiel auch ihn zu füttern oder ihn zu wickeln. Im Gegensatz dazu versuchen wir ihm die deutsche Sprache und unsere Kultur näher zu bringen. Es ist bewundernswert, mit welcher aufopfernder Art er all diese Tätigkeiten verrichtet. XX ist ein überaus zuverlässiger und respektvoller Mensch. Wir haben selten so einen verlässlichen Menschen wie ihn getroffen." In der Beschwerde wurde ein Empfehlungsschreiben des Deutschlehrers vom 02.11.2014 vorgelegt, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls als bemüht, verlässlich und aufgeschlossen beschrieben wird. Zudem wurden in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2015 zwei neue Empfehlungsschreiben von österreichischen Staatsbürgerinnen vorgelegt sowie ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX, in dem ebenfalls auf die gute Integration des Beschwerdeführers verwiesen wird.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, seine gute Integration in seiner Umgebung (einschließlich seines sozialen Engagements) und seine Unbescholtenheit bilden positive Aspekte des Privatlebens, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zu beachten waren. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich stets versucht sich weiterzubilden und in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren. Er zeigte umfassende Eigeninitiative, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern und möchte eine Ausbildung als Pfleger absolvieren, was aufgrund seines bisher gezeigten Engagements in diesem Bereich durchaus glaubwürdig und realistisch ist.

Es ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Dem Bundesamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Auch wenn in den meisten Fällen von Fremden mit einer ähnlichen Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden muss, überwiegen im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 Asylgesetz hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2102490.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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